2.
Begründung
Sachverhalt und Stellungnahme
Nach § 78 Abs. 1 GO NRW ist jede Gemeinde
verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Aus
ihr ist der Haushaltsplan zu entwickeln. In diesem Plan sind alle für die
Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben voraussichtlichen Einzahlungen, die zu
leistenden Auszahlungen sowie Aufwendungen und Erträge und
Verpflichtungsermächtigungen auszuweisen.
Gem. § 80 Abs. 2 GO NRW wird der Entwurf der
Haushaltssatzung 2014 dem Gemeinderat in der Sitzung am 12.12.2013 vorgelegt.
Erläuterungen zum Haushaltsplan 2014 sind in den Anlagen der Haushaltssatzung
enthalten. Im Übrigen werden durch den Bürgermeister sowie den Kämmerer in der
Ratssitzung am 12.12.2013 weitere Erläuterungen gegeben.
1.
Beschlussvorschlag:
Der in der Sitzung von der Verwaltung vorgelegte
Haushaltsentwurf für das Jahr 2014 wird zur weiteren Beratung an die Fraktionen
und Fachausschüsse verwiesen.
3.
Finanzielle Auswirkungen
keine