Begründung
s. Vorlage 057/2015 sowie Protokollierungen der Sitzungen des Bau- und Verkehrsausschusses am 28.05.2015 (TOP 7), des Ausschusses für Umwelt, Denkmal, Feuerwehr und Friedhof am 03.06.2015 (TOP 6.1) sowie des Rates am 18.06.2015 (TOP 8).
Seitens der CDU-Fraktion haben mich folgende Fragen erreicht, die ich im Benehmen mit dem Planungsbüro enveco wie folgt beantworte:
Ausführliche Auseinandersetzung mit dem Thema „substanziell Raum“ unter
Hinweis auf die sog. Handreichung „Windenergie in der Bauleitplanung“ der
Bezirksregierung Münster vom 17.04.2015:
Die Handreichung der Bez. Reg. macht deutlich, dass das Thema „substantiell Raum“ wichtig ist. Aus diesem Grund hat das Büro enveco immer wieder auf dieses Thema hingewiesen. In der Stellungnahme vom Juni d.J. hat Herr Christen noch einmal verschiedene Aspekte aufgegriffen, u.a. solche, die auch von der Bez. Reg. angesprochen wurden (vgl. Anlage 1 zum Protokoll des Ausschusses für Umwelt, Denkmal, Feuerwehr und Friedhof vom 03.06.2015. Es kann sich aber letztendlich nur um Indizien handeln, die dafür sprechen, dass tatsächlich „substantiell Raum“ geschaffen wurde, denn die Beurteilung (so auch das OVG Münster 1.7.2013) bleibt im Zweifelsfall dem Gericht vorbehalten. Wichtig ist, dass unterschiedliche Aspekte beleuchtet wurden. Dies ist im vorliegenden der Fall erfolgt. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehenden drei potentiellen Bereiche der Windenergie substantiell Raum bieten dürften.
Gleichbehandlung
aller 3 potentiellen Konzentrationszonen, auch wenn wegen Vergrößerung der
Abstände z.B. auf 800m nur 6 Anlagen errichtet werden könnten:
Es muss ein einheitliches Konzept an das Gemeindegebiet
‚angelegt‘ werden. Soll ein Abstand auf 800 m vergrößert werden, so betrifft er
alle Bereiche des Gemeindegebietes. Wenn eine solche Vergrößerung dazu führt,
dass eine Wind Zone keine 3 Anlagen (s. Handreichung Bez. Reg.) mehr ‚tragen‘
kann (Referenzanlage lt. Potentialstudie), muss u.U. eine solche Zone als
ungeeignet gestrichen werden. Dies hätte wieder Rückwirkungen auf das Thema
‚substantieller Raum‘.
Zwingt die Novellierung und Verabschiedung des Regionalplans zu einer
Änderung des enveco-Gutachtens?
Aus Sicht des Gutachters und der kontinuierlichen fachlichen Abstimmung mit der Bezirksregierung ist dies nicht erforderlich.
Klärung der Frage der Befangenheit der Ratsmitglieder
Wie bereits in der Sitzung des Rates seitens der Verwaltung ausgeführt, sind wegen der besonderen Wirkungen eines Flächennutzungsplanes mit Ausschlusswirkung (wie im vorliegenden Fall) besondere Anforderungen an das Thema der Befangenheit zu stellen.
Ich habe Ihnen die notwendigen Informationen in dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben mit ergänzenden Quellen zusammengestellt. Vor dem Hintergrund einer möglichst rechtssicheren Planung bitte ich Sie die Frage Ihrer Befangenheit sehr sorgfältig zu prüfen. Da sich die Ausschuss- und Ratsmitglieder selbst für befangen erklären müssen, wird vor Beginn der kommenden Ausschuss- und Ratsberatungen die Frage der Befangenheit gesondert gestellt.
Städtebauliche
Handlungsverträge mit den Grundeigentümern bzw. den Gesellschaften müssen
rechtskräftig vor der Verabschiedung des FN-Plans abgeschlossen sein
Die
bisher bekannten Verfahrensweisen legen den Schluss nahe, dass die Verträge
möglichst vor Restkraft des FN-Planes abgeschlossen sein sollten.
Wie soll eine
Beteiligung der Bürger bzw. der Gemeinde an den Projekten aussehen und
gestaltet werden?
Da
hierzu eine Vielzahl von rechtlichen Möglichkeiten besteht, wird seitens des
Büros enveco in der Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses mündlich
vorgetragen und auf Fragen der Ausschussmitglieder eingegangen.
Passt die Planung
und Ausarbeitung des Winderlasses zu dem jetzigen Planungsstand?
Der neue
Erlass liegt zurzeit lediglich im Entwurf vor. Auskünfte aus dem zuständigen
Ministerium haben ergeben, dass die Verabschiedung des Erlasses noch einige
Zeit – voraussichtlich bis Ende des Jahres -
in Anspruch nimmt. Nach dem vorliegenden Entwurfstext ist jedoch davon
auszugehen, dass die vorliegende Planung die zukünftigen Regelungen
berücksichtigt.
In der
Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses werden Herr Dr. Böngeler und Herr
Christen vom Büro enveco anwesend sein, um weitergehende Fragen der
Ausschussmitglieder zu beantworten und offene Punkte zu erläutern.
Ich
schlage Ihnen zur zeitnahen Weiterentwicklung des Planverfahrens nochmals vor,
die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gem. § 3
Abs. 1 BauGB zu unterrichten und die Träger öffentlicher Belange sowie die
Nachbargemeinden zu beteiligen. Die Planunterlagen sind für die Dauer von
mindestens 1 Monat offen zu legen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die Aufstellung
eines Planes zur 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Havixbeck,
und zwar als sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ gem. § 5 Abs. 2 b
BauGB. Auf der Grundlage der der Vorlage 057/2015 beigefügten Unterlagen
(Planentwurf, Entwurf der Begründung mit Umweltbericht) ist die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit, der Träger öffentlicher Belange sowie der
Nachbargemeinden durchzuführen.
Finanzielle
Auswirkungen: ja x
nein
Finanzielle Auswirkungen
entfällt
Klaus Gromöller