Betreff
Elternbeiträge OGS
Vorlage
034/2015
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung

 

Zu 1.

 

Die in der bisher gültigen Satzung verankerte Geschwisterkind-Regelung beinhaltet zurzeit eine Reduzierung des Elternbeitrages um 50 % des vollen Beitrages, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Diese freiwillige Regelung wurde zur Entlastung von Familien mit mehr als einem Kind getroffen. Außerhalb dieser in Havixbeck örtlich getroffenen Vergünstigung gibt es keinen weiteren landesrechtlichen oder sonstigen Rechtsanspruch auf eine solche Art der Geschwisterkind-Ermäßigung. Die Erziehungsberechtigten mit einem geringen oder gar keinem Einkommen können jedoch unabhängig von einer Ortsregelung einen Antrag auf Erlass des OGS-Beitrages nach den Vorschriften des SGB VIII (Kinder-und Jugendhilfegesetz) stellen.

 

Im Rahmen der notwendigen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung sind die freiwilligen kostenverursachenden Regelungen daraufhin zu überprüfen, ob und ggf. in welchem Umfang sie weiterhin Bestand haben sollen.

Dazu gehört auch die Geschwisterkind-Regelung für die Beitragserhebung der OGS-Beiträge. Neben der oben vorgeschlagenen Halbierung Begünstigung (Forderung von 75 % des vollen Beitrages anstelle bislang 50 % des vollen Beitrages) wäre auch eine Eingrenzung der Anwendung dieser Regelung auf Geschwisterkinder, die sich ausschließlich in der OGS befinden, denkbar.

In diesem Fall würden nur Geschwisterkinder berücksichtigt werden, die sich in der OGS gemeinsam aufhalten. Weitere Geschwister in anderen Tageseinrichtungen blieben unberücksichtigt. Wenn also ein Kind die OGS besucht, ein weiteres Kind derselben Familie in den Kindergarten geht, wäre in beiden Fällen der volle Beitrag zu zahlen.

Mit einer solchen Regelung wären die Mehreinnahmen zwar höher; es würde aber nur eine bestimmte Gruppe der Eltern betroffen sein, was aus Gründen der gerechten Lastenverteilung nicht angestrebt ist.

 

Unabhängig davon wird bereits der Elternbeitrag ausgehend von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit lt. Einkommensstaffelung (vgl. Anlage zur Satzung) ermittelt. Diese Regelung ist in Havixbeck ebenso als eine freiwillige getroffen worden. Sie sollte auch weiterhin bestehen bleiben, um die Familien in Havixbeck zu entlasten.

 

Daher wird die gleichmäßige Verteilung der moderaten o.g. Begünstigungsverringerung von 25% bevorzugt und zur Entscheidung vorgetragen. Mit dieser Maßnahme werden die Familien in Havixbeck so gering wie möglich innerhalb der Geschwisterkind-Regelung einbezogen. Unter der Abwägung, dass gleichzeitig eine Erhöhung des Elternbeitrages zur Abstimmung steht, ist diese moderate Veränderung vertretbar.

 

Konkret ergeben sich folgende Auswirkungen im Einzelfall:

 

 

 

Jahreseinkommen

Bislang

 

Mtl. 50%-Beitrag bei bisher gültigen Beiträgen

(Maximalbetrag: 150 € in höchster Einkommensstufe)

Neu

 

Mtl. 75%-Beitrag bei neuen Beiträgen lt. Punkt 2 des Beschlussvorschlags

(Maximalbetrag: 170 € in höchster Einkommensstufe)

bis 15.000 €

0,00 €

0,00 €

bis 25.000 €

45,00 € x 50 % = 22,50 €

50,00 € x 75 % =37,50 €

bis 37.000 €

65,00 € x 50 % = 32,50 €

75,00 € x 75 % = 56,25 €

bis 49.000 €

85,00 € x 50 % = 42,50 €

100,00 € x 75 % = 75,00 €

bis 61.000 €

120,00 € x 50 % = 60,00 €

135,00 € x 75 % = 101,25 €

bis 73.000 €

135,00 € x 50 % = 67,50 €

150,00 € x 75 % = 112,50 €

über 73.000 €

150,00 € x 50 % = 75,00 €

170,00 € x 75 % = 127,50 €

 

 

Daher schlage ich dem Rat die Verringerung der Begünstigung zur Abstimmung vor.

 

Nachrichtlich sei hinzugefügt, dass die Möglichkeit einer Übermittagbetreuung im Satzungstext auch weiterhin erwähnt bleiben soll, auch wenn diese zurzeit im Rahmen der OGS nicht angeboten wird. Auf die sich möglicherweise zukünftig ändernden Bedarfe kann so auch weiterhin innerhalb der Satzungsvoraussetzungen mit flexiblen Betreuungsangeboten reagiert werden.

 

 

Zu 2.

 

Mit Wirkung vom 15.01.2015 wurde durch eine Erlassänderung des Landes NRW der einzuziehende Höchstelternbeitrag für die OGS von 150 € auf 170 € erhöht. Die landesrechtliche Änderung ermöglicht den Schulträgern in Nordrhein-Westfalen eine Anpassung der Elternbeiträge. Diese Möglichkeit der Erhöhung der Elternbeiträge wird durch die Verwaltung aufgegriffen, um den Zuschussbedarf der Gemeinde bei der OGS zu verringern.

 

Die Erhöhung soll ab der Einkommensstufe zwei über die insgesamt sieben Einkommensstufen hinweg verteilt werden. Dabei werden die niedrigeren Einkommensgruppen geringer berücksichtigt als die höheren. Die Erhöhung des Elternbeitrages mit der Verteilung auf die sieben Einkommensstufen ist angemessen und vertretbar.

 

Konkret ergeben sich folgende Auswirkungen im Einzelfall:

 

 

 

Jahreseinkommen

Bislang

 

(Maximalbetrag: 150 € in höchster Einkommensstufe)

Neu

 

 (Maximalbetrag: 170 € in höchster Einkommensstufe)

bis 15.000 €

0,00 €

0,00 €

bis 25.000 €

45,00 €

50,00 €

bis 37.000 €

65,00 €

75,00 €

bis 49.000 €

85,00 €

100,00 €

bis 61.000 €

120,00 €

135,00 €

bis 73.000 €

135,00 €

150,00 €

über 73.000 €

150,00 €

170,00 €

 

Die bisher gültigen und die vorgeschlagenen veränderten Beiträge ab dem 01.08.2015 sind auch den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verwaltungsvorlage zu entnehmen. Von einer Erhöhung des Elternbeitrages im jetzigen laufenden Schuljahr sieht die Verwaltung aus Gründen des Vertrauensschutzes ab, da die Eltern die Festsetzungsbescheide im Sommer letzten Jahres für das gesamte Schuljahr 2014/15 erhalten haben.

 

Die Erträge im Produkt 0302 reichen nicht aus, um die Aufwendungen zu decken. Im Rahmen der Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung ist eine Erhöhung der Elternbeiträge entsprechend der rechtlichen Rahmenbedingungen angezeigt. Daher bitte ich den Rat um Abstimmung gemäß diesem Vorschlag.

 

Beschlussvorschlag

 

 

1. Der Rat der Gemeinde Havixbeck beschließt die erste Änderung der Satzung vom 27.07.2012 für die Teilnahme von Kindern an der „Offenen Ganztagsschule im Primarbereich“ (OGS) der Baumberge-Schule, Kath. Grundschule Havixbeck, mit Wirkung zum 01.08.2015 bezüglich der Ermäßigung bei Geschwisterkindern in der OGS oder anderen Tageseinrichtungen lt. § 7 Absatz 1 dieser Satzung. Die Ermäßigung für Geschwisterkinder innerhalb der OGS und in anderen Kindertageseinrichtungen wird hälftig reduziert, so dass zukünftig ein Elternbeitrag von 75% des vollen Beitrages zu entrichten ist, wenn die Geschwisterkind-Regelung zum Tragen kommt.

 

 

 

 

Ab dem 01.08.2015 lautet der § 7 Absatz 1, Satz eins und zwei der Satzung vom 27.07.2012 für die Teilnahme von Kindern an der „Offenen Ganztagsschule im Primarbereich“ (OGS) der Baumberge-Schule, Kath. Grundschule Havixbeck wie folgt:

 

 

§ 7 Ermäßigungen

 

(1) Besuchen zwei Kinder einer Familie/eines verantwortlichen Elternteils oder von Personen im Sinne des § 1 Abs. 4 gleichzeitig die „Offene Ganztagsschule“ oder die „Übermittagbetreuung bis 13.00 Uhr“ der Baumberge-Schule, Kath. Grundschule Havixbeck, oder eine andere Tageseinrichtung in Havixbeck, wird auf Antrag dem zweiten Kind und jedem weiteren eine Ermäßigung von 25 % gewährt. Ergeben sich bei gleichzeitigem Besuch der „Offenen Ganztagsschule“ als auch der „Übermittagbetreuung bis 13.00 Uhr“ der Baumberge-Schule, kath. Grundschule Havixbeck, unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höhere Beitrag mit 100% und der geringere mit 75% zu zahlen.

 

Alle weiteren Regelungen dieser Satzung bleiben unberührt.

 

2. Der Rat der Gemeinde Havixbeck beschließt zudem die erste Änderung der Anlage zur Satzung vom 27.07.2012 für die Teilnahme von Kindern an der „Offenen Ganztagsschule im Primarbereich“ (OGS) der Baumberge-Schule, Kath. Grundschule Havixbeck, mit Wirkung zum 01.08.2015. Mit dieser Änderung wird der durch Erlass ab Januar 2015 zu berücksichtigende Höchstbeitragssatz der Elternbeiträge von 170 € bei der Elternbeitragsermittlung umgesetzt. Die Änderung dieser Anlage zur Satzung ist als Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage 034/2015 beigefügt. Ebenso ist die derzeitige komplette Fassung der Satzung als Anlage 2 beigefügt.

 

Finanzielle Auswirkungen                                         ja           

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Zu 1.

 

Hälftige Verringerung des Geschwister-Bonus von dem vollen, nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu entrichtenden Beitrag (Forderung von 75 % anstelle bislang 50 % des Vollzahlerbetrages)

 

Unter Berücksichtigung der noch zu beschließenden erhöhten Elternbeiträge von max. 170 € ist mit Mehreinnahmen in Höhe von 13.560 € zu rechnen. Ohne die Berücksichtigung der neuen Elternbeiträge wären es Mehreinnahmen von lediglich 11.970 €. Bei dieser Berechnung wird von der zurzeit in der OGS vertretenen SchülerInnenzahl ausgegangen. Die zukünftige 5. Gruppe ist nicht berücksichtigt. Ob tatsächlich mit Mehreinnahmen in dieser Höhe zu rechnen ist, kann erst ermittelt werden, wenn alle Unterlagen der Erziehungsberechtigten zur Berechnung des individuellen Elternbeitrages zum Schuljahr 2015/16 vorliegen.

 

 

Zu 2.

 

Erhöhung des maximal zu erhebenden Eltern-Beitrages von 150 € auf 170 €

 

Eine Modellberechnung hat Mehreinnahmen in Höhe von ca.13.000 € für ein Schuljahr ergeben. Diese Berechnung wurde mit der zurzeit in der OGS vertretenen SchülerInnenzahl durchgeführt. Mit der Eröffnung einer 5. Gruppe können sich die Berechnungen noch verändern. Ob tatsächlich mit Mehreinnahmen in dieser Höhe zu rechnen ist, kann erst ermittelt werden, wenn alle Unterlagen der Erziehungsberechtigten zur Berechnung des individuellen Elternbeitrages zum Schuljahr 2015/16 vorliegen.

 

 

Sofern der Gemeinderat Punkt 1 und 2 des Beschlussvorschlags zustimmt, können unter den vg. Annahmen voraussichtlich Mehreinnahmen je Schuljahr von etwa 26.560 € (ohne 5. Gruppe) erzielt werden. Diese verbessern als Ertrag die Ergebnisrechnung sowie als Einzahlung die Finanzrechnung (Liquidität).

 

Nach dem Rechnungsergebnis 2013 und dem vorläufigen Jahresergebnis 2014 ergibt sich bei dem Produkt 0302 ein jährlicher Zuschussbetrag (Differenz zwischen Aufwand und Ertrag) von etwa 38.000 €. Im Fall der Änderung des Geschwisterkind-Bonus auf 25 % (Forderung von 75 %) und eines maximalen Elternbeitrages von 170 € besteht weiterhin eine Unterdeckung von ca. 11.500 € pro Jahr.

Weitergreifende Maßnahmen zur Vermeidung dieser Unterdeckung sollten m.E. nicht ergriffen werden, weil sie die Familien unangemessen belasten. Daher empfehle ich Ihnen, dem Beschlussvorschlag insgesamt zuzustimmen.

 

 

In Vertretung