Betreff
Beratung über den Antrag der Werbegemeinschaft Havixbeck e. V. auf Zulassung von verkaufsoffenen Sonntagen
Vorlage
001/2014
Aktenzeichen
II 121-04
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung

 

Sachverhalt und Stellungnahme

 

Die Werbegemeinschaft Havixbeck e. V. beantragt mit Schreiben vom 11.12.2013 die Freigabe von drei verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2014 (Anlage 1).

 

Abweichend von der bestehenden Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 19.03.2013 wird nunmehr beabsichtigt, am vierten Sonntag anstelle des dritten Sonntags im April und im September am zweiten Sonntag anstelle des dritten Sonntags die Geschäfte verkaufsoffen zu halten. Darüber hinaus werden nur drei statt früher vier verkaufsoffene Sonntage beantragt (am Kirmessonntag sollen die Geschäfte nicht mehr verkaufsoffen gehalten werden). Der beiliegende Text für die Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Havixbeck über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass (Anlage 2) berücksichtigt die von der Werbegemeinschaft beantragten Daten.

 

Durch das Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW) vom 30. April 2013 (in Kraft getreten am 18.05.2013) sind einige Änderungen zu den bisherigen Regelungen des LÖG NRW eingetreten.

 

Unverändert bleibt jedoch, dass der § 6 des LÖG NRW die Möglichkeit eröffnet, Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen für die Dauer von fünf Stunden zu öffnen und, dass die örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt wird, diese Tage durch Verordnung freizugeben. Weiterhin muss die Zeit des Hauptgottesdienstes und das Verbot zur Ladenöffnung an bestimmtem Tagen berücksichtigt werden. Dieses sind im Einzelnen:

·         drei Adventssonntage

·         die Weihnachtstage

·         Ostersonntag

·         Pfingstsonntag

·         1. Mai

·         3. Oktober

·         24. Dezember, wenn dieser auf einen Sonntag fällt,

·         sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW

 

Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des LÖG sind nunmehr vor Erlass der jeweiligen Ordnungsbehördlichen Verordnung

·         die zuständigen Gewerkschaften

·         der Einzelhandelsverband

·         die Kirchengemeinden

·         die Industrie- und Handelskammer sowie

·         die Handwerkskammer

anzuhören. Dies ist mit Schreiben vom 08.01.2014 erfolgt. Die eingegangenen Stellungnahmen sind als Anlage beigefügt.

 

Die vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Bezirk Münsterland, lehnt aus grundsätzlichen und allgemeinen Erwägungen die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen ab (Anlage 3).

 

Die IHK Nord Westfalen und die Handwerkskammer Münster haben keine Bedenken geäußert (Anlagen 4 und 5). Herr Pastor Thesing teilte telefonisch mit, dass auch er keine Einwände habe, dem Antrag der Werbegemeinschaft zu entsprechen. Die übrigen Stellen haben nicht geantwortet.

 

Ebenfalls wieder eingefügt wurde die Verpflichtung zur Anlassbezogenheit der verkaufsoffenen Sonntage. Basis für die beantragten Sonntagsöffnungen sind auch jetzt, wie in den Vorjahren, die von der Werbegemeinschaft geplanten und mittlerweile traditionellen Veranstaltungen, wie das Frühlings- und Septemberfest sowie der Havixbecker Adventsmarkt. Insofern besteht hier auch ein besonderes öffentliches Interesse, das über das bloße wirtschaftliche Interesse des Handels hinausgeht.

 

Aus Sicht der Wirtschaftsförderung sind verkaufsoffene Sonntage zu begrüßen, da sie einen wichtigen Beitrag zur Unterstützung des stationären Einzelhandels und zur Attraktivitätssteigerung der Gemeinde leisten.

 

Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Öffnung von Verkaufsstellen an bis zu vier Sonntagen ausdrücklich vor. Bei den beantragten Sonntagen handelt es sich nicht um gesetzlich ausgeschlossene Tage, die in der Verordnung festgelegte Öffnungszeit berücksichtigt die Zeit des Hauptgottesdienstes und auch im Übrigen bewegt sich der beigefügte Verordnungsentwurf vollständig im Rahmen des Ladenöffnungsgesetzes NRW.

 

 

Ich empfehle daher dem Antrag der Werbegemeinschaft zu entsprechen.

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung entsprechend dem Antrag der Werbegemeinschaft Havixbeck e. V. drei verkaufsoffene Sonntage zuzulassen. Er beschließt die dieser Verwaltungsvorlage im Entwurf beiliegende Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Gebiet der Gemeinde Havixbeck.

Finanzielle Auswirkungen:                         nein

Finanzielle Auswirkungen

 

keine

 

 

 

Mit freundlichem Gruß

 

 

 

Gromöller