2.
Begründung
Sachverhalt und Stellungnahme
Am 11.03.2013 wurde die
interessierte Öffentlichkeit im Rahmen einer Veranstaltung im Forum der
Über die eigens
eingerichtete E-Mail-Adresse zum Thema Windenergie haben mich 3
Anfragen/Stellungnahmen erreicht, die ich im Folgenden mit den entsprechenden
Antworten wiedergebe:
Anfrage/Stellungnahme von
Herrn R. St.
Zum Thema Windenergie habe ich folgende Anregungen:
Ausweisung von Vorrangflächen zur Windenergienutzung
Sehr geehrter Herr Gromöller,
Sehr geehrte Damen und Herren,
Zunächst möchte ich das prinzipielle Verfahren der Bürgerinformation und
Bürgerbeteiligung für das Verfahren zur Ausweisung von Vorrangflächen für die
Windkraftnutzung ausdrücklich begrüßen und mich für die Möglichkeit, frühzeitig
Hinweise und Anregungen geben zu können, bedanken.
Aus den bisherigen Veranstaltungen, an denen ich teilgenommen habe, drängt sich
mir gleichwohl der Eindruck auf, dass die Entscheidung über die Standortfindung
in nicht unerheblichem Maße dadurch geprägt werden könnte, dass die Standorte,
die den größten Unmut verursachen in der Rangfolge zurückgesetzt bzw.
aufgegeben werden.
Das ist sicher im Sinne einer demokratischen Entscheidungsfindung und
bürgerschaftlichen Tragfähigkeit ein berechtigtes Entscheidungskriterium,
gleichwohl nicht das alleinige. Ich möchte daher daran appellieren, dass die
Entscheidung nicht daran gemessen werden darf, „wer am lautesten schreit setzt
sich durch“.
Die Thematik hat meines Erachtens nach weitreichende Konsequenzen für die
unmittelbaren Anlieger einer solchen Anlage aber auch für Natur und Landschaft,
für den Artenschutz, für das Landschaftsbild und nicht zuletzt für die
allgemeine Wohn- und Freizeitqualität der Gemeinde. Durch das Gutachterbüro
wurde ja bereits das Verfahren der Untersuchungsabstufung benannt. Leider
wurden die Punkte, die in der Bürgerversammlung benannt wurden, nicht alle
entsprechend festgehalten bzw. im Plenum wiedergegeben.
Daher möchte ich die Gelegenheit wahrnehmen, auf einige zu berücksichtigende
Belange hinweisen.
Die Untersuchung zur Standortfindung unterstellt eine Anlagenhöhe von ca. 150 m
und weist daraus resultierend Zonen aus, die in der äußeren Begrenzung die
Mindestabstände zur nächstliegenden Wohnbebauung einhalten. Auch die
Gesamtwirkung auf den Raum (Fernwirkung, Schallausbreitung usw.) wird an dieser
Bemessungshöhe orientiert.
Gleichwohl wurde auch dargelegt, dass es im Kernbereich einer
Konzentrationszone zu höheren Anlagen kommen kann, wenn die entsprechenden
Abstände der konkreten Anlage eingehalten werden.
Diese Position verkennt aber, dass eine 200 m - Anlage zu viel weitergehenden
räumlichen Auswirkungen führt, ganz andere räumliche Dominanzen und
naturräumliche Auswirkungen hervorruft.
Insofern ergibt sich für mich eine Inplausibilität zur Untersuchung und den
möglichen späteren Auswirkungen, die auch nicht in den folgenden
Zulassungsverfahren geheilt werden kann.
Frage dazu:
Wird insofern im Rahmen der Bauleitplanung eine prinzipielle Höhenbegrenzung
vorgenommen, damit die im Rahmen der Untersuchung zu den Auswirkungen
unterstellten Parameter-später auch mit den tatsächlichen Gegebenheiten und
deren Auswirkungen harmonisiert werden?
Bei dieser Fragestellung sind z.B. die Schallausbreitung in Windrichtung,
Fernwirkung, gestalterische Kulisse, ökologische Belange usw. in Betracht zu
ziehen.
Für das „Repoweringgebiet“ Walingen sind somit auch die Wirkungen auf
Hohenholte bzw. die Wirkung auf die Ortseingangsprägung im landschaftlichen
Verbund zu betrachten. (z.B. Dimensionsvergleich Kirche Hohenholte zur
Windenergieanlage / Frage, ob siedlungsstrukturell der Raum zwischen den
Siedlungsbereichen Havixbeck und Hohenholte durch Windenergieanlagen geprägt
werden soll).
In der Gesamtthematik erscheint mir ohnehin die gesamträumliche Wirkung
(bislang) zu kurz gekommen zu sein.
Hierzu müsste sich die Gemeinde meines Erachtens nach in Kenntnis der
Auswirkungen positionieren; ich halte diesen Punkt für sehr entscheidend für
Wohn- und Lebensqualität und für die touristische Aufstellung.
Folgende Einzelpunkte bitte ich darüber hinaus im weiteren Verfahren
aufzubereiten bzw. zu klären:
Befeuerung:
Ist eine Flugsicherungsbefeuerung erforderlich 150 m /200 m?
Wenn ja, kann auf ein Blinklicht / Dauerlicht, dass vom Boden aus wahrgenommen
werden kann verzichtet werden (technische Alternativen?)
Ich möchte mich deutlich gegen eine lichtblinkende Nachtsilhouette Havixbecks
aussprechen. Diese Frage sollte unbedingt in die Beurteilung eingebunden
werden.
Langsamläufer:
Welche Erfahrungen hinsichtlich der räumlichen und ökologischen Wirkungen gibt
es zu sogenannten Langsamläufern als Alternative. Werden diese als angenehmer
(ruhiger) wahrgenommen und damit verträglicher – ist die Festlegung eines
solchen Typs in Betracht zu ziehen?
Vogelzug:
In der Woche ab 4. März war an verschiedenen Tagen – wie alle Jahre - das
Naturspektakel des Kranichzuges zu beobachten.
Speziell am 4. März ging der Zug nach 19.00 Uhr in der Dunkelheit in relativ
geringer Höhe im Formationsflug über Walingen / Herkentrup / Schonebeck.
Wie wirken sich Windräder – unterschiedlicher Höhe (150 m /200 m)– auf den
Vogelflug / Kranichzug aus (Vogelschlag, Orientierung, Formationsstörung, …)
und wie am speziellen Untersuchungsort / ist diesbezüglich eine Verträglichkeit
gegeben?
Rückbau:
Wird es eine Rückbauverpflichtung, die mit einer Sicherheitsleistung hinterlegt
ist, geben? Dieses ist m.E. dringlich sicherzustellen, damit nicht bei
Veräußerung und ggf. anschließender Insolvenz des Betreibers die Folgelast bei
der Öffentlichkeit verbleibt.
Für eine Rückantwort nach inhaltlicher Klärung wäre ich sehr verbunden.
Zu den wesentlichen Punkten nehme ich in Abstimmung mit Herrn Dr. Böngeler von enveco wie folgt Stellung:
Thema:
Höhe der Windenergieanlagen, bislang zugrunde
gelegte Gesamthöhe von 150 m, was ist mit 200 m hohen Anlagen, ist eine
Höhenbegrenzung geplant.
Grundsätzlich:
Höchstrichterlich ist entschieden worden,
dass eine Kommune der Windenergie ‚substanziell Raum einräumen muss. Daher kann
es eine Null-Lösung nicht geben. Es ist Ausdruck des Rates der Gemeinde
Havixbeck, dass man diesem Grundsatz folgen will. Insofern wird es zwangsläufig
in Zukunft Räume geben, in denen Windenergieanlagen zu sehen sein werden und
ihren Einfluss auf Natur und Landschaft haben. Ziel des Verfahrens soll es aber
sein, diese Auswirkungen so verträglich wie möglich zu gestalten. Dies betrifft
sowohl die Quantität als auch die gestalterischen Möglichkeiten.
Antwort:
Die bisherigen Untersuchungen zur
Flächenpotentialanalyse haben sich an allgemeinen Vorgaben orientiert. Diese
wurden u.a. aus dem Windenergieerlass abgeleitet. Hier ist zu lesen, dass
Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 150 m i.d.R. auskömmlich betrieben
werden können. Dies ist Anlass einen solchen Anlagentypen für die Untersuchung
zugrunde zu legen. Sollte eine Windvorrangzone im FNP ausgewiesen werden, die
sich an diesen Parametern orientiert, dann bleibt es dem BImSch-Verfahren
vorbehalten die Auswirkungen höherer Anlagen zu bewerten. Sicherlich müssen
dann i.d.R. größere Abstände zu Wohnhäusern eingehalten werden. Es ist richtig,
dass man mit einer Höhenbegrenzung höhere Anlagen verhindern könnte. Aus
Gründen der Rechtssicherheit sind hierfür aber besonders bedeutende Gründe
erforderlich, die im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung Bestand haben
müssten.
Die Themen: Schallausbreitung, Fernwirkung,
gestalterische Kulisse, ökologische Belange werden im Abschichtungsverfahren,
das bis zum Aufstellungsbeschluss für den Flächennutzungsplan um bekannte
Belange erweitert wird, weiter beleuchtet.
Thema:
Flugsicherungsbefeuerung
Antwort: für Windenergieanlagen mit einer
Gesamthöhe über 100 m wird eine Befeuerung der Anlagen zur Flugsicherung i.d.R.
notwendig. Nachts ist dies eine rote Positionslampe auf der Gondel (dem
‚Maschinenhaus‘) der Anlage und tagsüber ein weißes Blinklicht. Wahlweise kann
das weiße Blinklicht ersetzt werden durch rote Streifen auf weißem Grund auf
den Rotorblättern. Moderne Anlagen sind heute mit einem sogen.
Reichweitensensor ausgestattet, der im Prinzip die Trübung der Luft misst und
dadurch errechnet, wie stark das Licht sein muss, damit es von einem Flugobjekt
wahrgenommen werden kann. Hierdurch werden deutliche Verminderungen des
Lichteintrags erzielt. Weiterhin wird das rote Positionslicht üblicherweise in
einer Art Schale angebracht, so dass verhindert wird, dass eine Abstrahlung
nach unten erfolgt. Perspektivisch soll die sogen. Transpondertechnik kommen.
Dann würden die Positionslampen einer Windenergieanlage immer nur dann
aufleuchten, wenn sich ein Flugobjekt nähert. Die Genehmigungsbehörden
verlangen i.d.R. immer den aktuellen Stand der Technik, also prinzipiell die modernste
Ausrüstung der Anlagen.
Thema:
Langsamläufer
Antwort:
Moderne Windenergieanlagen sind hier im
Binnenland tendenziell solche, die zu den sogen. Langsamläufern gehören. Es
handelt sich um Anlagen mit großen Rotordurchmessern. Daher kann im Windfeld
eine hohe Ausbeute erzielt werden, was die Wirtschaftlichkeit begünstigt. Es
ist also davon auszugehen, dass Anlagen dieses Typs mit einer hohen
Wahrscheinlichkeit errichtet werden.
Thema:
Vogelzug – hier insbesondere der Kranichzug
Antwort:
Für das FNP-Verfahren
(Flächennutzungsplanverfahren) ist eine
‚Artenschutzrechtliche Prüfung‘ notwendig. Der Umfang der in diesem
Zusammenhang durchzuführenden Kartierungen wurde zwischen den
Münsterlandkreisen (den Unteren Landschaftsbehörden - ULB) abgestimmt. Damit
haben die zuständigen ULBs den aus ihrer Sicht notwendigen Umfang festgelegt,
um das Thema Avifauna ausreichend zu prüfen. Die betrifft auch das Thema
Vogelzug.
Thema:
Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung
Antwort:
Dies betrifft vielmehr das
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)- als das FNP-Verfahren. Im BImSch-Verfahren
ist es allerdings üblich, eine Rückbauverpflichtung mit in die Genehmigung
aufzunehmen, um sicher zu stellen, dass der Eingriff in Natur und Landschaft
nach Beendigung der Betriebsphase sicher gestellt ist. Diese
Rückbauverpflichtung wird i.d.R. hinterlegt mit einer Bankbürgschaft. Die
genehmigende Behörde hat normaler Weise zu klären, wie hoch die Rückbausumme zu
veranschlagen ist und diese in der Genehmigung festzuschreiben.
Eingabe von Frau
Dr. B.:
1. Wie viele Windparks sollen in Havixbeck bei voll ausgeschöpften
rechtlichen und technischen Möglichkeiten ausgewiesen werden, alle drei großen
Potentialflächen, die Splitterflächen noch dazu ? Weniger, und falls ja, welche
Flächen?
Antwort:
Prinzipiell lässt sich das zu diesem
Zeitpunkt nicht sagen, da das Abschichtungsverfahren noch nicht abgeschlossen
ist (bis zur Entscheidung über den Aufstellungsbeschluss für die Änderung des
Flächennutzungsplanes werden alle bis dahin bekannten Belange in das
Abschichtungsverfahren einfließen). Es ist beispielsweise möglich, dass
aufgrund des Artenschutzes eine der drei Bereiche komplett gestrichen werden
muss. Weiterhin können Eingaben der sogen. TÖBs (Träger öffentlicher Belange)
zu weiteren Einschränkungen führen. Welche Fläche(n) für den Flächennutzungsplan
geeignet sind, lässt sich daher nicht absehen.
Zu den Splitterflächen ist anzumerken, dass
insbesondere solche, die nicht in der Nähe eines größeren Bereichs liegen,
nicht in der Lage sind eine ‚Konzentrationswirkung‘ auszulösen, es kann also
kein Windpark errichtet werden. Daher sind diese Flächen i.d.R. ungeeignet.
2. Wie viele Windräder mit welcher Gesamthöhe Höhe sollen bei gegebenen
Möglichkeiten denn nun tatsächlich gebaut werden?
Antwort:
Die Gemeinde schafft mit dem
Flächennutzungsplan zunächst nur das Planungsrecht für Vorhabenträger. Der
Flächennutzungsplan legt nicht die Anzahl der Maschinen fest. Es kann auf dieser
Ebene nur spekuliert werden, wie viele Windräder unter den zahlreichen
Aspekten, die ein Vorhabenträger u.U. berücksichtigt, kommen werden.
3. Soll Poppenbeck als Landschaftsschutzgebiet entlassen werden? ,oder
4. ist beabsichtigt, für die Errichtung von Windkraftanlagen im
Landschaftsschutzgebiet Poppenbeck Ausnahmegenehmigungen zu erwirken?
Antwort:
Wegen dieser Fragen ist die Gemeinde bereits mit der Bezirksregierung
und der Unteren Landschaftsbehörde im Gespräch. Da in Kürze ein Landschaftsplan
für diesen Bereich aufgestellt werden soll, wird die bisherige
Landschaftsschutzgebietsverordnung durch diesen Plan ersetzt. Die Fragen der
Zulässigkeit von Windkraftanlagen muss dann in diesem Verfahren geprüft werden.
5. Erläutern Sie bitte, ob, wie und in welcher Form es seitens der
Gemeinde geplant ist, sich finanziell und falls ja, in welcher Form an den
Windkraftanlagen bzw Parks zu beteiligen.
Antwort:
Die Gemeinde prüft, ob und ggfls. in welcher Form sie sich beteiligen
kann. Verbindliche Aussagen hierzu können zur Zeit noch nicht getroffen werden.
5. Legen Sie bitte dar, wie hoch die möglichen Gewerbesteuereinnahmen je
Windkraftanlage geschätzt werden.
Antwort:
Dies hängt maßgeblich von den Planungen der Vorhabenträger
ab und von der Wirtschaftlichkeit, also wie viel Wind tatsächlich ‚geerntet‘
werden kann.
6. Gibt es schon Äußerungen, Stellungnahmen , Prüfungsergebnisse
übergeordneter Planungsinstanzen insbesondere der Bezirksregierung in Münster
hinsichtlich des Bauverbotes von Windkraftanlagen im Landschaftsschutzgebiet
Poppenbeck ?
Und falls ja, wie lauten sie, und wo kann man sie einsehen?
Antwort:
s. Erläuterung zu Frage 4.
Eingabe von Frau R.F.
- Welche Abstimmung der Gemeinde Havixbeck gab es mit der ULB in Bezug auf die Aufstellung des Landschaftsplanes bezüglich des Landschaftsschutzgebietes Poppenbeck und dem dort bestehenden absoluten Bauverbot (abgesehen von land- und forstwirtschaftlichen Bauvorhaben) bisher?
Wie ist die Meinung der ULB zum
potentiellen Windfeld in Poppenbeck?
Antwort:
Eine Abstimmung der Gemeinde mit der ULB in Bezug auf die Aufstellung des Landschaftsplanes und insbesondere bezüglich eines absoluten Bauverbotes hat es bisher nicht gegeben.
Die ULB hat sich detailliert zu der Potentialfläche noch nicht geäußert, jedoch auf Belange des Artenschutzes hingewiesen.
- Was
sagt die Bezirksregierung Münster in
Bezug auf das Bauverbot im LSG Poppenbeck und den Plänen der
Gemeinde Havixbeck, dort ein Windfeld auszuweisen?
s. Antwort zu Ziff. 4 der Stellungnahme von Frau B.
- Gibt
es bereits eine Artenschutzprüfung Stufe 2 für die potentiellen Windfelder
in Havixbeck? Wie ist, falls ja, das Ergebnis und wer hat es durchgeführt?
Wo kann man es einsehen?
Antwort:
Diese Prüfung liegt noch nicht vor.
- Warum
ist es eine Frage des Datenschutzes, was die Firma Enveco für die
Gutachten zum Thema Windfelder in Havixbeck bekommen hat? Die Havixbecker
Bürger haben in meinen Augen ein Recht zu erfahren, wie das Geld der
Kommune verteilt wird.
Antwort:
Die Honorarangelegenheiten zwischen der Gemeinde und enveco sind in der Tat vertraulich. Es bestehen aber keine Bedenken, wenn z. B. Ende dieses Jahres seitens der Verwaltung mitgeteilt wird, wie hoch die Gesamtaufwendungen für die Vorbereitung der Flächennutzungsplanänderung waren. Da sich die Gesamtsumme dann aus mehreren Teilbeträgen für unterschiedliche Aufwendungen zusammensetzt, sind die Datenschutzaspekte gewahrt.
Wie z. T. aus den Antworten zu entnehmen war, ist die Verwaltung im Gespräch mit der Bezirksregierung, der Unteren Landschaftsbehörde und anderen Trägern öffentlicher Belange. Darüber hinaus ist in Kürze ein Gespräch mit Vertretern der Naturschutzverbände im Kreis Coesfeld geplant, um festzustellen, wie erheblich die z. T. schon bekannten artenschutzrechtlichen Aspekte für die jeweiligen Flächen sein können.
Ich schlage daher vor, dass diese Gespräche weitergeführt werden, um deren Ergebnisse mit in den Entscheidungsprozess für die Flächennutzungsplanänderung einbeziehen zu können. Ich bin aber weiterhin der Auffassung, dass möglichst noch vor den Sommerferien die entsprechenden politischen Weichenstellungen erfolgen können.
1.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Informationen der Verwaltung über die durchgeführte Bürgerinformationsveranstaltung sowie die im Anschluss gestellten Fragen von 3 Einwohnern zur Kenntnis. Die Verwaltung möge zur weiteren Vorbereitung des Flächennutzungsplanverfahrens die erforderlichen Abstimmungsgespräche mit den genannten Trägern öffentlicher Belange führen und über die Ergebnisse berichten.
3.
Finanzielle Auswirkungen
entfällt