2.
Begründung
Sachverhalt und Stellungnahme
Die Eigentümer des
Grundstückes Pater-Hardt-Str. 7 haben mit Schreiben vom 10.12.2012 den Antrag
gestellt, den Bebauungsplan „1. förmliche Änderung des Bebauungsplanes
Pfarrstiege/Dirkesallee“ in der Form vereinfacht zu ändern, dass die rechtliche
Möglichkeit besteht, das o.g. Grundstück in einem Teilbereich der
Vorgartenfläche und zum Fuß- und Radweg
hin mit einer ca. 1,60 m hohen Zaunanlage zu versehen. Diese Zaunanlage besteht
bereits.
Das Schreiben der
Antragsteller ist dieser Verwaltungsvorlage als Anlage 1 beigefügt.
Laut Festsetzung des
Bebauungsplanes „1. förmliche Änderung des Bebauungsplanes
„Pfarrstiege/Dirkesallee“ sind Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen gem. § 23 Abs. 5 BauNVO nicht zugelassen. Ausgenommen sind
feste Einfriedigungen (z.B. Zäune oder Mauern), soweit diese nicht aufgrund
folgender Festsetzung unzulässig sind:
Die im Plan festgesetzten
Vorgartenflächen dürfen zur Straße und zum Nachbargrundstück hin keine festen
Einfriedigungen (z.B. Zäune oder Mauern) erhalten.
Weiterhin setzt die
Gestaltungssatzung zum o.g. Bebauungsplan für Einfriedigungen an Geh- und
Radwegen folgendes fest:
„An den Verkehrsflächen
für Fußgänger und Radfahrer (Geh- und Radwege – mit Buchstaben FR
gekennzeichnet) – dürfen außerhalb der Vorgartenflächen nur feste
Einfriedigungen angelegt werden, die nicht höher als 1,00 m sind; diese dürfen
nur aus Holz beschaffen sein.“
Die Antragsteller haben einen
Teilbereich ihres Grundstückes mit einer ca. 1,60 m hohen mit Metallspitzen
besetzten Zaunanlage eingefriedigt. Diese Zaunanlage liegt in der Kurve eines
Fuß- und Radweges, der auch als Schulweg genutzt wird (siehe Anlage 2).
Die Bauaufsichtsbehörde
vertritt die Auffassung, dass sich Fußgänger und Radfahrer bei einem Sturz an
den Spitzen des Metallzaunes ernsthaft verletzen können. Die Spitzen des Zaunes
müssten auch bei beabsichtigter Änderung des Bebauungsplanes auf jeden Fall
durch Kugeln ersetzt werden.
Grundzüge der Planung
würden bei einer beabsichtigten Änderung des Bebauungsplanes nicht berührt
werden, da das Grundstück Pater-Hardt-Str. 7 aufgrund der besonderen Lage
seiner Anbindung von den festgesetzten Vorschriften hinsichtlich der
Einzäunungsmöglichkeiten eingeschränkt ist. Ein weiterer vergleichbarer Fall
liegt im Plangebiet nicht vor.
1.
Beschlussvorschlag:
erfolgt nach Beratung in der Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses.
3.
Finanzielle Auswirkungen
keine.
Klaus Gromöller