Begründung
Die ersten Prognosen des Kreisjugendamtes hinsichtlich der Kindergartenbedarfsplanung haben deutlich gemacht, dass neben der für die Johanniter-Kita geplanten 4. Gruppe der Bedarf nach einer weiteren Gruppe besteht und dass nach wie vor die Räumlichkeiten im Container an der komm. Kita zur Betreuung aller Kinder mit einem Betreuungsanspruch benötigt wird.
Um den Platzbedarf der kommunalen Kita „Im Flothfeld“ zu decken, wurde im Jahr 2018 eine
Containeranlage zur Unterbringung einer Ü3 Gruppe aufgestellt. Diese Lösung ist aus unterschiedlichen Gründen als nicht nachhaltig zu bewerten (energetische Standards, Mietkosten). Von daher war es das Ziel der Gemeinde diesen Containerstandort aufzulösen und den kommunalen Kindergarten „Im Flothfeld“ baulich zu erweitern.
Aufgrund der Entwicklung der Kinderzahlen muss festgestellt werden, dass der Bedarf nach
Räumlichkeiten für eine weitere Kita-Gruppe weiterhin besteht. Da alle anderen in Havixbeck tätigen Kita-Träger aufgrund ihrer Raum- und Grundstückssituation die Trägerschaft einer weiteren Gruppe nicht übernehmen können/wollen, ist die Gemeinde selbst hier in der Pflicht, die Trägerschaft zu übernehmen. Die Errichtung einer neuen Kita mit evtl. einem neuen Träger bietet sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht an, da eingruppige Kitas wirtschaftlich nicht darstellbar sind.
Aus diesem Grund hat die Verwaltung eine entsprechende Machbarkeitsstudie auf den Weg
gebracht mit dem Ziel, zwei weitere Kindergartengruppen an dem vorhandenen Standort zu
integrieren und kleinere Umbaumaßnahmen im Bestand vorzunehmen (siehe Anlage 3 zu dieser VO/141/2022 und auch VO/110/2022 und die Niederschrift dazu). Im Ergebnis scheint es grundsätzlich möglich zu sein, dass durch eine Aufstockung des Bestandsgebäudes um ein 2. Geschoss auf einer Teilfläche mit Flachdach der Raumbedarf für eine weitere Kindergartengruppen geschaffen werden kann.
Um eine Erweiterung der Kita „Im Flothfeld“ zu ermöglichen, ist es zwingend erforderlich, den Bebauungsplan „Flothfeld I“ zu ändern, da hier zum einen nur eine eingeschossige Bauweise möglich ist und zum anderen sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 25-30° zulässig sind. Somit müssten die Geschossigkeit und die Dachform den Vorgaben der Machbarkeitsstudie angepasst werden.
Das Verfahren zur
Planänderung kann im Verfahren nach § 13a BauGB erfolgen, da durch die
aufgeführte Planänderung als Maßnahme der Innentwicklung angesehen werden kann.
Darüber hinaus wird die maximale zulässige Flächengröße unterschritten.
Gemäß § 13a Abs. 2
BauGB ist die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 nicht erforderlich. Nachbarkommunen
sind von der gewünschten Planänderung nicht betroffen.
Um der betroffenen
Öffentlichkeit und den betroffenen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben, wird seitens der Gemeindeverwaltung empfohlen, die
entsprechende Änderungsplanung für die Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 BauGB
öffentlich auszulegen.
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der
Gemeinde Havixbeck beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes zur 18.
Änderung des Bebauungsplanes „Flothfeld I“ im vereinfachten Verfahren gem. §
13a BauGB entsprechend dem im Anhang 1 zu dieser VO/142/2022 dargestellten
Planentwurf. Ziel der Planung ist die Schaffung der Möglichkeit einer
Erweiterung der ansässigen kommunalen Kita, da es einen dringenden Raumbedarf
an weiteren Kitaplätzen gibt.
2. Darüber hinaus
beschließt der Rat der Gemeinde Havixbeck, den Planentwurf mit Begründung gem.
§ 13 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen, um der
betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Träger
öffentlicher Belange sind nicht berührt.
Finanzielle
Auswirkungen: ja
Finanzielle Auswirkungen
Die Planungskosten sind, bzw. werden im Produkt 0901 (räumliche Planung und Entwicklung) veranschlagt.
Jörn Möltgen