Begründung
Auf die Ratsvorlage VO/136/2021 wird verwiesen.
Der aktuelle Flächennutzungsplan der Gemeinde Havixbeck weist westlich der Straße Hangwerfeld mehrere Grundstücke als gewerbliche Baufläche aus. Dies wurde auch in den seit 1969 rechtskräftigen Bebauungsplan „An der Hohenholter Straße“ übernommen, hier ist der Bereich ebenfalls als Gewerbegebiet für nicht wesentlich störende Betriebe dargestellt.
Wie bereits in der VO/136/2021 dargestellt, grenzt das Plangebiet im Norden an ein Mischgebiet (MI) an. Aktuell ist der Geltungsbereich planungsrechtlich als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen, welches aber im Laufe der Jahrzehnte einige Veränderungen erfahren hat (Aufgabe von Gewerbe, Generationenwechsel, etc.). Somit ist die Bedeutung des Wohnens immer mehr in den Vordergrund gerückt.
Der Regionalplan Münsterland setzt für den Änderungsbereich „Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)“ fest. Aufgrund dieser Festsetzung im Regionalplan sollte nach Rücksprache mit der Bezirksregierung Münster ein so genanntes „Zielabweichungsverfahren“ gem. § 16 LPlG NRW eingeleitet werden.
Dieser Antrag wurde bereits am 01.04.2022 gestellt. Zwischenzeitlich hat sich nach erneuten Gesprächen mit der Bezirksregierung, letztmalig am 19.01.2023, ergeben, dass der Antrag auf „Zielabweichung“ formal zurückgenommen werden und die Bauleitplanverfahren (Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes) eingeleitet werden sollen.
Ein weiteres Ergebnis des letzten Gespräches war, dass der Geltungsbereich als MI ausgewiesen, aber etwas verkleinert werden soll (siehe auch Anlage 1 und 3 zu dieser VO/022/2023). Da der bestehende Lebensmitteldiscounter im Südwesten des Planbereiches eine Ausweisung als Sondergebiet erhalten soll, wird nunmehr dieses Grundstück aus dem Geltungsbereich ausgeklammert. Hier besteht perspektivisch der Wunsch auf Vergrößerung der Verkaufsfläche auf eine so genannte Großflächigkeit (mehr als 800 m² Verkaufsfläche), welche nur aus einem solchen „Sondergebiet“ entwickelt werden kann. Dies wird ein gesondertes Planverfahren darstellen.
Somit soll der Antrag auf Zielabweichung formal zurückgenommen werden. Nachfolgend kann die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erfolgen.
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der
Gemeinde Havixbeck nimmt den Antrag auf Durchführung eines
Zielabweichungsverfahrens, welcher letztmalig am 30.09.2022 bei der
Bezirksregierung gestellt wurde, vom 09.12.2021 zurück.
2. Der Rat der Gemeinde Havixbeck beschließt die Aufstellung eines Planes
zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Havixbeck (FNPÄ; siehe
hierzu Anlage 1 und 2 zu dieser VO/022/2023).
3. Darüber hinaus beschließt der Rat der Gemeinde Havixbeck die
Aufstellung eines Planes zur 3. Änderung des Bebauungsplanes „An der
Hohenholter Straße“ (siehe hierzu Anlage 3 und 4 zu dieser VO/022/2023). Die
Verfahren werden im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt.
4. Der Rat der Gemeinde Havixbeck beschließt, die Planentwürfe zu den
unter 2. und 3. genannten Verfahren mit Begründung für die Dauer eines Monats
im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. der §§ 3 und 4 Abs. 1 BauGB für die
Dauer eines Monats öffentlich zu jedermanns Einsicht auszulegen. Die
Nachbargemeinden sind gem. § 2 Abs. 2 BauGB ebenfalls um Stellungnahme zu
bitten (siehe hierzu auch die Anlagen 1 bis 4 zu dieser VO/022/2023).
Finanzielle Auswirkungen: ja
Finanzielle Auswirkungen
Die Planungskosten sind im Produkt 0901 (räumliche Planung und Entwicklung) veranschlagt.
Jörn Möltgen