Betreff
1. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung aufgrund des Urteils des OVG NRW vom 03.12.2012 zur Unzulässigkeit einer Bagatellgrenze bei Frischwasserschwundmengen
Vorlage
014/2013
Aktenzeichen
II - 865-02
Art
Verwaltungsvorlage

2. Begründung

 

Sachverhalt und Stellungnahme

Nach § 4 Abs. 5 der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung sind Frischwassermengen, die z.B. für die Gartenbewässerung verwendet werden, bei der Gebührenberechnung in Abzug zu bringen. Zurzeit gilt für diese Abzugsmengen eine Bagatellgrenze von 15 m³ jährlich, d.h. bis zu einem Wasserverbrauch von 15 m³ für die Gartenbewässerung erfolgt kein Abzug bei der Schmutzwassergebühr.

 

Das Oberverwaltungsgericht in Münster (OVG NRW) hat mit Urteil vom 03.12.2012 (Az. 9 A 2646/11) nun entschieden, dass es an seiner früheren, jahrzehntelangen Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Bagatellgrenze nicht mehr festhält.

Nach Auffassung des Senats verstößt eine Bagatellregelung gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz). Dem Streitfall liegt eine satzungsrechtliche Regelung einer Kommune zugrunde, wonach eine Frischwassermenge bis 20 m³ pro Jahr, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, gleichwohl bei der Berechnung der Gebührenschuld berücksichtigt wird. Das OVG sieht darin eine nicht unerhebliche Belastung des Gebührenschuldners.

Im streitigen Fall ergibt sich bei einer Frischwassermenge von 20 m³ für die Gartenbewässerung eine Gebühren-Mehrbelastung von 59,40 € (2,97€ je m³). Für einen Ein-Personen-Haushalt erhöht sich hierdurch die Gebühr  um 40 %. Für einen Zwei- bzw. Drei-Personen-Haushalt beträgt die Mehrbelastung 20% bzw. 14% und  stellt damit eine unzulässige Ungleichbehandlung dar.

 

Der Städte- und Gemeindebund NRW (StGB NRW) sieht daher in seiner aktualisierten Mustersatzung keine Bagatell-Regelung mehr vor.

Die als Anlage 1 beigefügte Synopse / 1. Änderungssatzung beinhaltet die Neufassung des § 4 Abs. 5 gemäß den Empfehlungen der Mustersatzung des StGB NRW.

 

In der Anlage 2 finden sich Erläuterungen zu der neuen Regelung.

 

 

Nach dem Urteil kann dem Gebührenschuldner durch Satzungsrecht auferlegt werden, den Nachweis der nicht in die Kanalisation eingeleiteten Wassermenge zu erbringen. Die Kosten für Anschaffung, Installation und Unterhaltung der notwendigen Messeinrichtung sind vom Gebührenschuldner zu tragen.

 

Das Gericht geht nicht von einem  erhöhten Personal- und Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der Abzugsanträge aus. Es sei nicht zu erwarten, dass eine Vielzahl von Gebührenpflichtigen, die eine geringe Wassermenge zur Gartenbewässerung verwenden, von der Abzugsmöglichkeit Gebrauch machen würde, da Beschaffung, Einbau und die turnusmäßige Eichung eines Wasserzählers bei geringen Abzugsmengen bzw. geringen Gebührenersparnissen wirtschaftlich nicht sinnvoll sei.

 

1. Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat nimmt die in der Anlage 1 beigefügte Synopse / Änderungssatzung zur Neufassung des § 4 Abs. 5 der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung zur Kenntnis und beschließt die 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung.   

3. Finanzielle Auswirkungen

Die Personal- und Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Abzugs-Anträgen, können auf alle Gebührenzahler über die Schmutzwassergebühr umgelegt werden.

 

 

 

 

 

Klaus Gromöller