2. Begründung
Sachverhalt
und Stellungnahme
Die Bauherren haben mit Schreiben vom 28.03.2010 (Anlage 3) gebeten, die bebaubare Fläche auf dem Flurstück 746 der Flur 14 in nördlicher Richtung um 1,20 m zu erweitern, um auf dem Flurstück 746 ein weiteres Einfamilienhaus bauen zu können.
Das Bauordnungsamt des Kreises Coesfeld sieht die Befreiungstatbestände nach § 31 Abs. 2 BauGB als nicht gegeben an.
Durch die Errichtung des Wohnhauses wird eine vorhandene Baulücke geschlossen. Die Planung trägt somit zur besseren Ausnutzung von Grund und Boden sowie der Erschließungsanlagen bei.
Da durch die begehrte Planänderung die Schaffung von familiengerechtem Wohnraum ermöglicht würde, sollte der begehrten Planänderung entsprochen werden, zumal die Grundüge der Planung nicht berührt werden und auch städtebauliche Gründe der Änderung nicht entgegenstehen.
Der Eigentümer des angrenzenden Flurstücks 746 hat ausweislich einer hier vorliegenden Einverständniserklärung der Änderung zugestimmt.
Weitere Grundstücksnachbarn sind von dieser Änderung nicht betroffen.
Träger öffentlicher Belange sind von der begehrten Änderung nicht berührt.
1. Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die Aufstellung eines Planes zur 16. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „Flothfeld I“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB.
Der zu ändernde Bereich ist in dem der Verwaltungsvorlage 046/2010 als Anlage 1 beigefügten Planausschnitt umrandet dargestellt.
Darüber hinaus beschließt der Gemeinderat die rückwärtige Baugrenze des Flurstücks 746 um 1,20 m in nördlicher Richtung zu erweitern, und zwar in der Form, wie sie in dem der Verwaltungsvorlage Nr. 046/2010 als Anlage 2 beigefügten Planausschnitt dargestellt ist. Weiterhin wird die 16. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Flothfeld I“ als Satzung beschlossen
Die 16. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Flothfeld I“ erfolgt gem. § 13 BauGB.
3. Finanzielle Auswirkungen
keine.
Klaus Gromöller