Begründung
Der Käufer
des Grundstücks plant die Errichtung eines eingeschossigen Einfamilienhauses im
Bungalowstil im nordöstlichen Grundstücksbereich mit einem Abstand von drei
Metern zu den angrenzenden Grundstücken bei gleichzeitiger Vergrößerung der
überbaubaren Fläche von bisher 121m² auf ca. 146m².
Folgende
Veränderungen werden beantragt:
-
Verschiebung
des Baufensters in nord-östl. Richtung
-
Vergrößerung
der überbaubaren Fläche
Hierzu hat
der Eigentümer einen entsprechenden Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes
eingereicht, der als Anlage 3 der Verwaltungsvorlage 128/2014 beigefügt ist.
Folgende
Änderungen werden beantragt:
·
Veränderung
der nördlich, westlich und östlich ausgerichteten Baugrenzen des Baufensters
unter Einhaltung der Bebauungsgrenzen von 3,00 m entsprechend der Eintragung
des Eigentümers im Planausschnitt der Anlage 2.
·
Veränderung
der Höchstgebäudelänge auf 14,18 m für die nördlich ausgerichtete Gebäudeseite
und auf 12,28 m für die westlich und östlich ausgerichteten Gebäudeseiten
entsprechend der Eintragung des Eigentümers im Planausschnitt der Anlage 2.
Der Käufer führt zur Begründung aus, dass durch die ebenerdige, eingeschossige
Bauweise eine altengerechte und barrierefreie Wohnsituation herbeigeführt
werden soll. Dafür werde mehr Grundfläche für den Baukörper benötigt, als die
bisher zulässigen Baugrenzen zulassen. Damit geht die Notwendigkeit der Verschiebung
des Baukörpers in nord-östlicher Richtung einher.
Mit dem
Verfahren zur 6. vereinfachten Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans
„Stapeler/Altenberger Str.“ bei gleichzeitiger Überplanung eines Teilbereichs
des Bebauungsplanes „Flothfeld I“ (VV 057/2012) wurden die Voraussetzungen für
die Bebauung der Grundstücke Ignatiusstr. 2a und 2b geschaffen. Mit der
Vermarktung des Grundstücks Ignatiussstr. 2b wurden Veränderungswünsche des
Käufers dargelegt, um eine auf die Lebenssituation abgestellte Wohnsituation zu
schaffen.
Die
Eigentümer der angrenzenden Grundstücke haben der beabsichtigten Planänderung
schriftlich zugestimmt.
Das Verfahren
zur 9. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes "Stapeler - Altenberger
Straße" wird gem. § 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden und die Träger öffentlicher Belange ebenfalls von den
Änderungen nicht berührt sind.
Städtebauliche
Gründe stehen der Bebauungsplanänderung nicht entgegen, da sich die o.g.
Änderungen städtebaulich nur insoweit auswirken, dass durch eine Bebauung der
freistehenden Grundstücksfläche eine Verdichtung des Baugebietes erfolgt.
Beschlussvorschlag
Der
Gemeinderat beschließt nach Beratung die Aufstellung eines Planes zur 9.
vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes "Stapeler - Altenberger
Straße" gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, und zwar
·
Änderung
der bebaubaren Fläche im Bereich des Grundstücks Ignatiusstraße 2b, Flurstück
2022 in der Flur 14 der Gemarkung Havixbeck durch Vergrößerung und Verschiebung
der überbaubaren Fläche in nordöstlicher Richtung
Der zu
ändernde Bereich ist in dem der Verwaltungsvorlage 128/2014 als Anlage 1
beigefügten Planausschnitt umrandet dargestellt.
Der
Gemeinderat beschließt die Veränderung der im Aufstellungsbeschluss genannten
überbaubaren Fläche durch Vergrößerung und Verschiebung des Baufeldes zu den
nördlich, östlich und westlich gelegenen angrenzenden bebauten Grundstücken,
wie sie in dem als Anlage 2 beigefügten Planausschnitt festgesetzt ist. Diese
Änderungen werden als Satzung beschlossen
Finanzielle
Auswirkungen: nein
Finanzielle Auswirkungen
Die Kosten
für die Planänderung werden vom Antragsteller getragen.