2.
Begründung
Sachverhalt und Stellungnahme
Siehe anliegenden Antrag der Werbegemeinschaft
Havixbeck e. V. vom 28.12.2012.
§ 6 des Ladenöffnungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
(LÖG NRW) eröffnet die Möglichkeit, Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier
Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Diese Tage werden durch Rechtsverordnung
freigegeben. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei den Gemeinden als örtlichen
Ordnungsbehörden.
Als Organ der Gemeinde ist für den Erlass einer
solchen Rechtsverordnung der Gemeinderat zuständig.
Die Angaben innerhalb der Ordnungsbehördlichen
Verordnung über die verkaufsoffenen Sonntage müssen ganz konkret sein, d. h.
entweder wird auf ein bestimmtes Wochenende innerhalb eines Monats verwiesen
oder aber ein genaues Datum benannt.
Die zulässige Öffnungszeit darf dabei fünf Stunden
nicht überschreiten.
Die Werbegemeinschaft hat mit ihrem Antrag die vier
Sonntage, welche verkaufsoffen sein sollen, genau benannt. Abweichend von der
bestehenden Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 27.02.2012 wird nunmehr beabsichtigt, im April am vierten anstelle des dritten Sonntags
und im September am dritten anstelle des zweiten Sonntags die Geschäfte
verkaufsoffen zu halten.
Der beiliegende Text für die Neufassung der
Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Havixbeck über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus besonderem Anlass berücksichtigt die aktuellen Daten. Ich
empfehle daher dem Antrag der Werbegemeinschaft zu entsprechen.
1.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt nach Beratung
entsprechend dem Antrag der Werbegemeinschaft Havixbeck e. V. vier
verkaufsoffene Sonntage zuzulassen. Er beschließt die dieser Verwaltungsvorlage
im Entwurf beiliegende Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Gebiet der Gemeinde
Havixbeck.
3.
Finanzielle Auswirkungen
keine
Mit freundlichem Gruß
Gromöller