Betreff
Antrag auf Zulassung einer Vorgarteneinfriedigung, Pater-Hardt-Straße 7
Vorlage
021/2013
Aktenzeichen
II
Art
Verwaltungsvorlage

2. Begründung

 

Sachverhalt und Stellungnahme

 

Die Eigentümer des Grundstückes Pater-Hardt-Str. 7 haben mit Schreiben vom 10.12.2012 den Antrag gestellt, den Bebauungsplan „1. förmliche Änderung des Bebauungsplanes Pfarrstiege/Dirkesallee“ in der Form vereinfacht zu ändern, dass die rechtliche Möglichkeit besteht, das o.g. Grundstück in einem Teilbereich der Vorgartenfläche und  zum Fuß- und Radweg hin mit einer ca. 1,60 m hohen Zaunanlage zu versehen. Diese Zaunanlage besteht bereits.

Das Schreiben der Antragsteller ist dieser Verwaltungsvorlage als Anlage 1 beigefügt.

 

Laut Festsetzung des Bebauungsplanes „1. förmliche Änderung des Bebauungsplanes „Pfarrstiege/Dirkesallee“ sind Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen gem. § 23 Abs. 5 BauNVO nicht zugelassen. Ausgenommen sind feste Einfriedigungen (z.B. Zäune oder Mauern), soweit diese nicht aufgrund folgender Festsetzung unzulässig sind:

Die im Plan festgesetzten Vorgartenflächen dürfen zur Straße und zum Nachbargrundstück hin keine festen Einfriedigungen (z.B. Zäune oder Mauern) erhalten.

 

Weiterhin setzt die Gestaltungssatzung zum o.g. Bebauungsplan für Einfriedigungen an Geh- und Radwegen folgendes fest:

 

„An den Verkehrsflächen für Fußgänger und Radfahrer (Geh- und Radwege – mit Buchstaben FR gekennzeichnet) – dürfen außerhalb der Vorgartenflächen nur feste Einfriedigungen angelegt werden, die nicht höher als 1,00 m sind; diese dürfen nur aus Holz beschaffen sein.“

 

Die Antragsteller haben einen Teilbereich ihres Grundstückes mit einer ca. 1,60 m hohen mit Metallspitzen besetzten Zaunanlage eingefriedigt. Diese Zaunanlage liegt in der Kurve eines Fuß- und Radweges, der auch als Schulweg genutzt wird (siehe Anlage 2).

 

Die Bauaufsichtsbehörde vertritt die Auffassung, dass sich Fußgänger und Radfahrer bei einem Sturz an den Spitzen des Metallzaunes ernsthaft verletzen können. Die Spitzen des Zaunes müssten auch bei beabsichtigter Änderung des Bebauungsplanes auf jeden Fall durch Kugeln ersetzt werden.

 

Grundzüge der Planung würden bei einer beabsichtigten Änderung des Bebauungsplanes nicht berührt werden, da das Grundstück Pater-Hardt-Str. 7 aufgrund der besonderen Lage seiner Anbindung von den festgesetzten Vorschriften hinsichtlich der Einzäunungsmöglichkeiten eingeschränkt ist. Ein weiterer vergleichbarer Fall liegt im Plangebiet nicht vor.

 

1. Beschlussvorschlag:

 

erfolgt nach Beratung in der Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses.

3. Finanzielle Auswirkungen

 

keine.

 

 

 

Klaus Gromöller