2.
Begründung
Sachverhalt und Stellungnahme
Wie Sie aus dem als Anlage 3 dieser Verwaltungsvorlage beigefügten Lageplan zur Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses Hohenholte ersehen können, reicht die im Bebauungsplan „Hohenholte“ für das Grundstück Flur 40, Flurstück 233 festgesetzte bebaubare Fläche nicht aus, um den Anbau des Feuerwehrgerätehauses zu ermöglichen. Die Baugrenze muss daher in westlicher Richtung wie in der Anlage 2 und 3 der Verwaltungsvorlage Nr. 048/2013 dargestellt ist, erweitertet werden.
Nach der Festsetzung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Hohenholte“ sind die Außenwandflächen aller Gebäude einschl. Nebengebäude in Verblendmauerwerk auszuführen.
Es wird jedoch beabsichtigt, die Außenwandflächen des neuen Feuerwehrgebäudes mit Metall oder Holz zu versehen. Daher ist die Gestaltungssatzung unter b) Festsetzungen in Textform
1. Ausführung der Außenwände in der Form zu ergänzen, dass für den Bereich des Grundstückes Flur 40, Flurstück 233 die Außenwandflächen des Gebäudes auch mit Metall oder Holz versehen werden dürfen.
Das Verfahren zur 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes "Hohenholte" wird gem. § 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Träger öffentlicher Belange ebenfalls von der Änderung nicht betroffen sind.
Auch städtebauliche Gründe stehen der Bebauungsplanänderung nicht entgegen.
Die angrenzenden Grundstückseigentümer haben der begehrten Planänderung schriftlich zugestimmt.
1.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die Aufstellung
eines Planes zur 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „Hohenholte“ der
Gemeinde Havixbeck gem. § 2 Abs. 1 BauGB, und zwar die Erweiterung der bebaubaren Fläche im westlichen
Bereich des Grundstücks Flur 40, Flurstück 233 der Gemarkung Havixbeck
Der zu ändernde Bereich ist in dem der Verwaltungsvorlage 048/2013 als Anlage 1 beigefügten Planausschnitt umrandet dargestellt.
Weiterhin beschließt der Gemeinderat die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Hohenholte“ unter b) Festsetzung in Textform 1. Ausführung der Außenwände wie folgt zu ergänzen:
„ Für den Bereich des Grundstückes Flur 40, Flurstück 233 dürfen die Außenwandflächen des Gebäudes auch mit Metall oder Holz versehen werden.“
Darüber hinaus beschließt der Gemeinderat die Erweiterung der westlichen Baugrenze, wie sie in dem als Anlage 2 der Verwaltungsvorlage 048/2013 beigefügten Planausschnitt dargestellt ist.
Diese Änderungen werden als Satzung beschlossen.
3.
Finanzielle Auswirkungen
keine.
Klaus Gromöller