Betreff
Information der Verwaltung über die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Windenergie nach Durchführung der Einwohnerversammlung
Vorlage
065/2013
Aktenzeichen
II.1
Art
Verwaltungsvorlage

2. Begründung

 

Sachverhalt und Stellungnahme

 

Am 11.03.2013 wurde die interessierte Öffentlichkeit im Rahmen einer Veranstaltung im Forum der Anne-Frank-Gesamtschule über den aktuellen Stand der Planungen informiert. Die gut besuchte Veranstaltung ist von einem externen Moderator geleitet und schriftlich dokumentiert worden. Dabei sind auch Fragen aufgenommen, die sich im Laufe der Veranstaltung ergeben haben. Die entsprechenden Antworten befinden sich ebenfalls in der Dokumentation. Sie ist unter dem Link http://www.havixbeck.de/de/rathaus/verwaltung/informationen.php über die Homepage der Gemeinde Havixbeck abrufbar.

 

Über die eigens eingerichtete E-Mail-Adresse zum Thema Windenergie haben mich 3 Anfragen/Stellungnahmen erreicht, die ich im Folgenden mit den entsprechenden Antworten wiedergebe:

 

Anfrage/Stellungnahme von Herrn R. St.

 

Zum Thema Windenergie habe ich folgende Anregungen:

 

Ausweisung von Vorrangflächen zur Windenergienutzung

Sehr geehrter Herr Gromöller,

Sehr geehrte Damen und Herren,

Zunächst möchte ich das prinzipielle Verfahren der Bürgerinformation und Bürgerbeteiligung für das Verfahren zur Ausweisung von Vorrangflächen für die Windkraftnutzung ausdrücklich begrüßen und mich für die Möglichkeit, frühzeitig Hinweise und Anregungen geben zu können, bedanken.

Aus den bisherigen Veranstaltungen, an denen ich teilgenommen habe, drängt sich mir gleichwohl der Eindruck auf, dass die Entscheidung über die Standortfindung in nicht unerheblichem Maße dadurch geprägt werden könnte, dass die Standorte, die den größten Unmut verursachen in der Rangfolge zurückgesetzt bzw. aufgegeben werden.

Das ist sicher im Sinne einer demokratischen Entscheidungsfindung und bürgerschaftlichen Tragfähigkeit ein berechtigtes Entscheidungskriterium, gleichwohl nicht das alleinige. Ich möchte daher daran appellieren, dass die Entscheidung nicht daran gemessen werden darf, „wer am lautesten schreit setzt sich durch“.

Die Thematik hat meines Erachtens nach weitreichende Konsequenzen für die unmittelbaren Anlieger einer solchen Anlage aber auch für Natur und Landschaft, für den Artenschutz, für das Landschaftsbild und nicht zuletzt für die allgemeine Wohn- und Freizeitqualität der Gemeinde. Durch das Gutachterbüro wurde ja bereits das Verfahren der Untersuchungsabstufung benannt. Leider wurden die Punkte, die in der Bürgerversammlung benannt wurden, nicht alle entsprechend festgehalten bzw. im Plenum wiedergegeben.

Daher möchte ich die Gelegenheit wahrnehmen, auf einige zu berücksichtigende Belange hinweisen.

Die Untersuchung zur Standortfindung unterstellt eine Anlagenhöhe von ca. 150 m und weist daraus resultierend Zonen aus, die in der äußeren Begrenzung die Mindestabstände zur nächstliegenden Wohnbebauung einhalten. Auch die Gesamtwirkung auf den Raum (Fernwirkung, Schallausbreitung usw.) wird an dieser Bemessungshöhe orientiert.

Gleichwohl wurde auch dargelegt, dass es im Kernbereich einer Konzentrationszone zu höheren Anlagen kommen kann, wenn die entsprechenden Abstände der konkreten Anlage eingehalten werden.

Diese Position verkennt aber, dass eine 200 m - Anlage zu viel weitergehenden räumlichen Auswirkungen führt, ganz andere räumliche Dominanzen und naturräumliche Auswirkungen hervorruft.

Insofern ergibt sich für mich eine Inplausibilität zur Untersuchung und den möglichen späteren Auswirkungen, die auch nicht in den folgenden Zulassungsverfahren geheilt werden kann.

Frage dazu:

Wird insofern im Rahmen der Bauleitplanung eine prinzipielle Höhenbegrenzung vorgenommen, damit die im Rahmen der Untersuchung zu den Auswirkungen unterstellten Parameter-später auch mit den tatsächlichen Gegebenheiten und deren Auswirkungen harmonisiert werden?

Bei dieser Fragestellung sind z.B. die Schallausbreitung in Windrichtung, Fernwirkung, gestalterische Kulisse, ökologische Belange usw. in Betracht zu ziehen.

Für das „Repoweringgebiet“ Walingen sind somit auch die Wirkungen auf Hohenholte bzw. die Wirkung auf die Ortseingangsprägung im landschaftlichen Verbund zu betrachten. (z.B. Dimensionsvergleich Kirche Hohenholte zur Windenergieanlage / Frage, ob siedlungsstrukturell der Raum zwischen den Siedlungsbereichen Havixbeck und Hohenholte durch Windenergieanlagen geprägt werden soll).

In der Gesamtthematik erscheint mir ohnehin die gesamträumliche Wirkung (bislang) zu kurz gekommen zu sein.

Hierzu müsste sich die Gemeinde meines Erachtens nach in Kenntnis der Auswirkungen positionieren; ich halte diesen Punkt für sehr entscheidend für Wohn- und Lebensqualität und für die touristische Aufstellung.

Folgende Einzelpunkte bitte ich darüber hinaus im weiteren Verfahren aufzubereiten bzw. zu klären:

Befeuerung:

Ist eine Flugsicherungsbefeuerung erforderlich 150 m /200 m?

Wenn ja, kann auf ein Blinklicht / Dauerlicht, dass vom Boden aus wahrgenommen werden kann verzichtet werden (technische Alternativen?)

Ich möchte mich deutlich gegen eine lichtblinkende Nachtsilhouette Havixbecks aussprechen. Diese Frage sollte unbedingt in die Beurteilung eingebunden werden.

Langsamläufer:

Welche Erfahrungen hinsichtlich der räumlichen und ökologischen Wirkungen gibt es zu sogenannten Langsamläufern als Alternative. Werden diese als angenehmer (ruhiger) wahrgenommen und damit verträglicher – ist die Festlegung eines solchen Typs in Betracht zu ziehen?

Vogelzug:

In der Woche ab 4. März war an verschiedenen Tagen – wie alle Jahre - das Naturspektakel des Kranichzuges zu beobachten.

Speziell am 4. März ging der Zug nach 19.00 Uhr in der Dunkelheit in relativ geringer Höhe im Formationsflug über Walingen / Herkentrup / Schonebeck.

Wie wirken sich Windräder – unterschiedlicher Höhe (150 m /200 m)– auf den Vogelflug / Kranichzug aus (Vogelschlag, Orientierung, Formationsstörung, …) und wie am speziellen Untersuchungsort / ist diesbezüglich eine Verträglichkeit gegeben?

Rückbau:

Wird es eine Rückbauverpflichtung, die mit einer Sicherheitsleistung hinterlegt ist, geben? Dieses ist m.E. dringlich sicherzustellen, damit nicht bei Veräußerung und ggf. anschließender Insolvenz des Betreibers die Folgelast bei der Öffentlichkeit verbleibt.

Für eine Rückantwort nach inhaltlicher Klärung wäre ich sehr verbunden.

Zu den wesentlichen Punkten nehme ich in Abstimmung mit Herrn Dr. Böngeler von enveco wie folgt Stellung:

 

Thema:

Höhe der Windenergieanlagen, bislang zugrunde gelegte Gesamthöhe von 150 m, was ist mit 200 m hohen Anlagen, ist eine Höhenbegrenzung geplant.

Grundsätzlich:

Höchstrichterlich ist entschieden worden, dass eine Kommune der Windenergie ‚substanziell Raum einräumen muss. Daher kann es eine Null-Lösung nicht geben. Es ist Ausdruck des Rates der Gemeinde Havixbeck, dass man diesem Grundsatz folgen will. Insofern wird es zwangsläufig in Zukunft Räume geben, in denen Windenergieanlagen zu sehen sein werden und ihren Einfluss auf Natur und Landschaft haben. Ziel des Verfahrens soll es aber sein, diese Auswirkungen so verträglich wie möglich zu gestalten. Dies betrifft sowohl die Quantität als auch die gestalterischen Möglichkeiten.

Antwort:

Die bisherigen Untersuchungen zur Flächenpotentialanalyse haben sich an allgemeinen Vorgaben orientiert. Diese wurden u.a. aus dem Windenergieerlass abgeleitet. Hier ist zu lesen, dass Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 150 m i.d.R. auskömmlich betrieben werden können. Dies ist Anlass einen solchen Anlagentypen für die Untersuchung zugrunde zu legen. Sollte eine Windvorrangzone im FNP ausgewiesen werden, die sich an diesen Parametern orientiert, dann bleibt es dem BImSch-Verfahren vorbehalten die Auswirkungen höherer Anlagen zu bewerten. Sicherlich müssen dann i.d.R. größere Abstände zu Wohnhäusern eingehalten werden. Es ist richtig, dass man mit einer Höhenbegrenzung höhere Anlagen verhindern könnte. Aus Gründen der Rechtssicherheit sind hierfür aber besonders bedeutende Gründe erforderlich, die im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung Bestand haben müssten.

Die Themen: Schallausbreitung, Fernwirkung, gestalterische Kulisse, ökologische Belange werden im Abschichtungsverfahren, das bis zum Aufstellungsbeschluss für den Flächennutzungsplan um bekannte Belange erweitert wird, weiter beleuchtet.

 

Thema:

Flugsicherungsbefeuerung

Antwort: für Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe über 100 m wird eine Befeuerung der Anlagen zur Flugsicherung i.d.R. notwendig. Nachts ist dies eine rote Positionslampe auf der Gondel (dem ‚Maschinenhaus‘) der Anlage und tagsüber ein weißes Blinklicht. Wahlweise kann das weiße Blinklicht ersetzt werden durch rote Streifen auf weißem Grund auf den Rotorblättern. Moderne Anlagen sind heute mit einem sogen. Reichweitensensor ausgestattet, der im Prinzip die Trübung der Luft misst und dadurch errechnet, wie stark das Licht sein muss, damit es von einem Flugobjekt wahrgenommen werden kann. Hierdurch werden deutliche Verminderungen des Lichteintrags erzielt. Weiterhin wird das rote Positionslicht üblicherweise in einer Art Schale angebracht, so dass verhindert wird, dass eine Abstrahlung nach unten erfolgt. Perspektivisch soll die sogen. Transpondertechnik kommen. Dann würden die Positionslampen einer Windenergieanlage immer nur dann aufleuchten, wenn sich ein Flugobjekt nähert. Die Genehmigungsbehörden verlangen i.d.R. immer den aktuellen Stand der Technik, also prinzipiell die modernste Ausrüstung der Anlagen.

 

Thema:

Langsamläufer

Antwort:

Moderne Windenergieanlagen sind hier im Binnenland tendenziell solche, die zu den sogen. Langsamläufern gehören. Es handelt sich um Anlagen mit großen Rotordurchmessern. Daher kann im Windfeld eine hohe Ausbeute erzielt werden, was die Wirtschaftlichkeit begünstigt. Es ist also davon auszugehen, dass Anlagen dieses Typs mit einer hohen Wahrscheinlichkeit errichtet werden.

 

Thema:

Vogelzug – hier insbesondere der Kranichzug

Antwort:

Für das FNP-Verfahren (Flächennutzungsplanverfahren)  ist eine ‚Artenschutzrechtliche Prüfung‘ notwendig. Der Umfang der in diesem Zusammenhang durchzuführenden Kartierungen wurde zwischen den Münsterlandkreisen (den Unteren Landschaftsbehörden - ULB) abgestimmt. Damit haben die zuständigen ULBs den aus ihrer Sicht notwendigen Umfang festgelegt, um das Thema Avifauna ausreichend zu prüfen. Die betrifft auch das Thema Vogelzug.

 

Thema:

Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung

Antwort:

Dies betrifft vielmehr das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)- als das FNP-Verfahren. Im BImSch-Verfahren ist es allerdings üblich, eine Rückbauverpflichtung mit in die Genehmigung aufzunehmen, um sicher zu stellen, dass der Eingriff in Natur und Landschaft nach Beendigung der Betriebsphase sicher gestellt ist. Diese Rückbauverpflichtung wird i.d.R. hinterlegt mit einer Bankbürgschaft. Die genehmigende Behörde hat normaler Weise zu klären, wie hoch die Rückbausumme zu veranschlagen ist und diese in der Genehmigung festzuschreiben.

 

Eingabe von Frau Dr. B.:

 

1. Wie viele Windparks sollen in Havixbeck bei voll ausgeschöpften rechtlichen und technischen Möglichkeiten ausgewiesen werden, alle drei großen Potentialflächen, die Splitterflächen noch dazu ? Weniger, und falls ja, welche Flächen?

 

Antwort:

Prinzipiell lässt sich das zu diesem Zeitpunkt nicht sagen, da das Abschichtungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist (bis zur Entscheidung über den Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Flächennutzungsplanes werden alle bis dahin bekannten Belange in das Abschichtungsverfahren einfließen). Es ist beispielsweise möglich, dass aufgrund des Artenschutzes eine der drei Bereiche komplett gestrichen werden muss. Weiterhin können Eingaben der sogen. TÖBs (Träger öffentlicher Belange) zu weiteren Einschränkungen führen. Welche Fläche(n) für den Flächennutzungsplan geeignet sind, lässt sich daher nicht absehen.

Zu den Splitterflächen ist anzumerken, dass insbesondere solche, die nicht in der Nähe eines größeren Bereichs liegen, nicht in der Lage sind eine ‚Konzentrationswirkung‘ auszulösen, es kann also kein Windpark errichtet werden. Daher sind diese Flächen i.d.R. ungeeignet.

 

 

2. Wie viele Windräder mit welcher Gesamthöhe Höhe sollen bei gegebenen Möglichkeiten denn nun tatsächlich gebaut werden?

 

Antwort:

Die Gemeinde schafft mit dem Flächennutzungsplan zunächst nur das Planungsrecht für Vorhabenträger. Der Flächennutzungsplan legt nicht die Anzahl der Maschinen fest. Es kann auf dieser Ebene nur spekuliert werden, wie viele Windräder unter den zahlreichen Aspekten, die ein Vorhabenträger u.U. berücksichtigt, kommen werden.

 

 

3. Soll Poppenbeck als Landschaftsschutzgebiet entlassen werden? ,oder

 

4. ist beabsichtigt, für die Errichtung von Windkraftanlagen im Landschaftsschutzgebiet Poppenbeck Ausnahmegenehmigungen zu erwirken?

 

Antwort:

Wegen dieser Fragen ist die Gemeinde bereits mit der Bezirksregierung und der Unteren Landschaftsbehörde im Gespräch. Da in Kürze ein Landschaftsplan für diesen Bereich aufgestellt werden soll, wird die bisherige Landschaftsschutzgebietsverordnung durch diesen Plan ersetzt. Die Fragen der Zulässigkeit von Windkraftanlagen muss dann in diesem Verfahren geprüft werden.

 

5. Erläutern Sie bitte, ob, wie und in welcher Form es seitens der Gemeinde geplant ist, sich finanziell und falls ja, in welcher Form an den Windkraftanlagen bzw Parks zu beteiligen.

 

Antwort:

Die Gemeinde prüft, ob und ggfls. in welcher Form sie sich beteiligen kann. Verbindliche Aussagen hierzu können zur Zeit noch nicht getroffen werden.

 

5. Legen Sie bitte dar, wie hoch die möglichen Gewerbesteuereinnahmen je Windkraftanlage geschätzt werden.

 

Antwort:

Dies hängt maßgeblich von den Planungen der Vorhabenträger ab und von der Wirtschaftlichkeit, also wie viel Wind tatsächlich ‚geerntet‘ werden kann.

 

6. Gibt es schon Äußerungen, Stellungnahmen , Prüfungsergebnisse übergeordneter Planungsinstanzen insbesondere der Bezirksregierung in Münster hinsichtlich des Bauverbotes von Windkraftanlagen im Landschaftsschutzgebiet Poppenbeck ?

Und falls ja, wie lauten sie, und wo kann man sie einsehen?

 

Antwort:

s. Erläuterung zu Frage 4.

 

Eingabe von Frau R.F.

 

  1. Welche Abstimmung der Gemeinde Havixbeck gab es mit der ULB in Bezug auf die Aufstellung des Landschaftsplanes bezüglich des Landschaftsschutzgebietes Poppenbeck und dem dort bestehenden absoluten Bauverbot (abgesehen von land- und forstwirtschaftlichen Bauvorhaben) bisher?

Wie ist die Meinung der ULB zum potentiellen Windfeld in Poppenbeck?

Antwort:

Eine Abstimmung der Gemeinde mit der ULB in Bezug auf die Aufstellung des Landschaftsplanes und insbesondere bezüglich eines absoluten Bauverbotes hat es bisher nicht gegeben.

Die ULB hat sich detailliert zu der Potentialfläche noch nicht geäußert, jedoch auf Belange des Artenschutzes hingewiesen.

 

  1. Was sagt die Bezirksregierung Münster in  Bezug auf das Bauverbot im LSG Poppenbeck und den Plänen der Gemeinde Havixbeck, dort ein Windfeld auszuweisen?

    s. Antwort zu Ziff. 4 der Stellungnahme von Frau B.

 

  1. Gibt es bereits eine Artenschutzprüfung Stufe 2 für die potentiellen Windfelder in Havixbeck? Wie ist, falls ja, das Ergebnis und wer hat es durchgeführt? Wo kann man es einsehen?

    Antwort:
    Diese Prüfung liegt noch nicht vor.

 

  1. Warum ist es eine Frage des Datenschutzes, was die Firma Enveco für die Gutachten zum Thema Windfelder in Havixbeck bekommen hat? Die Havixbecker Bürger haben in meinen Augen ein Recht zu erfahren, wie das Geld der Kommune verteilt wird.

    Antwort:
    Die Honorarangelegenheiten zwischen der Gemeinde und enveco sind in der Tat vertraulich. Es bestehen aber keine Bedenken, wenn z. B. Ende dieses Jahres seitens der Verwaltung mitgeteilt wird, wie hoch die Gesamtaufwendungen für die Vorbereitung der Flächennutzungsplanänderung waren. Da sich die Gesamtsumme dann aus mehreren Teilbeträgen für unterschiedliche Aufwendungen zusammensetzt, sind die Datenschutzaspekte gewahrt.

 

 

Wie z. T. aus den Antworten zu entnehmen war, ist die Verwaltung im Gespräch mit der Bezirksregierung, der Unteren Landschaftsbehörde und anderen Trägern öffentlicher Belange. Darüber hinaus ist in Kürze ein Gespräch mit Vertretern der Naturschutzverbände im Kreis Coesfeld geplant, um festzustellen, wie erheblich die z. T. schon bekannten artenschutzrechtlichen Aspekte für die jeweiligen Flächen sein können.

 

Ich schlage daher vor, dass diese Gespräche weitergeführt werden, um deren Ergebnisse mit in den Entscheidungsprozess für die Flächennutzungsplanänderung einbeziehen zu können. Ich bin aber weiterhin der Auffassung, dass möglichst noch vor den Sommerferien die entsprechenden politischen Weichenstellungen erfolgen können.

 

 

 

 

 

1. Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat nimmt die Informationen der Verwaltung über die durchgeführte Bürgerinformationsveranstaltung sowie die im Anschluss gestellten Fragen von 3 Einwohnern zur Kenntnis. Die Verwaltung möge zur weiteren Vorbereitung des Flächennutzungsplanverfahrens die erforderlichen Abstimmungsgespräche mit den genannten Trägern öffentlicher Belange führen und über die Ergebnisse berichten.

Finanzielle Auswirkungen:    ja     nein

     

3. Finanzielle Auswirkungen

 

entfällt