Betreff
Änderung der bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften des Bebauungsplanes "Pieperfeld" der Gemeinde Havixbeck
Vorlage
114/2013
Aktenzeichen
II 622-21/24
Art
Verwaltungsvorlage

2. Begründung

 

Sachverhalt und Stellungnahme

 

Wie bereits in der Verwaltungsvorlage Nr. 114/2012 ausgeführt, haben die Eigentümer des Flurstücks 890 der Flur 39 beantragt, die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften hinsichtlich der Ausführung der Außenwandflächen in der Form abzuändern, dass auf dem o.g. Flurstück die Errichtung eines Holzhauses möglich ist.

 

Das Grundstück der Antragsteller liegt im südl. Bereich des Bebauungsplanes „Pieperfeld“, angrenzend an die Strasse Mergelkamp (siehe Anlage 2 der Verwaltungsvorlage Nr. 114/2012).

 

Der Gestaltungsbeirat hat sich in seiner Sitzung am 01.02.2013 ebenfalls mit dem Bauvorhaben beschäftigt und war der Meinung, dass sich das seinerzeit geplante Blockbohlenhaus baukulturell nicht in die Umgebung des Baugebietes einfüge.

Die Grundstückseigentümer wurden gebeten, ihr Vorhaben zu überdenken und evtl. eine neue Planung des Holzhauses mit einer durchgängigen, glatten, nicht durch Rundbohlen unterbrochenen Holzfassade einzureichen.

 

Aufgrund der Empfehlung des Gestaltungsbeirates hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 15.11.2012 von einer Beschlussfassung abgesehen.

 

Nunmehr haben die Grundstückseigentümer mit Schreiben vom 25.07.2013 einen neuen Antrag auf Errichtung eines Holzhauses auf dem o.g. Grundstück gestellt. Das Schreiben der Antragsteller ist der Verwaltungsvorlage Nr. 114/2013 als Anlage beigefügt.

 

Der Gestaltungsbeirat hat sich darauf hin in seiner Sitzung am 06.09.2013 nochmals mit dem Bauvorhaben befasst und der beabsichtigten Errichtung des Holzhauses unter der Voraussetzung zugestimmt, dass das Gebäude eine glatte Holzfassade erhält.

 

Bis zur Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses am 19.09.2013 werden entsprechende zeichnerische Darstellungen des Holzhauses vorgelegt werden.

 

Die mittelbaren Nachbarn des Grundstücks der Antragsteller haben ausweislich einer hier vorliegenden Erklärung der beabsichtigten Errichtung des Holzhauses zugestimmt.

 

Ich habe daher keine Bedenken, Ihnen die Änderung der bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften zum Bebauungsplan „Pieperfeld“ hinsichtlich der Ausführung der Außenwandflächen vorzuschlagen, damit die Errichtung des begehrten Holzhauses möglich wird.

 

 

1. Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die gestaltungsrechtlichen Vorschriften zum Bebauungsplan „Pieperfeld“ hinsichtlich der Ausführung der Außenwandflächen wie folgt abzuändern:

 

Die Außenwandflächen aller Gebäude einschl. der Nebengebäude – wie Garagen – sind in Verblendmauerwerk auszuführen. Dabei ist ein Material mit einer matten und rauhen Oberfläche zu verwenden. Holzhäuser sind ebenfalls zulässig. Für untergeordnete Teilflächen bis zu 2/5 einer Wandfläche sind andere Materialien in matten Farbtönen zulässig.

Finanzielle Auswirkungen:    ja     nein

     

3. Finanzielle Auswirkungen

 

Die Kosten werden von den Antragstellern übernommen.

 

 

 

 

 

Klaus Gromöller