2.
Begründung
Sachverhalt und Stellungnahme
Zu
1. und 2.:
Für
die Kommunalwahl 2014 ist nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes
(KWahlG) bzw. der Kommunalwahlordnung (KWahlO) ein Wahlausschuss zu bilden.
Der
Wahlausschuss besteht gemäß § 2 (3) KWahlG aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem
und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die vom Gemeinderat gewählt werden.
Eine Benennung oder Bestellung weiterer
Mitglieder ist nicht zulässig.
Für jeden Beisitzer bzw. Beisitzerin soll nach § 6 (1) KWahlO ein
Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin benannt werden.
Über die Zahl der Beisitzer/-innen entscheidet der Rat. Neben den
Ratsmitgliedern können auch andere zum Rat wählbare sachkundige Bürger/-innen
zu Beisitzern des Wahlausschusses bestellt werden. Die Zahl der sachkundigen
Bürger/-innen darf allerdings die Zahl der Ratsmitglieder nicht erreichen.
Die Mitglieder des Wahlausschusses sind nicht gehindert, an einer Entscheidung
mitzuwirken, die sich auf ihre Wahl oder Bewerbung erstreckt. Dagegen können
Bewerber für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters oder des hauptamtlichen
Landrates nicht Mitglied des Wahlausschusses oder eines Wahlvorstandes sein.
Der Wahlausschuss hat nach § 2 KWahlO
folgende Aufgaben:
- Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke (§ 4(1)
KWahlG)
- Entscheidung über Verfügungen des Wahlleiters bei
der Prüfung von Wahlvorschlägen, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss
anruft (§ 18 (1) KWahlG)
-
Entscheidung
über Zulassung von Wahlvorschlägen (§18 (3) KWahlG)
- Feststellung des Wahlergebnisses (§ 34 (1) KWahlG)
Auf den Wahlausschuss
finden nach § 2 (3) KWahlG die allgemeinen Vorschriften des kommunalen
Verfassungsrechts mit der Maßgabe Anwendung, dass der Wahlausschuss ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag.
Für die Wahl gelten die
Vorschriften des § 50 (3) Gemeindeordnung NW (GO NW). Soweit sich die
Ratsmitglieder zur Besetzung des Wahlausschusses auf einen einheitlichen
Wahlvorschlag einigen, ist der einstimmige Beschluss über die Annahme
dieses Vorschlages ausreichend.
Kommt ein einheitlicher
Wahlvorschlag nicht zustande, so ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in
einem Wahlgang abzustimmen.
Unter Zugrundelegung der
durch die letzte Kommunalwahl errungenen Zahl der Ratssitze würde sich im
Wahlausschuss nach dem Verteilungsverfahren „Hare/Niemeyer“ folgende
Sitzverteilung ergeben:
Anzahl Beisitzer/-innen |
CDU |
SPD |
Bündnis 90 / Die Grünen |
FDP |
4 |
2 |
1 |
1 |
- |
6 |
3 |
1 |
1 |
1 |
8 |
3 |
2 |
2 |
1 |
10 |
4 |
3 |
2 |
1 |
Zu 3.:
Nach § 6 (4) der KWahlO kann den Beisitzern des Ausschusses zur Abgeltung ihres
Aufwandes ein Sitzungsgeld gewährt werden.
Ich empfehle, die Regelungen bezüglich der Entschädigung für Rats- und
Ausschussmitglieder analog anzuwenden.
1.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt
nach Beratung:
- Dem Wahlausschuss der Gemeinde Havixbeck für
die Kommunalwahl 2014 gehören Beisitzer/-innen an.
- Als Beisitzer/-innen und deren
Stellvertreter/-innen werden die von den Ratsfraktionen vorgeschlagenen
Personen gewählt.
- Den Mitgliedern des Wahlausschusses wird ein
Sitzungsgeld i.H.v. 17,50 € gewährt.
3.
Finanzielle Auswirkungen
Die
Wahlausschussmitglieder erhalten für die Teilnahme an den Wahlausschusssitzungen
Sitzungsgeld.
Der Bürgermeister
Klaus Gromöller