Betreff
Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes "Stift Tilbeck "und Fassung des Satzungsbeschlusses
Vorlage
096/2014
Aktenzeichen
II 622-21/25
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung

 

Der Entwurf der Neufassung des Bebauungsplanes „Stift Tilbeck“ hat gem. § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Zeit vom 04.08.2014 bis zum 18.08.2014 nochmals öffentlich ausgelegen. Die betroffenen Träger öffentlicher Belange sowie die betroffene Öffentlichkeit hatten in diesem Zeitraum nochmals Gelegenheit, ihre Anregungen und Bedenken vorzutragen.

 

Die Anregungen und Hinweise der Träger öffentlicher Belange und der Bürger sind im Nachfolgenden abgedruckt und mit einer Ordnungsnummer versehen. Ferner sind eine rechtliche Bewertung und eine Beschlussempfehlung beigefügt.

 



Ordnungsnummer 2

 

Stellungnahme des Kreises Coesfeld vom 18.08.2014

 

Aufgabenbereich Kommunale Abwasserbeseitigung

 

Hinweis auf wasserrechtliche Verfahren

 

Rechtliche Bewertung

 

Der Hinweis auf die erforderliche Änderung bzw. Ergänzung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser bei Inanspruchnahme neuer Bauflächen sowie die erlaubnisfreie Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser wird zur Kenntnis genommen. Die Anpassung des bestehenden Entwässerungskonzeptes und der zugehörigen wasserrechtlichen Erlaubnisse erfolgt entsprechend der zusätzlichen Inanspruchnahme der Bauflächen in Abstimmung auf die konkreten Erweiterungsvorhaben.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zu erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren zur Kenntnis und stellt fest, dass sie im Rahmen der Plandurchführung entsprechend beachtet werden.

 

 

 

Fachdienst Grundwasser

 

Hinweis auf die Trinkwasserversorgung von Einzelgrundstücken sowie zur Nutzung von Erdwärme

 

Rechtliche Bewertung

 

Der Hinweis, dass die Versorgung der Einzelgrundstücke mit Trinkwasser vorrangig durch Anbindung an das öffentliche Netz hergestellt werden sollte, wird zur Kenntnis genommen.

Der Hinweis, dass die Errichtung von Eigenwasserversorgungsanlagen und die Nutzung von Erdwärme in wasserrechtlicher Hinsicht mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Coesfeld abzustimmen ist, wird zur Kenntnis genommen.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat nimmt den Hinweis hinsichtlich der Trinkwasserversorgung sowie der Eigenwasserversorgung und der Nutzung von Erdwärme zur Kenntnis und stellt fest, dass sie im Rahmen der Plandurchführung entsprechend beachtet werden.

 

 

Untere Landschaftsbehörde

 

Hinweis auf Durchführung von Maßnahmen zum Biotop- und Artenschutz

 

Rechtliche Bewertung

 

Der Hinweis, dass der Planung zugestimmt wird, sofern die in der Planbegründung beschriebenen Maßnahmen zum Arten- und Biotopschutz eingehalten bzw. umgesetzt werden, wird zur Kenntnis genommen und zu gegebener Zeit berücksichtigt.

Der Hinweis, dass der ermittelte Biotopwertüberschuss im Sinne eines Ökokontos für spätere eingriffsrelevante Projekte verwendet werden kann, wird zur Kenntnis genommen.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat nimmt den Hinweis des Kreises Coesfeld zur Einhaltung und Umsetzung der in der Planbegründung beschriebenen Maßnahmen zum Arten- und Biotopschutz zur Kenntnis. Der Hinweis, dass der ermittelte Biotopwertüberschuss im Sinne eines Ökokontos für spätere eingriffsrelevante Projekte verwendet werden kann wird ebenfalls zur Kenntnis genommen und begrüßt.

 

 

Brandschutzdienststelle

 

Hinweis zur Löschwasserversorgung und zu notwendigen Rettungswegen

 

Rechtliche Bewertung

 

Die Aussage, dass in Bezug auf die Versorgung des Plangebietes mit Löschwasser zum Bebauungsplan erst Stellung genommen werden kann, wenn ergänzende Aussage hierzu erfolgen, wird zur Kenntnis genommen. Ausweislich der Stellungnahme des zuständigen Versorgungsträgers (Gelsenwasser AG, Schreiben vom 05.06.2014) kann für das Plangebiet durch die im westlichen und südlichen Randbereich des Plangebietes verlaufenden Wasserleitungen eine Löschwassermenge von 96  cbm/h bereitgestellt werden.   
Der Hinweis, dass bei Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, deren Fußböden mehr als 7,00 m über der angrenzenden Geländeoberfläche liegen bzw. deren zum Anleitern der Feuerwehr erforderliche Brüstungen mehr als 8,00 m über der angrenzenden Geländeoberfläche liegen, der zweite Rettungsweg gem. § 17 (3) BauO NRW baulich sicher zu stellen ist, da die Gemeinde Havixbeck nicht über eine Kraftfahrdrehleiter verfügt, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen späterer Bauvorhaben berücksichtigt.

Der Hinweis, dass Erschließungsstraßen so zu planen sind, dass sie für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes mit einer Achslast von mind. 10 t befahrbar sind, wird zur Kenntnis genommen und bei der späteren Realisierung von Erschließungswegen berücksichtigt.

Der Hinweis, dass bei Stichstraßen, die länger als 50,00 m sind, am Ende ausreichend groß dimensionierten Wendemöglichkeiten für die Einsatzfahrzeuge herzustellen sind, wird ebenfalls zur Kenntnis genommen und bei der Planung und späteren Realisierung von Erschließungswegen berücksichtigt.

 

 

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat nimmt die von der Brandschutzdienststelle des Kreises Coesfeld vorgetragenen Hinweise zur Löschwasserversorgung, zum notwendigen 2. baulichen Rettungsweg, zur Planung und Anlage von Erschließungsstraßen und der Gestaltung von Stichstraßen zur Kenntnis. Er stellt fest, dass durch die vorhandenen Wasserleitungen eine Löschwassermenge von 96 m³/Std. sichergestellt ist. Im Übrigen werden die Hinweise bei der Plandurchführung berücksichtigt.

 

 

 

Ordnungsnummer B 1 und Ordnungsnummer B 2

 

Schreiben des Bürgers Nr. 1 vom 12.08.2014 und des Bürgers Nr. 2 vom 15.08.2014

 

Bedenken zu einem evtl. erhöhten Verkehrsaufkommen bedingt durch die Entwicklung im Plangebiet und Bitte um Klärung der Unterhaltungs- und Haftungspflicht

Herausnahme des Weges aus der Zuständigkeit der Interessentengemeinschaft Mühlengraben

 

 

 

Rechtliche Bewertung

 

Die bestehende Wegeparzelle des Interessentenweges, die das festgesetzte Sondergebiet quert, wird bereits heute von den Anliegern (sowohl landwirtschaftliche Nutzung als auch Stift Tilbeck) genutzt. Im Bebauungsplan wird diese Wegeparzelle, als Teil des Sondergebietes mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für die Anlieger und die Gemeinde Havixbeck festgesetzt, um die Nutzbarkeit für den bestehenden Personenkreis zu sichern. Ein erheblich erhöhtes Verkehrsaufkommen bedingt durch die Entwicklung im Plangebiet ist hieraus nicht abzuleiten, da die Haupterschließung für das Gelände Stift Tilbeck weiterhin im Süden des Plangebietes erfolgt. Fragen der Unterhaltung des Weges sind hiervon nicht betroffen.

Die Frage, ob der Weg vor diesem Hintergrund aus der Zuständigkeit der Interessengemeinschaft Mühlengraben herausgenommen wird, betrifft nicht die Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen der Bürger Nr. 1 und Nr. 2 zur Kenntnis und stellt fest, dass diese nicht Gegenstand der Bauleitplanung sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusammenfassender Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die während des erneuten Auslegungszeitraumes eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zur Kenntnis und beschließt nach Abwägung den in der Verwaltungsvorlage Nr. 096/2014 formulierten Beschlussvorschlägen in vollem Umfang zu folgen.

 

Der Gemeinderat bestätigt außerdem nochmals die nach Abwägung erfolgte Beschlussfassung des Rates zu dem Ergebnis des Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit und zur Anhörung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden vom 10.04.2014 sowie die nach Abwägung erfolgte Beschlussfassung des Rates zu dem Ergebnis des 1. Auslegungsverfahrens vom 03.07.2014.

 

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben beschließt der Gemeinderat die Neufassung des Bebauungsplanes „Stift Tilbeck“ als Satzung. Gleichzeitig wird die Begründung einschl. Umweltbericht zur Neufassung des Bebauungsplanes „Stift Tilbeck“ beschlossen.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                           ja         x nein

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Die Planungskosten werden vom Stift Tilbeck getragen.