Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Havixbeck
Vorlage
031/2016
Aktenzeichen
FB II/2 121-03
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung

Voraussetzungen für den Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen   ergeben sich aus den §§ 25 und 27 des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG). Hiernach können die Ordnungsbehörden zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen.

Dafür muss eine abstrakte (oder konkrete) Gefahr den Schutzgütern des OBG drohen, mithin der öffentlichen Sicherheit (Summe der Rechtvorschriften) oder der öffentlichen Ordnung (Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, der generell anerkannten gesellschaftlichen Werte).

In Bezug auf die Normenhierachie ist zu beachten, dass nur Regelungen getroffen werden dürfen, sofern die Materie nicht bereits durch Bundes- oder Landesgesetze oder deren Verordnungen normiert ist.

 

Für das Gebiet der Gemeinde Havixbeck wurde letztmalig durch Beschluss des Gemeinderates vom 29.03.1990, ergänzt durch eine Änderungssatzung, Beschluss des Gemeinderates vom 04.10.2001, eine ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Havixbeck (OBVO) erlassen.

Unter Beachtung des § 32 des OBG ist diese OBVO nach 20 Jahren, also im April 2010, abgelaufen.

Zum besseren Verständnis der bislang geltenden Geh- und Verbote durch eine OBVO in Havixbeck, sind in der Anlage 2 synoptisch die alten und neuen Regelungen dargestellt.

Bei den Überlegungen, welche zukünftigen Regelungen zur Gefahrenabwehr in Havixbeck getroffen werden sollten, wurde als Grundlage die Musterverordnung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen, Stand September 2009, herangezogen.

 

Im Nachfolgenden wird auf den Inhalt des vorgelegten Entwurfes eingegangen:

 

§ 1 Begriffsbestimmungen

Eine Aufnahme und Regelung des „Fußgängerbereichs“ erübrigt sich. Gem. § 41 Straßenverkehrsordnung (StVO), Zeichen 242, bleibt der Fußgängerbereich den Fußgängern vorbehalten. In Havixbeck ist durch Zusatzschild der Radverkehr zugelassen. Bei Verstößen können Bußgelder nach der StVO verhängt werden. Aus diesem Grund besteht für eine darüber hinausgehende Regelung in einer OBVO keine Notwendigkeit.

Der Begriff Wald / Waldung ist entgegen der alten OBVO nicht mitaufgenommen worden, da Regelungen hierzu ausschließlich das Bundeswaldgesetz und das Landesforstgesetz als höherrangiges Recht trifft.

 

§ 3 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen

Regelungen sind notwendig, da immer mehr festgestellt wird, dass bestimmte Verkehrsflächen (z.B. Bürgerpark, Schulhofflächen usw.) nicht schonend behandelt werden. Eine Regelung im Straßen- und Wegegesetz NRW i.V.m. der StVO betrifft lediglich die öffentlichen Straßen, nicht jedoch die übrigen der unter § 1 der OBVO genannten Flächen.

Abs. 2 Nr. 4 wurde aufgenommen, um auch gegen Skatebordfahrer, Inlineskater usw. vorgehen zu können. Eine solche Regelung ist m.E. notwendig, da die Benutzung solcher Geräte immer mehr zunimmt und eine andere gesetzliche Normierung hier nicht greift.

Die Ausnahmeregelung in Abs. 2 Nr. 5 wurde in Anlehnung an § 24 StVO aufgenommen. Hiernach sind Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel nicht Fahrzeuge i.S.d. StVO. Auch dürfen Krankenfahrstühle u.ä. dort, wo lediglich Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden. Was für öffentliche Straßen gilt, muss in diesen Fällen auch für alle anderen Verkehrsflächen gelten.

 

§ 4 Werbung, wildes Plakatieren

Eine Regelung wurde aufgenommen, um einen Schutz vor Verschandelung und Verunreinigung des Gemeindegebietes zu haben. Es soll verhindert werden, dass auch beim Plakatieren von einzelnen Plakaten eine Nachahmung droht und dadurch eine Störung der öffentlichen Ordnung nachhaltig entstehen kann. Diese Regelung steht § 118 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (Belästigung der Allgemeinheit) nicht entgegen. Diese Vorschrift ist nicht genau genug und in der Rechtsprechung als Regelungstatbestand umstritten.

 

§ 5 Tiere

Immer mehr Hunde bereichern unser Straßenbild. Aufgrund des unberechenbaren Verhaltens durch Anspringen, Davorlaufen vor Fahrrädern usw. ergibt sich m.E. eine Regelungsnotwendigkeit. Zahlreiche Beschwerden über Beißunfälle, Verunreinigungen, Anspringen etc. werden im Ordnungsamt vorgebracht. Das Landeshundegesetz NRW  (LHundG) regelt lediglich die Anleinverpflichtung in bestimmten Bereichen, wie z.B. in Fußgängerzonen oder umfriedeten Parkanlagen. Um das berechtigte Schutzinteresse (Gesundheit) der Bevölkerung z.B. in Wohngebieten zu berücksichtigen, wird die Anleinverpflichtung auf die Flächen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile ausgesprochen. 

Das Interesse der Hundehalter zum Auslauf der Hunde wird in Havixbeck dadurch berücksichtigt, daß es außerorts viele Möglichkeiten gibt, die Tiere frei laufen zu lassen. Eine Notwendigkeit der speziellen Ausweisung von Auslaufflächen wird nicht gesehen.

 

Die in der bisherigen Änderungsverordnung getroffene Regelung, dass bissigen Hunden zusätzlich ein Maulkorb anzulegen ist, erübrigt sich. Die Regelungen des Landeshundegesetzes als höherrangiges Recht regelt bereits eine solche Verpflichtung;  eine zusätzliche Aufnahme in die OBVO ist somit nicht möglich und überflüssig.

Durch eine Regelung zur Anleinverpflichtung ergibt sich m.E. auch, dass das unkontrollierte Verschmutzen der Anlagen durch Hundekot reduziert wird.

Eine spezielle Regelung, durch Tiere verursachte Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen, ist in Abs. 2 getroffen.

 

In Abs. 3 ist ein Fütterungsverbot für wildlebende Tauben aufgenommen worden. Es ist festzustellen, dass die Taubenpopulation ständig wächst. Die Verunreinigungen durch Taubenkot sind an vielen Stellen im Gemeindegebiet zunehmend. Um dem Wachsen der Population und damit der Verunreinigungen entgegenzuwirken, sollten wildlebende Tauben nicht gezielt gefüttert werden dürfen.

 

 

Es wurde keine Regelung aufgenommen zum Fütterungsverbot für wildlebende Katzen. Während von Stadttauben anerkanntermaßen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, namentlich das Eigentum infolge der Verschmutzung durch Taubenkot und die menschliche Gesundheit ausgehen, ist dies bei wildlebenden Katzen m.E. nicht der Fall. Auch wurde keine Kennzeichnungs- und/oder Kastrationspflicht für Freigängerkatzen aufgenommen. Um eine gesetzliche Ermächtigung für den Erlass einer Kastrationspflicht für Katzen zu schaffen, wurde im Jahre 2013 § 13 b in das Tierschutzgesetz aufgenommen. Nach der ZuständigkeitsVO Tierschutz können die Kreise entsprechende Verordnungen erlassen.

 

§ 6 Verunreinigungsverbot

-      Siehe auch Erläuterungen zu § 3 zur schonenden Behandlung von bestimmten Verkehrsflächen

Die Regelungen zu 1.2 – 1.4 wurden aufgenommen, da dem verbotswidrigen Einleiten in die Kanalisation entgegengewirkt werden soll. Insbesondere kann verstärkt festgestellt werden, dass durch das Reinigen von Fahrzeugen mit Reinigungsmitteln unerlaubt Reinigungsrückstände, auch Öl, in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet werden bzw. oder über die Vorfluter in Gewässer gelangen.

Die Regelung zu 1.5 wurde aufgenommen, um die Verschmutzungen der Straßen mit diesem Material zu verhindern.

Da in § 32 StVO zur Verschmutzung von Straßen Regelungen getroffen sind, beinhaltet der Abs. 3 einen Ausnahmetatbestand.

 

§ 7 Abfallbehälter, Sammelbehälter

Im Gemeindegebiet sind an vielen Stellen öffentliche Abfallbehälter aufgestellt. Diese Behälter dienen dazu, Abfall der dort an Ort und Stelle entsteht aufzunehmen. Keinesfalls dürfen diese Behälter dazu verwendet werden,  Abfall, der bereits im Haushalt oder in Gewerbetrieben angefallen ist, zu den öffentlichen Papierkörben zu bringen.

 

Die Regelungen zu Abs. 2 und 3 sind aufgenommen worden, um der verstärkt zu beobachteten Verschmutzung der Containersammelplätze entgegenzuwirken. Diese Verschmutzungen führen zur Verschandelung des Ortsbildes. Die Entsorgung von gewerblichen Recyclingabfällen in Sammelbehälter wird in Abs. 2 ausdrücklich untersagt. Die Sammelbehälter sind ausschließlich für die Entsorgung von Haushaltsabfällen vorgesehen. Die Entsorgung von gewerblichem Abfall ist Aufgabe des Handels und nicht der Gemeinde.

 

§ 8 Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen

Das Abstellen von Wohnwagen, Zelten und Verkaufswagen auf Verkehrsflächen regelt bereits die StVO. Damit kein Ausweichen auf die Anlagen vorgenommen wird, ist hier eine spezielle Regelung in Abs. 1 aufgenommen worden. Mit dieser Vorschrift wird ebenfalls einer möglichen Verschandelung des Ortsbildes entgegengewirkt.

Eine mögliche Ausnahmeregelung ist in Abs. 2 aufgenommen worden.

 

§ 9 Kinderspielplätze

In Havixbeck gibt es keine besondere Benutzungsordnung für Kinderspielplätze. Um hier den Kindern bis 14 Jahren einen ungestörten Spielbetrieb zu ermöglichen, wurden Regeln in § 9 aufgenommen. In der Vergangenheit kam es immer wieder dazu, dass auch bestimmte Personengruppen, insbesondere in den Abend- oder Nachtstunden oder am Wochenende die Spielplätze aufgesucht haben und die Spielgeräte beschädigt bzw. nicht unerheblichen Lärm verursacht haben.

Insofern ist das Spiel auf diesen Plätzen nur für Kinder bis 14 Jahre und nur während der „hellen“ Tagesstunden erlaubt.

Um Gesundheitsgefährdungen durch Hundekot usw. entgegenzuwirken, ist die Mitnahme von Tieren auf den Plätzen untersagt.

Aufgenommen wurde ebenfalls das Verbot des Rauchens. Zumindest durch regelmäßig nicht ordnungsgemäß entsorgte Zigarettenstummel entsteht eine abstrakte Gefahr für die Gesundheit der dort spielenden Kinder. Auf ein Verbot des Alkoholkonsums (durch Aufsichtspersonen) wurde verzichtet, da dieser als solcher keine Gefahr darstellt. Im Übrigen fehlt es hier an einer Ermächtigungsgrundlage.

Weitergehende Regelungen zur Haftung für Unfälle auf Spielplätzen können nicht getroffen werden. Für ein Verschulden haftet die Gemeinde aufgrund der Verkehrssicherungspflicht.

 

§ 10 Hausnummern

Die Anordnung, dass Grundstücke bzw. Gebäude durch Hausnummern zu kennzeichnen sind, ist kein Bereich der kommunalen Selbstverwaltung, sondern fällt in den Bereich der Gefahrenabwehr. Feuerwehr / Rettungsdienst usw. müssen im Gefahrenfalle ohne große Verzögerungen die betreffenden Häuser / Wohnungen aufsuchen können. Allerdings regelt der § 126 Abs. 3 BauGB bereits, dass Häuser mit einer Hausnummer zu kennzeichnen sind. Die OBVO regelt daher nicht das „Ob“, sondern nur das „Wie“ (...die Hausnummer muss von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden).

Um Missverständnissen bei Umnummerierungen entgegenzuwirken, ist der Abs. 2 aufgenommen worden.

 

 

§ 11 Öffentliche Hinweisschilder

Zur Gefahrenabwehr, d.h. zur schnellen Erreichbarkeit bei entsprechender Gefahrenlage,  ist es notwendig, dass z.B. Straßenschilder, Hinweisschilder für öffentliche Versorgungsleitungen angebracht werden. Mangels öffentlicher Fläche, sei es durch Gebäude oder Grundstücke, ist es u.U. notwendig, an privater Fläche diese Beschilderung anzubringen. Um hier eine Handhabe zu haben, ist der § 11 in der OBVO mitaufgenommen worden.

 

§ 12 Schutzvorkehrungen

Eiszapfen an Gebäuden, die bei einsetzendem Tauwetter herunterfallen und zu Verletzungen von Passanten führen können, stellen eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung dar. Das gleiche gilt ebenso für Schneeüberhänge. Eiszapfen bzw. Schneeüberhänge fallen, auch wenn sie an Dachüberhängen etc. auftreten, nicht als Teile des Bauwerks unter den Begriff der baulichen Anlage i.S.d. Bauordnung, sodass die Regelungen des Baurechts nicht einschlägig sind. Da die Gefahr von Eiszapfen somit nicht anderweitig gesetzlich geregelt ist, empfiehlt sich eine Regelung, die Einwohner verpflichtet, gefährliche Eiszapfen an Gebäuden zu entfernen.

 

§ 13 Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr

Zur Abwendung von nicht unerheblichen Geruchsbelästigungen der Bevölkerung und damit zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen ist es unerlässlich, bei Reinigungen / Entleerungen von entsprechenden Behältnissen schädliche Umweltwirkungen zu vermeiden. Daher ist insbesondere in Abs. 2 aufgenommen worden, dass übelriechende und ekelerregende Fäkalien usw. nur in dichten und verschlossenen Behältern befördert werden.

Weitergehende Regelungen zum Ausbringen von Gülle, Jauche etc. auf Ackerflächen sind nicht getroffen worden, da hierzu bereits in § 3 Abs. 2 der Düngeverordnung Regelungen getroffen sind und der Direktor der Landwirtschaftskammer gemäß der Zuständigkeitsverordnung für das Düngemittelgesetz und die Düngeverordnung zur Überwachung und zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in diesem Bereich zuständig ist. 

Unter Anwendung des § 5 des LImSchG ist ein Beteiligungsverfahren mit dem Direktor der Landwirtschaftskammer durchzuführen. Ebenfalls wird die Zustimmung der Bezirksregierung einzuholen sein.

 

§ 14 Brauchtumsfeuer

Bis zum 1.5.2003 war das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in NRW durch die Pflanzen-Abfall-Verordnung geregelt. Diese VO ist aufgehoben worden. Grundsätzlich stellt das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen eine Beseitigung von Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen dar und bedarf daher der Genehmigung. Für die Erteilung einer solchen Genehmigung sind die Ordnungsbehörden zuständig (ZustVOtU NRW). Dies gilt z.B. für das Verbrennen von Schlagabraum. In Havixbeck wird diese Genehmigung in Form einer sog. Allgemeinverfügung i.d.Z. vom 15.10 bis zum 15.03. geregelt.

Zu beachten ist, dass sog. Brauchtumsfeuer auch nach der Aufhebung der Pflanzen-Abfall-VO weiterhin zulässig sind, da sie nicht mit dem schlichten Verbrennen von pflanzlichen Abfällen als Vorgang der Beseitigung von Abfällen gleichgesetzt sind.

Für diese Brauchtumsfeuer greift daher nicht die Allgemeinverfügung; Grundlage für die örtliche Ordnungsbehörde ist demnach § 7 LImSchG. Nach § 7 LImSchG ist das Verbrennen von Gegenständen z.B. von pflanzlichen Abfällen, bei Brauchtumsfeuern im Freien untersagt, soweit hierdurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden kann. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift  können die Gemeinden Regelungen in einer OBVO zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern bestimmen.

In den vergangenen Jahren wurden in NRW, u.a. auch in Münster, am Ostersonntag Feinstaubmessungen durchgeführt. Es wurden deutliche Anstiege der PM10-Konzentrationen aufgrund der Osterfeuer festgestellt. Auch in Havixbeck brennen an den Ostertagen zahlreiche Osterfeuer, die zur Feinstaubbelastung in nicht unerheblichem Maße beitragen. M.E. sollten Regelungen getroffen werden, die die örtliche Ordnungsbehörde in die Lage versetzt, die Erforderlichkeit bzw. Belästigung der Nachbarschaft durch ein Osterfeuer zu überprüfen. Zusätzlich wird die Möglichkeit eröffnet, denjenigen Personen, die ein Brauchtumsfeuer durchführen möchten und dieses nach der OBVO der Gemeinde anzuzeigen haben, Sicherheitsmaßgaben aufzugeben. Der § 14 enthält damit in Abs. 2 notwendige Angaben, die bei der Anzeige des Feuers zu machen sind. Nur so ist sichergestellt, dass das beabsichtigte Brauchtumsfeuer im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit (Gefährdung, erhebliche Belästigung) beurteilt werden kann.

Die in Abs. 5 enthaltenen Mindestabstände sind in Ablehnung an die für das Abbrennen von Schlagabraum erlassene Allgemeinverfügung übernommen worden.

Ob eine erhebliche Belästigung durch ein Feuer zu erwarten ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere der Zeit, dem Ort, der Dauer und der Wetterlage.

 

§ 15 Mittagsruhe

Ziel der Regelungen in § 15 ist die Minderung der Lärm- und Geräuschimmissionen im Gemeindegebiet während der Mittagszeit.

§ 7 Abs. 1 Nummer 2 der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) sieht lediglich für Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und –sammler die Einhaltung einer Ruhezeit von 13- 15 Uhr vor.

§ 7 Abs. 3 der 32. BImSchV lässt weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes zu. Der Landesgesetzgeber hat in § 5 LImSchG die Gemeinden ermächtigt, durch OBVO einschlägige Regelungen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen zu treffen. In § 15 ist daher zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm in der Zeit von 13 – 15 Uhr Regelungen getroffen, die über die 32. BImSchV hinausgehen.

 

In Abs. 2 wird ausdrücklich geregelt, dass gewerbliche Tätigkeiten von der Anwendung des § 15 ausgeschlossen sind.

 

Unter Anwendung des § 5 des LImSchG ist ein Beteiligungsverfahren mit Trägern öffentlicher Belange durchzuführen. Gemäß § 5 Abs. 3 LImSchG ist der Entwurf der OBVO nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 BauGB für einen Monat öffentlich auszulegen. Ebenfalls wird die Zustimmung der Bezirksregierung einzuholen sein.

 

 

 

In § 16 des Entwurfes der OBVO wird die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung durch den Bürgermeister auf Antrag vorgesehen.

 

§ 17 führt Ordnungswidrigkeiten und die entsprechende Ahndung auf.

 

§ 18 Inkrafttreten: Auf eine festgeschriebene Geltungsdauer wurde bewusst verzichtet; nach § 32 OBG tritt automatisch nach 20 Jahren nach dem Inkrafttreten die OBVO außer Kraft.

 

 

 

Nicht aufgenommen wurde eine Regelung zum Einsatz von Herbiziden mit dem Wirkstoff Glyphosat.

Nach dem Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 21.11.2015 wurde unter Punkt 4. formuliert:

„Der Gemeinderat möge daher beschließen:

  1. Die Erweiterung der Gemeindeordnung um folgenden Inhalt:

Die Verwendung von Pflanzenschutzmittel zur Beseitigung von Wildwuchs in Wohngebieten ist auch auf nicht versiegelten Flächen unzulässig.“

 

Aus dem Pflanzenschutzmittelverzeichnis des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ergibt sich, dass Herbizide mit dem Wirkstoff Glyphosat grundsätzlich zugelassen sind. Nach § 22 Pflanzenschutzgesetz können zwar bestimmte Behörden (nicht die Gemeinden) Ausnahmen für zugelassene Stoffe zu anderen Anwendungszwecken erteilen. Das ist in diesem Fall aber irrelevant, da es sich ja um das Verbot eines zugelassenen Stoffes handeln soll.

Es gibt keine Ermächtigungsgrundlage, z.B. aus der Gemeindeordnung, des Landesbodenschutzgesetzes, des LImSchG oder Landschaftsgesetzes, dass der Gemeinde Havixbeck als örtlicher Ordnungsbehörde erlaubt, ein Verbot des Einsatzes von Glyphosat auszusprechen.

Insofern kann keine Regelung in der OBVO aufgenommen werden.

 

 

Ich schlage vor, den vorgelegten Entwurf der OBVO zu beschließen.

Anschließend werde ich die erforderlichen Beteiligungsverfahren vornehmen.

Sollten Stellungnahmen abgegeben werden, die eine erneute politische Beratung erfordern, werde ich entsprechend tätig werden.

 

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

Klaus Gromöller

 

 

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung den Entwurf der als Anlage 1  der Vorl. 031/2016 beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Havixbeck.

Die Verwaltung hat anschließend das weitere, gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren durchzuführen:

  1. Beteiligungsverfahren von Trägern öffentlicher Belange zu § 15 Mittagsruhe und § 13 Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr i.V.m. § 5 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz NRW (LImSchG)   
  2. Öffentliche Auslegung nach § 5 Abs. 3 LImSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)

 

Sollten keine Stellungnahmen bzw. Einwendungen abgegeben werden, die einer Beschlussfassung des Gemeinderates bedürfen, ist die ordnungsbehördliche Verordnung damit beschlossen.

Die erforderliche Zustimmung  der Bezirksregierung zu § 15 Mittagsruhe und § 13 Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr i.V.m. § 5 Abs. 4 LImSchG ist einzuholen.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                                        nein

 

 

Finanzielle Auswirkungen 

Keine