Betreff
Übertragung von investiven Ansatzermächtigungen aus Vorjahren auf 2015 bzw. 2016
Vorlage
025/2015
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung

 

Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen grundsätzlich übertragbar. Der Bürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 GemHVO NRW).

 

Bislang ist ganz bewusst keine allgemein gültige Regelung geschaffen worden, um von Jahr zu Jahr objektbezogen über die Mittelübertragung zu entscheiden.

 

Wie im Vorjahr 2014 war zunächst verwaltungsseitig geplant, dass der Gemeinderat parallel mit dem Beschluss über den Haushalt 2015 auch über die Mittelübertragung der auf Seite 47 im Haushaltsentwurf 2015 aufgeführten Ermächtigungen nach 2015 bzw. 2016 entscheidet.

 

Konkret geht es um folgende Investitionen, die in 2014 nicht abgewickelt worden sind:

 

BHF-001: Betriebs- und Geschäftsausstattung Bauhof (2.000 €)

FFW-008: FW-Fahrzeuge Havixbeck (Löschfahrzeug, 300.000 €)

BGS-001: BGA Bewirtschaftung Grundschule (3.700 €)

FBD-006: Neubau Erste-Hilfe-Raum Freibad (1.000 €)

STR-022. Straßenbau Kiebitzheide (47.000 €)

FHF-002: Äußere Erschließung Friedhofserweiterung (230.500 €).

 

Die sachliche Notwendigkeit der Ansätze ist vom Gemeinderat durch die Mittelbereitstellung in früheren Haushalten belegt worden.

 

Bekanntlich ist die Beratung des Haushalts 2015 auf politischen Wunsch auf die 2. Sitzungsfolge 2015 verschoben worden. Damit kann ein Haushaltsbeschluss voraussichtlich erst am 23.04.2015 gefasst werden.

 

Insbesondere die Beschaffung des Löschfahrzeugs über ein Ausschreibungsverfahren erfordert jedoch noch intensive Vorbereitungen, die zum Teil auch über ein externes Beratungsunternahmen erledigt werden sollen. Diese dürfen jedoch formal erst weiter fortgeführt werden, wenn ein Beschluss über die Mittelübertragung vorliegt. Daher schlage ich Ihnen vor, in dieser Sitzungsfolge die Mittelübertragung der inhaltlich in Vorjahren bereits diskutierten Maßnahmen lt. obiger Aufstellung zu beschließen.

 

Beschlussvorschlag

 

Die investiven Ermächtigungen der Haushalte 2011 bis 2013 werden im auf Seite 47 des Haushaltsentwurfs 2015 dargestellten Umfang nach 2015 bzw. bei nicht kassenwirksamer Abwicklung im aktuellen Kalenderjahr 2015 nach 2016 übertragen.

Finanzielle Auswirkungen                         ja

Finanzielle Auswirkungen

 

Werden Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragen, erhöhen sie gem. § 22 Abs. 2 GemHVO NRW die Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres. Sie werden zwar formal nicht im Finanzplan des Haushalts 2015 aufgeführt, wirken sich bei Zahlung entsprechender Beträge im Finanzergebnis 2015 zu Lasten der Liquidität aus.

 

Da es sich bei allen aufgeführten Maßnahmen um investive Auszahlungen handelt, ist die Ergebnisrechnung 2015 nur in Höhe anteiliger bilanzieller Abschreibungen für die Zeit nach Fertigstellung des jeweiligen Vorhabens betroffen. Da die Finanzierung durch investive Pauschalen (Investitions-, Schul- und Feuerschutzpauschale, tlw. bereits noch verfügbar aus Vorjahren) oder Erschließungsbeiträge erfolgt, werden den Anschaffungswerten voraussichtlich in voller Höhe Sonderposten gegenübergestellt. Diese werden parallel zu den bilanziellen Abschreibungen als Ertrag aufgelöst, weshalb sich die Ergebnisrechnungen für die Jahre 2015 ff. letzten Endes nicht weiter verschlechtern.

 

 

 

 

Klaus Gromöller