Begründung
Die
Gesellschafterversammlung der Netzgesellschaft Havixbeck mbH hat am 12.
Dezember 2013 folgenden einstimmigen Beschluss gefasst:
„Zur Vermeidung der Insolvenz soll
bei Bedarf durch die Geschäftsführung eine Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2
Nr. HGB in Höhe von 20.500 € gebildet werden.“
Im Haushalt
2014 ist ein entsprechender Ansatz nicht gebildet worden. Daher schlage ich
Ihnen vor, für die Umsetzung des vg. Gesellschafterbeschlusses die Mittel als
außerplanmäßige Auszahlung im Sinne von § 82 GO NRW bereitzustellen.
Beschlussvorschlag
Der
Gemeinderat beschließt die Bildung einer Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr.
4 HGB in Höhe von 20.500 € für die Netzgesellschaft Havixbeck mbH.
Die für die
Rücklagenbildung benötigten Mittel werden als außerplanmäßige Auszahlung im
Sinne von § 82 GO NRW bereitgestellt.
Finanzielle Auswirkungen: ja
Finanzielle Auswirkungen
Die Bildung
der Kapitalrücklage stellt eine investive Auszahlung dar, die das
Jahresergebnis 2014 nicht beeinflusst, sich allerdings negativ auf die
Liquidität auswirkt.