Begründung
Im Zuge der
Nachverdichtung beabsichtigt der Bauherr auf dem elterlichen Grundstück ein
zusätzliches Wohnhaus zu errichten (siehe den als Anlage 3 dieser Vorlage
beigefügten Antrag vom 03.08.2018). Der maßgebliche Bebauungsplan „An der
Hohenholter Straße“ setzt für das Grundstück unter anderem die Firstrichtung
traufständig zur Schützenstraße und eine Dachneigung von 20° - 25° fest. Zur
Realisierung des Bauwunsches ist es somit erforderlich, den Bebauungsplan wie folgt zu ändern:
·
Erweiterung
der vorhandenen Baugrenze, in westlicher Richtung in einem Abstand von 3,00 m
zur Straße „Hangwerweg“(entsprechend der zum Hangwerweg 4 und 6 bestehenden
benachbarten Baugrenzen). Das im Bebauungsplan auf dem Eckgrundstück
festgesetzte Sichtdreieck wird durch die Erweiterung des Baufeldes nicht
berührt.
·
Änderung
der Firstrichtung in der Form, dass das künftige Wohnhaus traufständig zur
Straße „Hangwerweg“ errichtet werden kann.
·
Änderung
der Dachneigung in der Form, dass das geplante Wohnhaus der Nachbarbebauung
(Hangwerweg 4, 6, 8) entsprechend eine Neigung von 40° - 48° erhalten
kann.
Der als Anlage 2
beigefügte Plan enthält die notwendigen Änderungen der maßgeblichen
Festsetzungen. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit sollte der Planentwurf mit
Begründung für die Dauer 1 Monats öffentlich ausgelegt werden. Über die
eingehenden Stellungnahmen hat der Rat im Wege einer Abwägung dann im Einzelnen
zu beschließen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat
beschließt nach Beratung die Aufstellung eines Planes zur 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „An der
Hohenholter Straße“ der Gemeinde
Havixbeck gem. § 2 Abs. 1 BauGB. Das Änderungsgebiet ist im anliegenden
Planausschnitt (Anlage 1 dieser Verwaltungsvorlage) umrandet dargestellt.
Die Planänderung
soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden und die
Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit im Wege der Auslegung für die Dauer
eines Monats erfolgen.
Der Entwurf der
Planänderung ist als Anlage 2 der Vorlage 081/2018 beigefügt.
Finanzielle
Auswirkungen: nein
Finanzielle
Auswirkungen
entfällt, da der Antragsteller die entstehenden Kosten trägt.
Klaus Gromöller