2.
Begründung
Sachverhalt und Stellungnahme
Nach
§ 4 Abs. 5 der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung sind
Frischwassermengen, die z.B. für die Gartenbewässerung verwendet werden, bei
der Gebührenberechnung in Abzug zu bringen. Zurzeit gilt für diese Abzugsmengen
eine Bagatellgrenze von 15 m³ jährlich, d.h. bis zu einem Wasserverbrauch von
15 m³ für die Gartenbewässerung erfolgt kein Abzug bei der Schmutzwassergebühr.
Das
Oberverwaltungsgericht in Münster (OVG NRW) hat mit Urteil vom 03.12.2012 (Az.
9 A 2646/11) nun entschieden, dass es an seiner früheren, jahrzehntelangen
Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Bagatellgrenze nicht mehr festhält.
Nach
Auffassung des Senats verstößt eine Bagatellregelung gegen den
verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz). Dem
Streitfall liegt eine satzungsrechtliche Regelung einer Kommune zugrunde,
wonach eine Frischwassermenge bis 20 m³ pro Jahr, die nachweislich nicht in die
öffentliche Abwasseranlage gelangt, gleichwohl bei der Berechnung der
Gebührenschuld berücksichtigt wird. Das OVG sieht darin eine nicht unerhebliche
Belastung des Gebührenschuldners.
Im
streitigen Fall ergibt sich bei einer Frischwassermenge von 20 m³ für die
Gartenbewässerung eine Gebühren-Mehrbelastung von 59,40 € (2,97€ je m³). Für
einen Ein-Personen-Haushalt erhöht sich hierdurch die Gebühr um 40 %. Für einen Zwei- bzw.
Drei-Personen-Haushalt beträgt die Mehrbelastung 20% bzw. 14% und stellt damit eine unzulässige
Ungleichbehandlung dar.
Der
Städte- und Gemeindebund NRW (StGB NRW) sieht daher in seiner aktualisierten
Mustersatzung keine Bagatell-Regelung mehr vor.
Die
als Anlage 1 beigefügte Synopse / 1. Änderungssatzung beinhaltet die Neufassung
des § 4 Abs. 5 gemäß den Empfehlungen der Mustersatzung des StGB NRW.
In
der Anlage 2 finden sich Erläuterungen zu der neuen Regelung.
Nach
dem Urteil kann dem Gebührenschuldner durch Satzungsrecht auferlegt werden, den
Nachweis der nicht in die Kanalisation eingeleiteten Wassermenge zu erbringen.
Die Kosten für Anschaffung, Installation und Unterhaltung der notwendigen
Messeinrichtung sind vom Gebührenschuldner zu tragen.
Das
Gericht geht nicht von einem erhöhten
Personal- und Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der Abzugsanträge aus. Es
sei nicht zu erwarten, dass eine Vielzahl von Gebührenpflichtigen, die eine
geringe Wassermenge zur Gartenbewässerung verwenden, von der Abzugsmöglichkeit
Gebrauch machen würde, da Beschaffung, Einbau und die turnusmäßige Eichung
eines Wasserzählers bei geringen Abzugsmengen bzw. geringen
Gebührenersparnissen wirtschaftlich nicht sinnvoll sei.
1. Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die in der Anlage 1 beigefügte Synopse / Änderungssatzung zur Neufassung des § 4 Abs. 5 der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung zur Kenntnis und beschließt die 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung.
3.
Finanzielle Auswirkungen
Die Personal- und
Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Abzugs-Anträgen, können auf alle
Gebührenzahler über die Schmutzwassergebühr umgelegt werden.
Klaus Gromöller