Begründung
Der Wahlprüfungsausschuss prüft nach § 40 KWahlG i.V.m. § 66 Kommunalwahlordnung (KWahlO) die gegen die am 25. Mai 2014 erfolgte Wahl der Vertretung der Gemeinde Havixbeck erhobenen Einsprüche und die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vor.
Aufgabe des Gemeinderates ist es
anschließend, über die erhobenen Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl
zu beschließen (§ 40 KWahlG).
Das vom Wahlausschuss der Gemeinde Havixbeck in seiner Sitzung vom 27.05.2014
festgestellte endgültige Ergebnis der Wahl der Vertretung der Gemeinde
Havixbeck wurde am 28.05.2014 im Amtsblatt der Gemeinde Havixbeck öffentlich
bekanntgemacht. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass gem. § 39
KWahlG jeder Wahlberechtigte, die Leitungen der an der Wahl teilgenommenen
Parteien und Wählergruppen sowie die Aufsichtsbehörde gegen die Gültigkeit der
Wahl bis zum 29.06.2014 Einspruch erheben kann.
Ich gebe bekannt, dass innerhalb der Einspruchsfrist Einsprüche in jedweder
Form nicht eingereicht
wurden.
Fälle, die die Ungültigkeit der Wahl nach § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c begründen könnten, liegen nicht vor.
Somit ist nach § 40 Abs. 1 Buchstabe d) festzustellen, dass die Wahl für gültig zu erklären ist.
Beschlussvorschlag
Für den Wahlprüfungsausschuss:
1. Der Wahlprüfungsausschuss stellt fest, dass zulässige Einsprüche gegen das Ergebnis der Wahl der Vertretung der Gemeinde Havixbeck vom 25. Mai 2014, welche die Ungültigkeit der Wahl begründen könnten, nicht vorliegen.
2. Des Weiteren wird gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d) Kommunalwahlgesetz (KWahlG) festgestellt, dass Fälle im Sinne von § 40 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) KWahlG, die von entscheidendem Einfluss auf die Gültigkeit des Ergebnisses der Wahl der Vertretung der Gemeinde Havixbeck vom 25. Mai 2014 sein könnten, nicht vorliegen.
3. Dem
Gemeinderat wird empfohlen, die Gültigkeit der Wahl der Vertretung der Gemeinde
Havixbeck vom 25. Mai 2014 zu beschließen.
Für den Gemeinderat:
Aufgrund des Vorprüfungsergebnisses des Wahlprüfungsausschusses vom 02.07.2014 stellt der Gemeinderat fest, dass Einsprüche und Fälle im Sinne des § 40 Abs. 1 KWahlG, die für die Gültigkeit der Wahl der Vertretung der Gemeinde Havixbeck von entscheidender Bedeutung sein könnten, nicht vorliegen.
Die Wahl der Vertretung der Gemeinde Havixbeck vom 25. Mai 2014 wird gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG für gültig erklärt.
Finanzielle
Auswirkungen: nein