Betreff
Bildung des Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2014
Vorlage
034/2013
Aktenzeichen
063-20/14
Art
Verwaltungsvorlage

2. Begründung

 

Sachverhalt und Stellungnahme



Zu 1. und 2.:

Für die Kommunalwahl 2014 ist nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) bzw. der Kommunalwahlordnung (KWahlO) ein Wahlausschuss zu bilden.

Der Wahlausschuss besteht gemäß § 2 (3) KWahlG aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die vom Gemeinderat gewählt werden. Eine Benennung  oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig.
Für jeden Beisitzer bzw. Beisitzerin soll nach § 6 (1) KWahlO ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin benannt werden.
Über die Zahl der Beisitzer/-innen entscheidet der Rat. Neben den Ratsmitgliedern können auch andere zum Rat wählbare sachkundige Bürger/-innen zu Beisitzern des Wahlausschusses bestellt werden. Die Zahl der sachkundigen Bürger/-innen darf allerdings die Zahl der Ratsmitglieder nicht erreichen.
Die Mitglieder des Wahlausschusses sind nicht gehindert, an einer Entscheidung mitzuwirken, die sich auf ihre Wahl oder Bewerbung erstreckt. Dagegen können Bewerber für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters oder des hauptamtlichen Landrates nicht Mitglied des Wahlausschusses oder eines Wahlvorstandes sein.

Der Wahlausschuss hat  nach § 2 KWahlO folgende Aufgaben:

-       Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke (§ 4(1) KWahlG)

-  Entscheidung über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 (1) KWahlG)

-       Entscheidung über Zulassung von Wahlvorschlägen (§18 (3) KWahlG)

-       Feststellung des Wahlergebnisses (§ 34 (1) KWahlG)

Auf den Wahlausschuss finden nach § 2 (3) KWahlG die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit der Maßgabe Anwendung, dass der Wahlausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag.

Für die Wahl gelten die Vorschriften des § 50 (3) Gemeindeordnung NW (GO NW). Soweit sich die Ratsmitglieder zur Besetzung des Wahlausschusses auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen, ist der einstimmige Beschluss über die Annahme dieses Vorschlages ausreichend.

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abzustimmen.



 

 

 

 

 

Unter Zugrundelegung der durch die letzte Kommunalwahl errungenen Zahl der Ratssitze würde sich im Wahlausschuss nach dem Verteilungsverfahren „Hare/Niemeyer“ folgende Sitzverteilung ergeben:

 

Anzahl Beisitzer/-innen

CDU

SPD

Bündnis 90 / Die Grünen

FDP

4

2

1

1

-

6

3

1

1

1

8

3

2

2

1

10

4

3

2

1

 


Zu 3.:
Nach § 6 (4) der KWahlO kann den Beisitzern des Ausschusses zur Abgeltung ihres Aufwandes ein Sitzungsgeld gewährt werden.
Ich empfehle, die Regelungen bezüglich der Entschädigung für Rats- und Ausschussmitglieder analog anzuwenden.

1. Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung:

  1. Dem Wahlausschuss der Gemeinde Havixbeck für die Kommunalwahl 2014 gehören                     Beisitzer/-innen an.

  2. Als Beisitzer/-innen und deren Stellvertreter/-innen werden die von den Ratsfraktionen vorgeschlagenen Personen gewählt.

  3. Den Mitgliedern des Wahlausschusses wird ein Sitzungsgeld i.H.v. 17,50 € gewährt.

 

Finanzielle Auswirkungen:    ja     nein

     

3. Finanzielle Auswirkungen

Die Wahlausschussmitglieder erhalten für die Teilnahme an den Wahlausschusssitzungen Sitzungsgeld.

 

 

 

 

Der Bürgermeister

 

 

 

Klaus Gromöller