Betreff
Stellungnahme der Gemeinde Havixbeck zum Entwurf des Landschaftsplanes "Baumberge - Nord"
Vorlage
103/2014
Aktenzeichen
II
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung

 

Mit Schreiben vom 20.08.2014 hat der Kreis Coesfeld die textlichen und zeichnerischen Bestandteile des Landschaftsplanentwurfes „Baumberge – Nord“ übersandt. Als Trägerin öffentlicher Belange hat die Gemeinde Havixbeck Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 7.11.2014.

 

Wegen des Umfanges der Unterlagen verweise ich auf die Darstellungen auf der Homepage des Kreises Coesfeld, die unter dem Link http://buergerservice.kreis-coesfeld.de/238+M50ff5129756.0.html abgerufen werden können.

 

Ein Landschaftsplan hat zum Ziel, Natur und Landschaft in dem jeweiligen Plangebiet zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu werden Schutzgebiete und –objekte sowie Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen entwickelt und aufgestellt.

 

Der vorliegende Landschaftsplan „Baumberge –Nord“ umfasst den Teilbereich der Gemeinde Havixbeck, der nicht bereits über den rechtsverbindlichen Landschaftsplan „Baumberge – Süd“ erfasst ist.

 

Hinsichtlich der Verbindlichkeit gibt es unterschiedliche Stufen:

 

Volle Außenwirkungen und unmittelbare Verbindlichkeit für die Grundstücksnutzung haben Ausweisungen über Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile.

 

Die Festsetzungen über Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen haben zunächst nur mittelbare Rechtsverbindlichkeit für die Grundstücksnutzung.

 

Wenn aber Gemeinden, Gemeindeverbände oder andere Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts Eigentümer oder Besitzer von Flächen im Geltungsbereich des Planes sind, so sind sie zur Durchführung der im Plan festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen verpflichtet.

 

Alle im Plan vorgeschlagenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung der Landschaft werden, soweit privates Eigentum betroffen ist, ausschließlich in Kooperation mit den Eigentümern umgesetzt.

 

Der Geltungsbereich des Landschaftsplanes umfasst den Außenbereich der Gemeinde Havixbeck, d.h. der beplante Innenbereich ist von dieser Planung nicht erfasst. Wird zu einem späteren Zeitpunkt durch gemeindliche Bauleitplanung in den Bereich des Landschaftsplanes hineingeplant, so treten mit Rechtskraft der gemeindlichen Planung widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft (§ 29 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz).

 

Aus Sicht der Gemeinde Havixbeck sollten die aktuellen Planungen zur Wohnbauentwicklung (Erweiterung Flothfeld VII sowie Erweiterung Wohnpark Habichtsbach) in der Plangrundlage entsprechend ihrem Planungsstand berücksichtigt werden. Da für die Erweiterung Flothfeld VII kurzfristig der Satzungsbeschluss und danach zeitnah Rechtskraft erwartet wird, sollte das Planzeichen 1.4 (Temporäre Erhaltung bis zur städtebaulichen Überplanung) in der Karte der Entwicklungsziele zugunsten der Erweiterung des Siedlungsbereiches aufgehoben werden. Für den Bereich der Erweiterungsfläche Wohnpark Habichtsbach ist das Planzeichen 1.2 (Anreicherung der Landschaft) verwendet worden. Da auch hier durch die Einleitung sowohl des Flächennutzungsplanverfahrens als auch des Bebauungsplanverfahrens die Ausweisung von Wohnbauflächen vorgesehen ist, sollte zumindest das Planzeichen 1.4 (s.o.) verwendet werden. So kommt die gemeindliche Planungsabsicht besser zum Ausdruck.

 

Der Festsetzungskarte ist zu entnehmen, dass große Teile des Gemeindegebietes als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen sind. Grundlage für die Ausweisung waren in vielen Fällen bestehende Landschaftsschutzverordnungen, die durch die Bezirksregierung erlassen worden sind und durch den zukünftigen Landschaftsplan aufgehoben werden.

 

Landschaftsschutzgebietsausweisungen entfalten unmittelbare Verbindlichkeiten für die betroffenen Grundstücke. In einer detaillierten Aufzählung wird dargestellt, welche Maßnahmen innerhalb der Gebiete verboten sind (s. S. 92 ff. des Textteils). Aus Sicht der Landwirtschaft ist von Bedeutung, dass die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung von den Verboten ausgenommen ist.

 

Hinsichtlich der Nutzung von Windenergie in Landschaftsschutzgebieten enthält der Entwurf des Landschaftsplanes folgende Regelung:

 

Das in Landschaftsschutzgebieten regelmäßig bestehende Bauverbot schließt auch die im Außenbereich privilegierte Nutzung von Windenergie ein. Sollte jedoch eine Gemeinde nach Rechtskraft ein Bauleitplanverfahren zur Steuerung der Windkraft innerhalb eines Landschaftsplanes durchführen, können die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft gesetzt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass der Kreis Coesfeld – als Träger der Landschaftsplanung – den Inhalten des Bauleitplanverfahrens im Beteiligungsverfahren nicht widerspricht.

 

Für die Windenergieplanung in Havixbeck hat dies folgende Wirkung:

 

Sowohl die Potentialfläche 1 in Poppenbeck als auch die Potentialfläche 3 in Herkentrup/Walingen liegen z. T. bzw. vollständig innerhalb von Landschaftsschutzgebieten. Dies hätte zur Folge, dass dort zunächst ein Bauverbot auch für Windkraftanlagen besteht.

 

Wenn die Gemeinde Havixbeck im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Windeignungsbereichen den Kreis Coesfeld beteiligt, wird dann im Rahmen der Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange die Mitteilung an die Gemeinde Havixbeck ergehen, ob der Ausweisung widersprochen wird oder nicht.

 

In Poppenbeck entspricht die Landschaftsschutzgebietsausweisung in etwa der vorherigen Schutzgebietsverordnung.

 

Im Bereich Walingen/Herkentrup ist die bisherige Verordnung „Ameshorst/Haus Hülshoff“ jedoch ganz wesentlich in westliche Richtung erweitert worden. Durch diese Erweiterung ist die Potentialfläche in der Nähe der Kläranlage nunmehr zu großen Teilen von der Schutzausweisung erfasst. Neben den Auswirkungen für eine mögliche Windenergienutzung entfaltet die Landschaftsschutzgebietsausweisung, die bezogen auf die bisherige Fläche fast verdoppelt wurde, auch für die betroffenen Grundstücke unmittelbare Wirkungen (s. S. 93 ff. des Textteils). Die hiermit verbundenen Einschränkungen betreffen eine Vielzahl von Landwirten und Bewohnern in dem erweiterten Bereich. Eine Begründung für diese sehr umfangreiche Erweiterung ist für mich nicht erkennbar. Aus diesem Grunde empfehle ich Ihnen, anzuregen, dass die Landschaftsschutzgebietsausweisung hinsichtlich der Abgrenzung deutlich in östlicher Richtung reduziert wird, und zwar möglichst auf die Begrenzung der bisherigen Verordnung „Ameshorst/Haus Hülshoff“.

 

Beschlussvorschlag

 

Zum vorliegenden Entwurf des Landschaftsplanes „Baumberge – Nord“ beschließt der Gemeinderat die nachfolgende Stellungnahme:

 

Im Bereich des Bebauungsplanbereiches „Erweiterung des Bebauungsplanes Flothfeld VII“ möge wegen des Planungsstandes (Satzungsbeschluss wird in der Ratssitzung am 25.09.2014 erwartet) das Planzeichen „Temporäre Erhaltung bis zur städtebaulichen Überplanung“ zurück genommen werden.

 

Aufgrund des schon gefassten Aufstellungsbeschlusses und der durchgeführten frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung für die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Havixbeck (Erweiterung des Baugebietes Wohnpark Habichtsbach in östlicher Richtung) sollte das Entwicklungsziel „Anreicherung der Landschaft“ ersetzt werden durch das Ziel „Temporäre Erhaltung bis zur städtebaulichen Überplanung“.

 

Die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes (L 2.2.05) sollte in südöstlicher Richtung maßgeblich zurückgenommen werden und möglichst an die alte  Schutzgebietsausweisung „Ameshorst/Haus Hülshoff“ angepasst werden.

 

Finanzielle Auswirkungen:                            ja        x nein

 

Finanzielle Auswirkungen

 

entfällt