Betreff
Prüfung der gegen die Wahl des Bürgermeisters vom 13.09.2020 bzw. 27.09.2020 erhobenen Einsprüche und Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 KWahlG i.V.m. § 66 und 75 a KWahlO
Vorlage
VO/115/2020
Aktenzeichen
063-20/20
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung 

 

Der Wahlausschuss der Gemeinde Havixbeck hat am 17.09.2020 das Ergebnis der Bürgermeisterwahl vom 13.09.2020 sowie am 28.09.2020 das Ergebnis der Stichwahl vom 27.09.2020 festgestellt.

Diese Beschlüsse wurden jeweils im Amtsblatt der Gemeinde Havixbeck veröffentlicht mit dem Hinweis, dass gegen die Gültigkeit der Wahl u.a. jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets bis zum 21.10.2020 (Hauptwahl vom 13.09.2020)  sowie bis 02.11.2020 (Stichwahl vom 27.09.2020) einschließlich, Einspruch erheben kann, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) KWahlG für erforderlich halten.

 

Am 02.11.2020 wurde von einer Havixbecker Bürgerin bei der Gemeinde Altenberge eine Erklärung abgegeben, dass wegen „vorhandener Formfehler der Wahl, auch auf Landesebene“, sowie wegen „inhaltlicher Gründe betreffs des Verhaltens des Herrn Möltgen Widerspruch“ (gemeint ist wohl Einspruch) eingelegt wird.

Rechtsrelevante Punkte nach § 40 KWahlG zu den vorhandenen Formfehlern bzw. zum persönlichen Verhalten wurden nicht genannt.

Die Erklärung wurde am 02.11.2020 um 16:21 Uhr von der Gemeinde Altenberge an die Gemeinde Havixbeck gefaxt.

Prüfung:

  1. Formelle Rechtmäßigkeit

Die Erklärung wurde durch Protokollaufnahme am 02.11.2020 in Altenberge abgegeben und mittels Fax am gleichen Tage der Gemeinde Havixbeck zugeleitet.

Ergebnis: Die Erklärung wurde rechtzeitig unter Einhaltung der Frist gem. § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG gegen das Ergebnis der Stichwahl vom 27.09.2020, eingelegt.

 

  1. Materielle Rechtmäßigkeit

Nach § 39 KWahlG können Einspruchsberechtigte nur dann Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl gem. § 40 Abs. 1 a) bis c) KWahlG für erforderlich halten.

Auch wenn nicht ausdrücklich eine Einspruchsbegründung vorgeschrieben ist, ist der Gesetzesformulierung zu entnehmen, dass jedenfalls ein Einspruchsgrund vorgebacht werden muss, der eine Wahlprüfungsentscheidung im Sinne des Gesetzes erfordert (so auch Kommentar Bätge zu § 39 KWahlG, Wahlen und Abstimmungen in Nordrhein-Westfalen, 176.45, Seite 5).

Nach richterlichen Beschlüssen in der Vergangenheit, u.a. BVerfGE 85, 148, 159 f.; SVerfGH, Urteil vom 29.09.2011 . Lv 4/11 – j, juris. Rn. 69, sind Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, als „unsubstantiiert“ zurückzuweisen.

Die Havixbecker Bürgerin hat im Oktober mehrfach versucht, ihre Gründe entweder telefonisch oder persönlich der Gemeinde Havixbeck darzulegen. Es ist, trotz längerer und zahlreicher Gesprächsversuche, nicht gelungen, sie dazu zu bringen, die konkreten Gründe nach § 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) KWahlG vorzubringen.

Im Laufe der Gesprächsbemühungen hat sie am 22.10.2020 bei einer Unterredung beim Bezirksdienst der Polizei eine Erklärung vom 18.09.2020 vorgelegt, welche sie auch bei der Gemeinde Altenberge abgegeben hat. Diese Erklärung sei damals an eine Fax-Adresse des Landewahlleiters geschickt worden. Diese Erklärung habe sie abgegeben, da sie bereits damals eine Überprüfung der Wählbarkeitsvoraussetzungen des damaligen Bürgermeisterkandidatens Möltgen erwirken wollte. Ihren Angaben nach sei die Fax-Nr. überhaupt nicht gültig gewesen, weshalb auch dieses Fax nicht beantwortet bzw. weitergeleitet worden sei. Die Erklärung vom 18.09.2020, welche formell der Gemeinde Havixbeck hätte zugestellt werden müssen, enthält aber auch keine gültigen Einspruchsgründe sondern zielt auch auf die Aufarbeitung „langjähriger rechtsrelevanter Vorgänge gegen die Gemeinde Havixbeck ab“ bzw. auf bloße Unterstellungen bezüglich der Nichtgeeignetheit des Herrn Möltgen.

Mit der Erklärung vom 02.11.2020 in Altenberge wurde als Erläuterung auch die Klärung von „zugrundeliegenden Vorgängen der letzten Jahre“ angeführt sowie eine Forderung eines Rederechtes in der konstituierenden Ratssitzung am 05.11.2020 anlässlich der Besetzung und Einrichtung des Wahlprüfungsausschusses. Mit diesem Rederecht wollte die Einspruchsführerin eine „überwiegende Besetzung des (Wahlprüfungsausschusses)…durch befangene Personen …verhindern“.

Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der Einspruchsführerin sind die Niederschriften vom 18.09.2020 und 2.11.2020 als nichtöffentliche Anlagen dieser Verwaltungsvorlage als Anlage 1 und 2 beigefügt.

 

Die Einspruchsführerin hat die Ratssitzung am 05.11.2020 aufgesucht und ihr wurde ein Rederecht eingeräumt. Auch in dieser Sitzung ist es nicht gelungen, entsprechende relevante Gründe nach § 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) KWahlG, die gegen die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters sprechen, vorzubringen.

In der Erklärung vom 02.11.2020 fordert sie weiter ein Rederecht in der Sitzung des Wahlprüfungsausschusses zur „genaueren Erläuterung“.

Meiner Einschätzung nach, wird auch ein weiteres Rederecht keine substantiierte Begründung des Einspruches bringen, sondern wieder eine Plattform darstellen, erneut Gründe gegen unterstellte „Fehlverhalten von Gemeindebediensteten der Gemeinde Havixbeck vorzubringen“.  

 

Letztendlich sind gültige Gründe nach § 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) KWahlG, die gegen die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters vom 13.09. 2020 bzw. 27.09.2020 sprechen, nicht vorgebracht worden und der Einspruch ist als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

Nichtsdestotrotz hat der Rat nach § 40 KWahlG die Aufgabe, über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen und Aufgabe des Wahlprüfungsausschusses ist es, die Gültigkeit für den Gemeinderat vorzuprüfen.

 

Prüfung:

1.       Nach § 40 Abs. 1 Buchstabe a) wäre über die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters wegen mangelnder Wählbarkeit des Bewerbers Möltgen zu beschließen.

Die Wählbarkeit des Herrn Möltgen ist nach § 46 b KWahlG i.V.m. § 65 der Gemeindeordnung (GO) im Wahlvorbereitungsverfahren überprüft worden. Demnach kann kandidieren, wer das 23. Lebensjahr vollendet hat, eine Wohnung im Bundesgebiet hat, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie die Gewähr für die freiheitliche demokratische Grundordnung bietet.

Nicht wählbar ist gem. § 65 GO, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Herr Möltgen erfüllt alle gesetzlich geforderten Voraussetzungen, somit wurde der Wahlvorschlag zur Kandidatur zum Bürgermeisteramt vom Wahlausschuss in der Sitzung vom 04.08.2020 zugelassen. An der ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Zulassung bestehen keinerlei Zweifel.

Ein Wahlanfechtungsgrund nach § 40 Abs. 1 Buchstabe a) KWahlG liegt nicht vor.

 

2.    Nach § 40 Abs. 1 Buchstabe b) KWahlG ist zu überprüfen und festzustellen, ob bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgenommen sind.

Ich berichte, dass weder bei der Vorbereitung der Wahl vom 13.09.2020 sowie bei der Stichwahl vom 27.09.2020 Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis der Bürgermeisterwahl von entscheidendem Einfluss hätten sein können.

Ein Wahlanfechtungsgrund nach § 40 Abs. 1 Buchstabe b) KWahlG liegt nicht vor.

 

3.    Nach § 40 Abs. 1 Buchstabe c) KWahlG wäre bei Feststellung eines ungültigen Wahlergebnisses die Wahl aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 42 KWahlG).

Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung vom 28.09.2020 das Wahlergebnis festgestellt. Gründe, die die Ungültigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses begründen, liegen nicht vor.

Ein Wahlanfechtungsgrund nach § 40 Abs. 1 Buchstabe c) KWahlG liegt ebenfalls nicht vor.

 

Ergebnis:

Da Gründe nach § 40 Buchstaben a) bis c) KWahlG nicht vorliegen, ist nach § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG die Wahl für gültig zu erklären.

 

Diese Rechtsauffassung ist vorlaufend zur Erstellung dieser Vorlage mit der Kommunalaufsicht des Kreises Coesfeld abgestimmt worden.

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag

Für den Wahlprüfungsausschuss:

  1. Der Wahlprüfungsausschuss stellt fest, dass gültige Einsprüche gegen die Bürgermeisterwahl vom 13.09.2020 sowie gegen die Stichwahl vom 27.09.2020, welche die Ungültigkeit der Wahl begründen könnten, nicht vorliegen.
  2. Des Weiteren wird gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d) Kommunalwahlgesetz (KWahlG) festgestellt, dass Fälle im Sinne von § 40 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) KWahlG, die von entscheidendem Einfluss auf die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl sind, nicht vorliegen.
  3. Dem Gemeinderat wird empfohlen, die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters vom 13.09.2020 und 27.09.2020 zu beschließen.

 

 

Für den Gemeinderat:

Aufgrund des Vorprüfungsergebnisses des Wahlprüfungsausschusses vom 09.12.2020 stellt der Gemeinderat fest, dass gültige Einsprüche und Fälle im Sinne des § 40 Abs. 1 KWahlG, die für die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Havixbeck  von entscheidender Bedeutung sein könnten, nicht vorliegen.

Die Bürgermeisterwahl vom 13.09.2020 und 27.09.2020 wird daher gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG für gültig erklärt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                                        nein

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Keine

 

 

 

Gemeinde Havixbeck

Der Bürgermeister

I.V.

 

 

 

Monika Böse

 

 

 

 

Anlagen (vertraulich)

Anlage 1 (Niederschrift vom 18.09.2020)

Anlage 2 (Niederschrift vom 02.11.2020)