Betreff
3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes " Hohenholte"
Vorlage
095/2014
Aktenzeichen
II 622-21/10 a
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung

 

Der Grundstückseigentümer hat mit Schreiben vom 19.03.2014 gebeten, den Bebauungsplan Hohenholte für den Bereich seines Grundstückes so zu ändern, dass auch „sonstiges Wohnen“ möglich wird. Das Schreiben ist der Verwaltungsvorlage Nr. 095/2014 als Anlage 1 beigefügt.

 

Der Antragsteller hat bis zur Bebauung des Wohngebietes Mönkebrede auf seinem Grundstück Landwirtschaft mit Tierhaltung betrieben. Deshalb wurde bei der Aufstellung des Bebauungsplanes „Hohenholte“ für dieses Grundstück MD (L) (= Dorfgebiet mit der Einschränkung, dass nur Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig sind) festgesetzt.

 

Da das Stallgebäude nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden kann, sind die Wünsche des Antragstellers nachvollziehbar. Eine Wohnnutzung des Gebäudes kann jedoch nur erfolgen, wenn die bisherige Definition der Festsetzung MD (L) aufgehoben und wie folgt ersetzt wird:

 

„MD (L) = Dorfgebiet mit der Einschränkung, dass nur Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO und sonstige Wohngebäude gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig sind“.

 

Die angrenzenden Grundstückseigentümer haben der begehrten Planänderung schriftlich zugestimmt. Städtebauliche Gründe stehen dem Änderungswunsch ebenfalls nicht entgegen.

 

 

 

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung, den Bebauungsplan“ Hohenholte“ gem. § 13 BauGB für den Bereich des Grundstückes Flur 40, Flurstück 419 vereinfacht zu ändern, so dass auf diesem Flurstück auch „sonstiges Wohnen“ möglich wird.

Dieses geschieht in der Form, dass die bisherige Definition der Festsetzung MD (L) (= Dorfgebiet mit der Einschränkung, dass nur Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig sind) aufgehoben und wie folgt ersetzt wird MD (L) (=Dorfgebiet mit der Einschränkung, dass nur Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO und sonstige Wohngebäude gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig sind).

Die Anlage 2 zur Verwaltungsvorlage Nr. 095/2014 stellt die räumliche Umgrenzung des Änderungsbereiches anhand eine Auszuges aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan “Hohenholte” dar..

Finanzielle Auswirkungen:                           ja         x nein