Begründung
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 24.03.2014
(Anlage 4) gebeten, die bebaubare Fläche auf dem ehemaligen Flurstück 867 der
Flur 24 in südlicher Richtung um ca. 7,00 m bis auf 3,00 m an die südliche
Grundstücksgrenze zu erweitern, um auf dem neuen Flurstück 1177 im Zuge der
Nachverdichtung ein weiteres Einfamilienhaus errichten zu können.
Der an das Änderungsgebiet angrenzende südl.
Grundstückseigentümer hat seine Zustimmung nur gegen Zahlung eines
Ausgleichsbetrages in Aussicht gestellt.
Der Antragsteller möchte jedoch den geforderten Geldbetrag nicht
leisten. Eine Einigung konnte zwischen den Grundstücksnachbarn bis zum heutigen
Tage nicht erzielt werden. Zwischenzeitlich hat der von der Änderungsplanung
betroffene südl. Grundstücksnachbar auch die ebenfalls angrenzende Parzelle 1189 erworben (siehe
auch Anlage 3). Der ehemalige Grundstücksbesitzer hatte sein Einverständnis zur
Planänderung für sich und seine Rechtsnachfolger gegeben.
Die anderen angrenzenden Grundstückseigentümer haben
ausweislich einer hier vorliegenden Einverständniserklärung der Änderung
zugestimmt.
Grundzüge der Planung werden durch die begehrte
Änderung nicht berührt. Städtebauliche Gründe stehen der Bebauungsplanänderung
ebenfalls nicht entgegen, da sich die Änderung städtebaulich nur insoweit
auswirkt, dass durch eine Bebauung der freistehenden Grundstücksfläche eine
Verdichtung des Baugebietes erfolgt.
Träger öffentlicher Belange sind von der begehrten
Änderung nicht berührt.
Das Verfahren zur 4. vereinfachten Änderung des
Bebauungsplanes erfolgt gem. § 13 BauGB. Gem. § 13 Abs. 3 BauGB ist eine
Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die
Aufstellung eines Planes zur 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes zur
1. förmlichen Änderung des Bebauungsplanes „Am Friedhof/Sportplatz“ gem. § 2
Abs. 1 BauGB. Der zu ändernde Bereich ist in dem der Verwaltungsvorlage Nr.
086/2014 als Anlage 1 beigefügten Planausschnitt umrandet dargestellt.
Darüber hinaus beschließt der Gemeinderat die
rückwärtige Baugrenze des Flurstücks 867 um ca. 7,00 m bis auf 3,00 m an die
südliche Grundstücksgrenze zu erweitern, und zwar in der Form, wie sie in dem
der Verwaltungsvorlage Nr. 086/2014 als Anlage 2 beigefügten Planausschnitt
dargestellt ist. Das Grundstück ist zwischenzeitlich in die Flurstücke 1178 und
1177 geteilt worden, siehe Anlage 3 zur Verwaltungsvorlage Nr. 086/2014.
Weiterhin wird die 4. vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes zur 1. förmlichen Änderung des Bebauungsplanes „Am Friedhof/Sportplatz“
als Satzung beschlossen.
Alternativ
Der
Gemeinderat beschließt nach Beratung, der gewünschten Änderung des
Bebauungsplanes nicht zuzustimmen, da der unmittelbar angrenzende
Grundstückseigentümer sein Einvernehmen versagt hat.
Finanzielle
Auswirkungen: ja x
nein
Finanzielle
Auswirkungen
Keine. Die
Planänderungskosten werden vom Antragsteller getragen.