Begründung
Der Entwurf der Neufassung des Bebauungsplanes „Stift Tilbeck“ der Gemeinde Havixbeck mit Begründung und Umweltbericht wurde in der Zeit vom 13.01.2014 bis 13.02.2014 im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit bekanntgemacht. In diesem Zeitraum hatten die Bürger Gelegenheit, sich zu der Planung zu äußern.
Außerdem wurden die Träger öffentlicher Belange gebeten, Anregungen zum Planentwurf zu äußern. Insbesondere wurde Gelegenheit gegeben, sich im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad zu der gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführenden Umweltprüfung zu äußern.
Den Nachbargemeinden wurde ebenfalls Gelegenheit gegeben, in dieser Zeit zur Planung Stellung zu nehmen.
Als Ergebnis dieses Verfahrens ist festzustellen, dass sowohl die Nachbargemeinden als auch die Öffentlichkeit der Planung vorbehaltlos zugestimmt haben.
Die Anregungen und Hinweise, die von Trägern öffentlicher Belange abgegeben wurden, sind im nachfolgenden abgedruckt und mit einer rechtlichen Bewertung und Beschlussempfehlung versehen worden.
Ordnungsnummer 7
Schreiben der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 17.01.2014
Hinweis, auf die im Umfeld des Plangebietes gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe mit intensiver Tierhaltung und Bedenken, falls mit der Planung – insbesondere mit der Verdichtung der Wohnbebauung –eine qualitative Aufwertung des Plangebietes vorhanden ist.
Rechtliche Bewertung
Der Hinweis auf die im Umfeld des Plangebietes gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe mit intensiver Tierhaltung wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis auf die bisher für den Standort Tilbeck seitens der Immissionsschutzbehörde zu Grunde gelegten Immissionsanspruch eines „Dorfgebietes“ mit einer Geruchsbelastung von maximal 15% der Jahresstunden, wird zur Kenntnis genommen. Wie aus dem Schreiben der Immissionsschutzbehörde des Kreises Coesfeld hervorgeht, wurde für den Standort Tilbeck auf Grundlage der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes (Sondergebiet Krankenhaus) bisher der Immissionsschutzanspruch eines „Dorfgebietes“ zu Grunde gelegt. Dies begründet sich einerseits mit der Lage des Gebietes im Außenbereich und der bis vor einigen Jahren auf dem Stiftsgelände selbst praktizierten Landwirtschaft. Mit der nunmehr getroffenen Festsetzung eines Sondergebietes „Stift Tilbeck“ ist gegenüber dem bisherigen Planungsrecht keine qualitative Aufwertung des Immissionsschutzanspruchs verbunden. Insofern wird durch die Planung keine Beeinträchtigung der Entwicklungsmöglichkeiten der umgebend vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe ausgelöst.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt die Hinweise der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen zur Kenntnis und stellt fest, dass durch die Planung der Neufassung des Bebauungsplanes „Stift Tilbeck“ keine Beeinträchtigung der Entwicklungsmöglichkeiten der umgebend vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe ausgelöst wird.
Ordnungsnummer 8
Schreiben des LWL-Archäologie für Westfalen vom 20.01.2014
Hinweis, dass nicht das Amt für Denkmalpflege für die Bodendenkmäler zuständig ist, sondern die LWL-Archäologie.
Rechtliche Bewertung
Der Hinweis, dass nicht das Amt für Denkmalpflege für die Bodendenkmäler zuständig ist, sondern die LWL- Archäologie wird zur Kenntnis genommen und selbstverständlich beachtet werden.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt den Hinweis des LWL-Archäologie zur Kenntnis und stellt fest, dass dieser Hinweis selbstverständlich beachtet wird.
Ordnungsnummer 16
Schreiben des Kreises Coesfeld vom 13.02.2014
Aufgabenbereich
Immissionsschutz
:
1. Anregung, den Immissionsschutzanspruch eines Dorfgebietes in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufzunehmen.
2. Hinweis, auf die nördlich des Plangebietes vorhandene Biogasanlage
Rechtliche Bewertung
1.
Der
Hinweis auf die bisher für den Standort Tilbeck seitens der
Immissionsschutzbehörde zu Grunde gelegten Immissionsschutzanspruch eines
„Dorfgebietes” gem. § 5 BauNVO mit einer gemäß der Geruchsimmissionsrichtlinie
zulässigen Geruchsbelastung von maximal 15 % der Jahresstunden, wird zur
Kenntnis genommen. Wie aus dem Schreiben der Immissionsschutzbehörde
hervorgeht, begründet sich dies einerseits mit der Lage des Gebietes im
Außenbereich und der bis vor einigen Jahren auf dem Stiftsgelände selbst
praktizierten Landwirtschaft. Mit der nunmehr getroffenen Festsetzung eines
Sondergebietes „Stift Tilbeck” ist auch aus Sicht der Gemeinde Havixbeck
gegenüber dem bisherigen Planungsrecht keine qualitative Aufwertung des
Immissionsschutzanspruchs verbunden. Der Anregung, diesen
Immissionsschutzanspruch auch in die Festsetzungen des Bebauungsplanes aufzunehmen,
wird dahingehend gefolgt, dass dieser Hinweis in die Begründung des
Bebauungsplanes aufgenommen wird.
2.
Der
Hinweis auf die nördlich des Plangebietes gelegene Biogasanlage wird zur
Kenntnis genommen. Eine Beteiligung der Bezirksregierung im Hinblick auf ggf.
erforderliche Achtungsabstände erfolgt im Rahmen der öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanes.
Beschlussvorschlag
1.
Der
Gemeinderat nimmt die Anregung, den Immissionsschutzanspruch in die
Festsetzungen des Bebauungsplanes aufzunehmen zur Kenntnis und beschließt,
diesen Hinweis in die Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen.
2.
Der
Gemeinderat nimmt den Hinweis, dass sich nördlich des Plangebietes eine
Biogasanlage befindet zur Kenntnis und stellt fest, dass eine Beteiligung der
Bezirksregierung im Hinblick auf ggf. erforderliche Achtungsabstände im Rahmen
des Auslegungsverfahrens des Bebauungsplanes erfolgen wird.
Aufgabenbereich
Grundwasser
1. Hinweis, dass die Wasserversorgung der Einzelgrundstücke vorrangig durch Anbindung an das öffentliche Netz erfolgen sollte.
2. Hinweis, dass die Errichtung von Eigenwasserversorgungsanlagen und die Nutzung von Erdwärme in wasserrechtlicher Sicht mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Coesfeld abzustimmen ist.
Rechtliche Bewertung
1.
Der Hinweis, dass Versorgung der
Einzelgrundstücke mit Trinkwasser vorrangig durch Anbindung an das öffentliche
Netz hergestellt werden sollte, wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Hinweis, dass die Errichtung von Eigenwasserversorgungsanlagen und die Nutzung von Erdwärme in wasserrechtlicher Hinsicht mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Coesfeld abzustimmen ist, wird zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag
1.
Der Gemeinderat nimmt den Hinweis, dass die
Versorgung der Einzelgrundstücke mit Trinkwasser vorrangig durch Anbindung an
das öffentliche Netz hergestellt werden sollte zur Kenntnis.
2. Weiterhin
nimmt der Gemeinderat den Hinweis, dass die Errichtung von
Eigenwasserversorgungsanlagen und die Nutzung von Erdwärme in wasserrechtlicher
Sicht mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Coesfeld abzustimmen ist zur
Kenntnis. Er wird selbstverständlich beachtet werden.
Aufgabenbereich
Kommunale Abwasserbeseitigung
Hinweis, dass zur bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis ein Änderungsantrag mit aktuellen Angaben zur Niederschlagswasserbeseitigung einzureichen ist.
Rechtliche Bewertung
Der Hinweis auf die bestehende wasserrechtliche Erlaubnis und den nunmehr erforderlichen Änderungsantrag wird zur Kenntnis genommen. Die erforderlichen Unterlagen werden im Rahmen des weiteren Verfahrens bis zum Satzungsbeschluss erstellt.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt den Hinweis zur Kenntnis und beschließt bis zum Satzungsbeschluss die erforderlichen Unterlagen zu erstellen.
Aufgabenbereich
Untere Landschaftsbehörde
Hinweise zur Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
1. Anregung, bis zum Satzungsbeschluss eine geeignete Darstellung, Festsetzung oder vertragliche Vereinbarung nach § 11 BauGB der Kompensationsmaßnahmen den Unterlagen und der Begründung beizufügen.
2. Empfehlung, die Kompensationsfläche in geeigneter Form innerhalb der Planunterlagen darzustellen und eine entsprechende Aussage zu den geplanten Maßnahmen und deren Umsetzung zu machen.
Rechtliche Bewertung
1.
Die Hinweise zur Eingriffs- und
Ausgleichsbilanzierung werden zur Kenntnis genommen. Die Bilanzierung wird in
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde angepasst werden.
2. Die Anregung bezgl. der erforderlichen externen Kompensationsmaßnahmen wird nicht berücksichtigt. Ausweislich der Eingriffsbilanzierung wird durch die Planung ein Biotopwertüberschuss erzielt, so dass keine weiteren externen Kompensationsmaßnahmen erforderlich werden.
Beschlussvorschlag
1.
Der Gemeinderat nimmt den Hinweis zur Eingriffs-
und Ausgleichsbilanzierung zur Kenntnis und stellt fest, dass die Bilanzierung
in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde angepasst werden.
2. Weiterhin beschließt der Gemeinderat die Anregung bzgl. der erforderlichen externen Kompensationsmaßnahmen nicht zu berücksichtigen, da ausweislich der Eingriffsbilanzierung durch die Planung ein Biotopwertüberschuss erzielt wird, die keine weiteren externen Kompensationsmaßnahmen erfordern.
Ordnungsnummer 17
Schreiben des LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen vom 11.02.2014
1. Hinweis auf das bereits begonnene aber nicht zu Ende geführte Unterschutzstellungsverfahren für die verschiedenen historischen Gebäude
2. Anregung, auch weiterhin eine intensive Durchgrünung des Stiftsgeländes zu sichern
3. Anregung, für die spätere Realisierung von Baumaßnahmen jeweils Wettbewerbe im Sinne eines Gutachterverfahrens auszuloben
Rechtliche Bewertung
1.
Der Hinweis auf das bereits begonnene aber bis
heute nicht zu Ende geführte Verfahren zur Unterschutzstellung der
verschiedenen historischen Gebäude auf dem Gelände des Stiftes Tilbeck wird zur
Kenntnis genommen. Das Verfahren zur Eintragung der Gebäude in die Denkmalliste
der Gemeinde Havixbeck wird im Laufe des Jahres 2014 weitergeführt werden. Eine
nachrichtliche Kennzeichnung der betreffenden Gebäude im Bebauungsplan kann nur
vorgenommen werden, wenn das Eintragungsverfahren bis zum Satzungsbeschluss des
Bebauungsplanes beendet wäre.
2.
Die Anregung, auch weiterhin eine intensive
Durchgrünung des Stiftsgeländes zu sichern wird im Rahmen der Planausführung
berücksichtigt. Durch die festgesetzte Grundflächenzahl wird das Maß der
Versiegelung eingeschränkt. Eine weitere räumliche Konkretisierung von
Bepflanzungsfestsetzungen über das bisher im Bebauungsplan getroffene Maß
hinaus ist jedoch nicht vorgesehen, um für die spätere Realisierung der Gebäude
eine ausreichende Flexibilität zu sichern.
3. Die Anregung, für die spätere Realisierung von Baumaßnahmen jeweils hochbauliche Wettbewerbe auszuloben, wird zur Kenntnis genommen und an den Eigentümer der Einrichtung weitergegeben. Die auch aus Sicht der Gemeinde Havixbeck wünschenswerte hohe architektonische Qualität für spätere Baumaßnahmen sind jedoch nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Beschlussvorschlag
1.
Der Gemeinderat nimmt den Hinweis auf das
bereits begonnene aber bis heute nicht zu Ende geführte Verfahren zur
Unterschutzstellung der verschiedenen historischen Gebäude auf dem Gelände des
Stiftes Tilbeck zur Kenntnis und stellt fest, dass eine nachrichtliche
Kennzeichnung der betreffenden Gebäude im Bebauungsplan nur dann erfolgen kann,
wenn das Eintragungsverfahren bis zum Satzungsbeschluss beendet ist.
2.
Der Gemeinderat nimmt die Anregung, auch
weiterhin eine intensive Durchgrünung des Stiftsgeländes zu sichern zur
Kenntnis und stellt fest, dass durch die festgesetzte Grundflächenzahl das Maß
der Versiegelung eingeschränkt ist.
3. Der Gemeinderat nimmt die Anregung, für die spätere Realisierung von Baumaßnahmen jeweils Wettbewerbe im Sinne eines Gutachterverfahrens auszuloben zur Kenntnis und stellt fest, dass diese nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes sind.
Ordnungsnummer 21
Schreiben der Deutschen Telekom vom 13.02.2014
1.
Hinweis auf vorhandene Versorgungsleitungen der
Deutschen Telekom
2.
Anregung, ein Leitungsrecht zugunsten der
Telekom im Bebauungsplan festzusetzen
3. Hinweis, dass Telekommunikationsleitungen nur verlegt werden, wenn die Eintragung einer persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Telekom vorgenommen wird
Rechtliche Bewertung
1.
Der Hinweis auf die im Plangebiet vorhandenen
Versorgungsleitungen der Deutschen Telekom wird zur Kenntnis genommen.
2.
Ein städtebauliches Erfordernis zur Festsetzung
von Leitungsrechten im Bebauungsplan besteht nicht, da die konkrete Führung der
Leitungsnetze durch die den Betreiber der Einrichtung in Abstimmung mit den
Versorgungsunternehmen festgelegt wird. Der Anregung, ein Leitungsrecht
zugunsten der Telekom festzusetzen, sollte daher nicht gefolgt werden.
3. Der Hinweis, dass die Telekommunikationsleitungen nur verlegt werden, wenn die Eintragung einer persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Telekom Deutschland GmbH vorgenommen wurde, wird zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag
1. Der Gemeinderat nimmt den Hinweis auf die im Plangebiet vorhandenen Versorgungsleitungen der Deutschen Telekom zur Kenntnis.
2.
Der Gemeinderat beschließt, der Anregung ein
Leitungsrecht zugunsten der Telekom im Bebauungsplan festzusetzen, nicht zu
folgen.
3. Der Gemeinderat nimmt den Hinweis, dass die Telekommunikationsleitungen nur verlegt werden, wenn die Eintragung einer persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Telekom vorgenommen wurde, zur Kenntnis.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt die Anregungen der Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis und beschließt nach Beratung unter Berücksichtigung der nachstehenden Einzelempfehlungen den Entwurf der Neufassung des Bebauungsplanes „Stift Tilbeck“ mit Begründung und dem Umweltbericht für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Finanzielle
Auswirkungen: ja x
nein
Finanzielle
Auswirkungen
Durch die Fassung des Auslegungsbeschlusses entstehen keine Kosten.