Begründung
Der Entwurf der Neufassung des Bebauungsplanes „Stift Tilbeck“ hat gem. § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Zeit vom 04.08.2014 bis zum 18.08.2014 nochmals öffentlich ausgelegen. Die betroffenen Träger öffentlicher Belange sowie die betroffene Öffentlichkeit hatten in diesem Zeitraum nochmals Gelegenheit, ihre Anregungen und Bedenken vorzutragen.
Die Anregungen und Hinweise der Träger öffentlicher Belange und der Bürger sind im Nachfolgenden abgedruckt und mit einer Ordnungsnummer versehen. Ferner sind eine rechtliche Bewertung und eine Beschlussempfehlung beigefügt.
Ordnungsnummer 2
Stellungnahme des
Kreises Coesfeld vom 18.08.2014
Aufgabenbereich
Kommunale Abwasserbeseitigung
Hinweis auf wasserrechtliche Verfahren
Rechtliche Bewertung
Der Hinweis auf die erforderliche Änderung bzw. Ergänzung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser bei Inanspruchnahme neuer Bauflächen sowie die erlaubnisfreie Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser wird zur Kenntnis genommen. Die Anpassung des bestehenden Entwässerungskonzeptes und der zugehörigen wasserrechtlichen Erlaubnisse erfolgt entsprechend der zusätzlichen Inanspruchnahme der Bauflächen in Abstimmung auf die konkreten Erweiterungsvorhaben.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zu erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren zur Kenntnis und stellt fest, dass sie im Rahmen der Plandurchführung entsprechend beachtet werden.
Fachdienst
Grundwasser
Hinweis auf die Trinkwasserversorgung von Einzelgrundstücken sowie zur Nutzung von Erdwärme
Rechtliche Bewertung
Der Hinweis, dass die Versorgung der Einzelgrundstücke mit Trinkwasser vorrangig durch Anbindung an das öffentliche Netz hergestellt werden sollte, wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis, dass die Errichtung von Eigenwasserversorgungsanlagen und die Nutzung von Erdwärme in wasserrechtlicher Hinsicht mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Coesfeld abzustimmen ist, wird zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt den Hinweis hinsichtlich der Trinkwasserversorgung sowie der Eigenwasserversorgung und der Nutzung von Erdwärme zur Kenntnis und stellt fest, dass sie im Rahmen der Plandurchführung entsprechend beachtet werden.
Untere
Landschaftsbehörde
Hinweis auf Durchführung von Maßnahmen zum Biotop- und Artenschutz
Rechtliche Bewertung
Der Hinweis, dass der Planung zugestimmt wird, sofern die in der Planbegründung beschriebenen Maßnahmen zum Arten- und Biotopschutz eingehalten bzw. umgesetzt werden, wird zur Kenntnis genommen und zu gegebener Zeit berücksichtigt.
Der Hinweis, dass der ermittelte Biotopwertüberschuss im Sinne eines Ökokontos für spätere eingriffsrelevante Projekte verwendet werden kann, wird zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt den Hinweis des Kreises Coesfeld zur Einhaltung und Umsetzung der in der Planbegründung beschriebenen Maßnahmen zum Arten- und Biotopschutz zur Kenntnis. Der Hinweis, dass der ermittelte Biotopwertüberschuss im Sinne eines Ökokontos für spätere eingriffsrelevante Projekte verwendet werden kann wird ebenfalls zur Kenntnis genommen und begrüßt.
Brandschutzdienststelle
Hinweis zur Löschwasserversorgung und zu notwendigen Rettungswegen
Rechtliche Bewertung
Die Aussage, dass in Bezug auf die Versorgung des
Plangebietes mit Löschwasser zum Bebauungsplan erst Stellung genommen werden
kann, wenn ergänzende Aussage hierzu erfolgen, wird zur Kenntnis genommen.
Ausweislich der Stellungnahme des zuständigen Versorgungsträgers (Gelsenwasser
AG, Schreiben vom 05.06.2014) kann für das Plangebiet durch die im westlichen
und südlichen Randbereich des Plangebietes verlaufenden Wasserleitungen eine
Löschwassermenge von 96 cbm/h
bereitgestellt werden.
Der Hinweis, dass bei Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, deren Fußböden mehr als
7,00 m über der angrenzenden Geländeoberfläche liegen bzw. deren zum Anleitern
der Feuerwehr erforderliche Brüstungen mehr als 8,00 m über der angrenzenden
Geländeoberfläche liegen, der zweite Rettungsweg gem. § 17 (3) BauO NRW baulich
sicher zu stellen ist, da die Gemeinde Havixbeck nicht über eine
Kraftfahrdrehleiter verfügt, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen späterer
Bauvorhaben berücksichtigt.
Der Hinweis, dass Erschließungsstraßen so zu planen
sind, dass sie für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes mit
einer Achslast von mind. 10 t befahrbar sind, wird zur Kenntnis genommen und
bei der späteren Realisierung von Erschließungswegen berücksichtigt.
Der Hinweis, dass bei Stichstraßen, die länger als
50,00 m sind, am Ende ausreichend groß dimensionierten Wendemöglichkeiten für
die Einsatzfahrzeuge herzustellen sind, wird ebenfalls zur Kenntnis genommen
und bei der Planung und späteren Realisierung von Erschließungswegen
berücksichtigt.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt die von der Brandschutzdienststelle
des Kreises Coesfeld vorgetragenen Hinweise zur Löschwasserversorgung, zum
notwendigen 2. baulichen Rettungsweg, zur Planung und Anlage von
Erschließungsstraßen und der Gestaltung von Stichstraßen zur Kenntnis. Er
stellt fest, dass durch die vorhandenen Wasserleitungen eine Löschwassermenge
von 96 m³/Std. sichergestellt ist. Im Übrigen werden die Hinweise bei der
Plandurchführung berücksichtigt.
Ordnungsnummer B 1
und Ordnungsnummer B 2
Schreiben des Bürgers Nr. 1 vom 12.08.2014 und des Bürgers Nr. 2 vom 15.08.2014
Bedenken zu einem evtl. erhöhten Verkehrsaufkommen bedingt durch die Entwicklung im Plangebiet und Bitte um Klärung der Unterhaltungs- und Haftungspflicht
Herausnahme des Weges aus der Zuständigkeit der Interessentengemeinschaft Mühlengraben
Rechtliche Bewertung
Die bestehende Wegeparzelle des Interessentenweges, die das festgesetzte Sondergebiet quert, wird bereits heute von den Anliegern (sowohl landwirtschaftliche Nutzung als auch Stift Tilbeck) genutzt. Im Bebauungsplan wird diese Wegeparzelle, als Teil des Sondergebietes mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für die Anlieger und die Gemeinde Havixbeck festgesetzt, um die Nutzbarkeit für den bestehenden Personenkreis zu sichern. Ein erheblich erhöhtes Verkehrsaufkommen bedingt durch die Entwicklung im Plangebiet ist hieraus nicht abzuleiten, da die Haupterschließung für das Gelände Stift Tilbeck weiterhin im Süden des Plangebietes erfolgt. Fragen der Unterhaltung des Weges sind hiervon nicht betroffen.
Die Frage, ob der Weg vor diesem Hintergrund aus der Zuständigkeit der Interessengemeinschaft Mühlengraben herausgenommen wird, betrifft nicht die Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen der Bürger Nr. 1 und Nr. 2 zur Kenntnis und stellt fest, dass diese nicht Gegenstand der Bauleitplanung sind.
Zusammenfassender
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt die während des erneuten Auslegungszeitraumes
eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der
Öffentlichkeit zur Kenntnis und beschließt nach Abwägung den in der
Verwaltungsvorlage Nr. 096/2014 formulierten Beschlussvorschlägen in vollem
Umfang zu folgen.
Der Gemeinderat bestätigt außerdem nochmals die nach
Abwägung erfolgte Beschlussfassung des Rates zu dem Ergebnis des Verfahrens zur
Beteiligung der Öffentlichkeit und zur Anhörung der Träger öffentlicher Belange
und der Nachbargemeinden vom 10.04.2014 sowie die nach Abwägung erfolgte
Beschlussfassung des Rates zu dem Ergebnis des 1. Auslegungsverfahrens vom
03.07.2014.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben beschließt der
Gemeinderat die Neufassung des Bebauungsplanes „Stift Tilbeck“ als Satzung.
Gleichzeitig wird die Begründung einschl. Umweltbericht zur Neufassung des
Bebauungsplanes „Stift Tilbeck“ beschlossen.
Finanzielle
Auswirkungen: ja x
nein
Finanzielle
Auswirkungen
Die Planungskosten werden vom Stift Tilbeck getragen.