2.
Begründung
Sachverhalt und Stellungnahme
Auf dem Flurstück 1662 der
Flur 14 beabsichtigen die Grundstückseigentümer ein behindertengerechtes
Wohnhaus zu errichten. Um im Dachgeschoss des Hauses familiengerechten Wohnraum
schaffen zu können, wird mit Schreiben vom 28.02.2013, hier eingegangen am
02.04.2013, die Anhebung der Firsthöhe von 6,85 m ohne Drempel auf 7,50 m mit
0,50 m Drempel beantragt. Der Antrag der Grundstückseigentümer ist dieser
Verwaltungsvorlage als Anlage 2 beigefügt.
Der Rat der Gemeinde
Havixbeck hat bereits in seiner Sitzung am 01.02.1996 für die rückwärtig
angrenzenden Grundstücksbereiche eine 2. vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes zur 1. förml. Änderung des Bebauungsplanes
„Stapeler/Gennericher Strasse“ beschlossen mit dem Inhalt, dass die Firsthöhe
von 6,85 m ohne Drempel auf 7,50 m mit 0,50 m Drempel angehoben wurde.
Die Flurstücke 1662 und
1663 wurden seinerzeit nicht mit in die Planänderung einbezogen, da hierfür die
nachbarschaftl. Einverständnisse nicht erzielt werden konnten.
Nunmehr haben die
angrenzenden Grundstückseigentümer ausweislich einer hier vorliegenden
Einverständniserklärung der begehrten Planänderung zugestimmt.
Durch die gewünschte
Anhebung der Firsthöhe auf 7,50 m mit 0,50 m Drempel werden die Grundzüge der
Planung nicht berührt, da das planerische Grundprinzip des Bebauungsplanes –
Höhenstaffelung der Gebäude in Nord-/Südrichtung nicht verlassen wird.
Das Verfahren zur 4.
vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes erfolgt gem. § 13 BauGB.
1.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt
nach Beratung für den Bereich der Flurstücke 1662 und 1663 der Flur 14 die
Aufstellung eines Planes zur 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes zur
1. förmlichen Änderung des Bebauungsplanes „Stapeler/Gennericher Strasse gem. §
2 Abs. 1 BauGB, und zwar
- Änderung der bauordnungsrechtlichen
Gestaltungsvorschriften gem. § 86 BauO NRW hinsichtlich der Festsetzung
einer Drempelhöhe
- Änderung der bauordnungsrechtlichen
Gestaltungsvorschriften gem. § 86 BauO NRW hinsichtlich der Festsetzung
der Firsthöhe
Der zu ändernde Bereich
ist in dem der Verwaltungsvorlage Nr. 050/2013 als Anlage 1 beigefügten
Planausschnitt umrandet dargestellt.
Der Gemeinderat beschließt
für den Änderungsbereich die Veränderung der bauordnungsrechtlichen
Gestaltungsvorschriften gem. § 86 BauO NRW in der Form dass die zulässige
Firsthöhe von 6,85 m ohne Drempel auf 7,50 m mit 0,50 m Drempel festgesetzt
wird.
3.
Finanzielle Auswirkungen
keine.
Klaus Gromöller