Begründung
1. Lage
2. Konstruktion
Die beiden Holzbrücken „Haferlandweg“ und
„An der Schluse“ über den Zitterbach sind lt. Brückenbuch im Jahr 1992 erbaut
worden. Beide Brücken sind als dreifeldriges Bauwerkssystem in Holz ausgeführt
worden. Die beiden Stützen befinden sich im Bereich zwischen NW
(Niedrigwasserspiegel) und HW (Hochwasserspiegel). Die Brücken dienen als Fuß
und Radwegebrücken. Die Gesamtstützweite beträgt 9,63 m bzw. 10,40 m. Die
Brückendurchfahrtsbreite beträgt zz. 2,00 m.
3. Schadensbild
Die Mittelstützen sind durch ihre Lage in
der Wasserwechselzone (NW/HW) und der Anlandung von Schwemmgut zerstört worden.
Hinzu kommen Schäden an der tragenden Balkenkonstruktion. Auf der Grundlage der
Schadensbilder wurde durch den Gutachter bei der letzten
Brückenhauptuntersuchung die Sperrung der Brücke Haferlandweg angeraten.
Daraufhin wurde die Brücke Haferlandweg seitens der Verwaltung gesperrt. Die
Brücke An der Schluse zeigt ähnliche, aber zz. noch nicht so gravierende
Schadensbilder.
4. Stand
der Planung
Für
die Beseitigung der gravierendsten Schäden der Brücke „An der Schluse“ wurde
eine notdürftige Reparatur beauftragt, sodass diese Brücke bis zum Neubau im
Jahr 2025 benutzbar bleibt. Beide Brücken sollen baugleich hergestellt werden, da
sie in einer direkten Sichtbeziehung liegen und gleiche Spannweiten
aufweisen.
Seitens der Verwaltung wurde auf Grundlage
des Gutachtes der Hauptuntersuchung aus Februar 2024 der Neubau beider Brücken
planerisch vorangetrieben.
4.1. Wasserwirtschaft
Zur Erneuerung der Brücken muss ein Antrag
auf wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 22 Landeswassergesetz (LWG) bei der
Unteren Wasserbehörde (UWB) gestellt werden. Die Errichtung von Anlagen in, an,
über und unter oberirdischen Gewässern sind genehmigungspflichtig. Da das
Genehmigungsverfahren – bedingt durch Erstellung der Unterlagen und die
Anhörung verschiedener Verfahrensteilnehmer – erfahrungsgemäß länger dauert,
wurde seitens der Verwaltung das Projekt bei der UWB bereits besprochen.
„Laut §
22 LWG in Verbindung mit § 36 WHG ist auch die Beseitigung und Errichtung einer
baulichen Anlage zu beantragen. Ein Antrag gem. § 22 LWG ist auf alle Fälle zu
stellen.“[3]
Damit ist auch die alleinige Erneuerung des Überbaues der Brücke ein
Tatbestand, der einer wasserrechtlichen Genehmigung bedarf. Dies gilt auch für
den Austausch, d.h. dies gilt auch für das Aufsetzen eines neuen, baugleichen
Brückenüberbaus auf die vorhandenen Fundamente.
Da für
alle Varianten eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist wurde
zwischenzeitig ein Ing.-Büro mit der Erstellung der erforderlichen
Antragsunterlagen beauftragt.
Hierbei sollen die neuen Brücken keine
Einbauten, wie z. B. Stützen im Gewässer mehr aufweisen. Hierdurch wird der
Abflussquerschnitt verbessert und die Mäandrierung des Gewässers kann
ungestörter erfolgen. Dies wäre, im Vergleich mit dem jetzigen Zustand, im
Bereich der Brücken, eine ökologische und wasserbauliche Verbesserung.
4.2. Brückentypen
Als Brückentyp soll eine Deckbrücke
wahlweise mit Fachwerk- oder mit Balkentragwerk erstellt werden.
Zz. ist eine derartige Konstruktion dort
vorzufinden.
Durch das schlechte Abtrockverhalten an
den beiden Brückenstandorten und den schlechten konstruktive Holzschutz der
Brücken ist es zu den o.g. Schäden gekommen.
Im Allgemeinen geht man heute zu
Verbundkonstruktionen über in dem die statisch tragende Balkenlage in Stahl
ausgeführt wird. Eine Verkleidung der Tragwerkskonstruktion mit Holz kann aus
ästhetischen Gründen erfolgen.
Bei einer Fachwerkkonstruktion ist das
statische Tragsystem in die Bereiche der Seitenteile verlagert.
4.3. Material
Als Baustoffoptionen sind Stahl,
Aluminium, Holz, Beton, vorgespannter Granit und GFK in Erwägung gezogen
worden. Es wurde dazu eine Markterkundung gestartet.
Zur Verdeutlichung
der Unterschiede der einzelnen Materialien sind im Folgenden einige
Brückenbilder beigefügt:
Beispiel einer Brücke aus Granit, 9,50 m
Spannweite, 2,50 m breite, Mühlensteg in Hoyerswerda
Beispiel einer Brücke aus Stahl oder Aluminium
Beispiel für eine Holzbrücke
Beispiel für eine GFK Brücke
4.4. Kosten und Vor-/Nachteile
Das
Eigengewicht des Brückenüberbaues variiert zum Teil stark. GFK und Aluminium
sind sehr leicht, Beton und Granit dagegen sehr schwer. Die Holzkonstruktion
liegt gewichtsmäßig dazwischen. Das Gewicht hat Einfluss auf die Gestaltung der
Wiederlager und den Transport incl. Montage. Granit und Betonüberbauten lagern
auf Elastomerlagern die auf den Widerlagern an zu bringen sind.
Die
unterschiedlichen Nutzungsdauern sind in der folgenden Tabelle dargestellt.
Die
Holzbrücke wurde unterteilt in Stahlkonstruktion für das Tragwerk und
Holzoberbau. Der
Holzoberbau
erfolgt lt. vorliegendem Angebot in Vollholz aus Bongossi FSC. Das Geländer
erhält zur besseren Witterungsbeständigkeit einen Anstrich. Die Ausführung des
Holzoberbaues kann auch in heimischer Eiche oder Lärche ausgeführt werden.
Hierbei ist die Haltbarkeit durch konstruktive Holzschutzmaßnahmen zu erhöhen.
Es muss auch davon ausgegangen werden, dass die Nutzungszeit geringer ausfällt.
Man geht davon aus, dass Beläge und Geländer aus Bongossi ca. 15 – 20 Jahre
länger als Lärche und 5 Jahre länger als Eiche nutzbar sind. Wegen der
unterschiedlichen statischen Werte der Hölzer ist bei Eichen- und vor allem
Lärchenholz mit anderen Abmessungen der Hölzer zu rechnen. Dies führt dazu das
mehr Holz für den Bau erforderlich ist und das Gewicht der Brücke steigt.
Mehrkosten die sich daraus ergeben können zz. nicht beziffert werden. Die
Hauptträger werden aus Stahl, feuerverzinkt gem. dem statischen Erfordernissen
hergestellt.
Der
CO2-Abdruck der Ausgangsmaterialien für den Überbau wurde ebenfalls in der
Tabelle dargestellt.
Hinweis: Zur besseren Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Materialien wurden
in der Tabelle nur die ca. Kosten des Überbaus verglichen. Bei der
theoretischen Nutzungsdauer des Holzbelages und des Geländers wurde von der
Ausführung in Bongossi FSC ausgegangen.
5. Fazit
Unter
rein ökonomischen Gründen ist auf Grundlage der in der Tabelle zusammengefasten
Daten ein Brückenüberbau aus GFK oder Aluminium sinnvoll.
Aus rein
ökologischer Sicht ist ein Überbau aus Granit anzustreben.
Aus
ästhetischen und aus Gründen der Nachhaltigkeit ist eine Konstruktion aus
Holz/Stahl sinnvoll.
Der
Unterbau ist bei allen Varianten anzupassen. Die Kosten hierfür sind in der
oben aufgeführten Tabelle nicht enthalten. Des Weiteren fallen Kosten für
Abbau, Planung, Prüfung und Nebenarbeiten an, die zurzeit noch nicht
kalkulierbar sind und zum Teil abhängig vom gewählten Material des Überbaues
sind.
6. Weiteres
Vorgehen
Erstellung
und Einreichung der wasserrechtlich erforderlichen Unterlagen für beide Brücken
bei der UWB (untere Wasserbehörde) des Kreises Coesfeld, die durch das
beauftragte Ing.-Büro erstellt werden.
Sobald
die Genehmigungen für beide Brücken vorliegen, wird das Leistungsverzeichnis erstellt.
Danach
erfolgt der Abbruch des Überbaues, die Sanierung/ Neubau der Widerlager nach
statischen Erfordernissen und ggf. die Anpassung des Gewässerprofils.
Hiernach
wird der Überbau auf die sanierten Widerlager aufgesetzt und die Pflasterungen
des Weges an die neue Brücke herangezogen.
[1] Quelle: GIS der Gemeinde Havixbeck
[2] Quelle: Schreiben des Brückenprüfers
[3] Quelle: Email des Kreises Coesfeld, UWB vom 26.03.2024, 15:52
[4] Quelle: https://holzbrueckenbau.com/wp-content/uploads/Balkentragwerk_Deckbruecke.pdf 10.04.2024
[10] Quelle: Email der Ingenieur-Holzbau Busmann GmbH, 10.04.2024, 12:32
[11] Quelle: https://kbmgmbh.com/home/gfk/gfk-bruecken/ 10.04.2024
Beschlussvorschlag
Die
Verwaltung wird beauftragt den Neubau der zwei Brücken aus
ästhetischen und aus Gründen der Nachhaltigkeit in Holz/Stahl
voranzutreiben, die erforderlichen Genehmigungen einzuholen, das
Leistungsverzeichnis zu erstellen und den Bau im Rahmen der bereitgestellten
Haushaltsmittel durchzuführen.
Finanzielle
Auswirkungen: ja
Finanzielle Auswirkungen
Im Haushalt 2024 stehen im Produkt 12 unter STR-033 Mittel in
Höhe von 60.000, - € für den Neubau von Brücken zur Verfügung. Für die
Gesamtfinanzierung der Brücke „Haferlandweg“ müssen Restmittel aus 2023 per Ermächtigungsübertragung
aus dem Investivkonto STR-033 gebildet werden.
Zurzeit geht die Verwaltung davon aus, dass für die Herstellung der Brücke
Gesamtkosten in Höhe ca. 95.000, - € entstehen. Diese Mittel stünden in 2024,
unter Berücksichtigung der Ermächtigungsübertragung zur Verfügung.
Die Kosten für die Sanierung/ Neubau der Brücke „An der
Schluse“ sind im Haushaltsplan 2025 neu zu veranschlagen.
Jörn Möltgen
Bürgermeister