Betreff
Interessenten- und Wirtschaftwege
Vorlage
017/2013
Aktenzeichen
III/1
Art
Verwaltungsvorlage

2. Begründung

 

Sachverhalt und Stellungnahme

 

Bericht

Interessentenwege

 

Das Thema der Interessentenwege rückt immer mehr in den Fokus der Gemeinde Havixbeck. Die Rechtslage und die Umgehensweise mit diesen Wegen ist ein sehr komplexes Thema, dem sich die Gemeindeverwaltung seit dem letzten Jahr intensiv angenommen hat.

 

Zunächst hat am 25.05.2012 ein Gespräch zwischen der Gemeinde Havixbeck und dem Städte- und Gemeindebund NRW stattgefunden, um eine erste Einschätzung der Sachlage ohne Detailbetrachtung zu erhalten. In diesem Gespräch sind die verschiedensten Fragen erörtert worden, wie:

 

·          Wie ist der rechtliche Unterschied zwischen Interessentenwegen und kommunalen Wirtschaftswegen zu sehen?

·          Wer ist überhaupt Interessent und wie können diese ermittelt werden (Anlieger am Interessentenweg? Studium der Rezesse?)

·          Welche Aufgabe hat der Bürgermeister?

·          Welche Pflichten hat die Gemeinde?

·          Welche Pflichten hat die Interessentengemeinschaft?

·          Wer ist für die Unterhaltung der Interessentenwege zuständig und muss sich die Gemeinde finanziell daran beteiligen?

·          Wer ist für die Verkehrssicherungspflicht der Interessentenwege zuständig?

·          Verschiebt sich die Unterhaltungs- /Sanierungs- und Verkehrssicherungspflicht, wenn die Gemeinde Wander-, Rad- oder Reitwege über Interessentenwege ausweist?

 

Die Antworten zu diesen Fragestellungen ergeben sich, wenn überhaupt, aus dem „Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten“, vom 09. April 1956 sowie in dem jeweiligen Rezess, siehe Anlage.

Zwischenzeitlich hat Fachbereich I (Finanzen, Organisation, Soziales) exemplarisch einen Rezess ins Hochdeutsche übersetzt und bewertet. Als Resultat kann festgehalten werden, dass sich weder die Eigentümer noch die Flur und Flurstücke auf den heutigen Datenbestand übertragen lassen. Somit kann hieraus nach Einschätzung des Fachbereichs I auch keine Zuordnung der Rechte und Pflichten der Eigentümer hergeleitet werden.

 

Diese Einschätzung, das Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09. April 1956 und der übersetzte Rezess ist dem Städte- und Gemeindebund NRW mit E-Mail vom 25.10.2012 zugeleitet worden.

 

Wir haben mit E-Mail vom 22.11.2012 von Seiten des Städte- und Gemeindebundes NRW die Antwort erhalten, dass die Einschätzung des Fachbereichs I mit der des Städte- und Gemeindebundes NRW übereinstimmt, dass vieles an Informationen im Laufe der Zeit verlorengegangen ist und somit der Weg der Einzelprüfung der jeweiligen Rechte und Pflichten nicht gangbar ist. Daher ist es aus Sicht des Städte- und Gemeindebundes NRW angezeigt, konzeptionell vorzugehen und jetzt eine klare Sach- und Rechtslage zu schaffen. Neben der Erhebung von KAG-Beiträgen (§ 8, 9) könne auch über die Schaffung von Wegeunterhaltungsverbänden nachgedacht werden.

 

Seitens der Verwaltung wird die Meinung vertreten, dass die Interessentenwege von ihren privaten Trägern, Anliegern und vorrangigen Nutzern instand gehalten werden sollen. Die Gemeinde Havixbeck würde sich aktiv an den erforderlichen Maßnahmen beteiligen, wenn ein öffentliches Interesse, wie Tourismus, Schülerfreistellungsverkehr oder andere gemeindliche Interessen berührt sind.

Interessant erscheint in diesem Zusammenhang die Gründung von Wegeunterhaltungsverbänden bzw. eines Wegeunterhaltungsverbandes als Zusammenschluss aller Interessenten zu sein. Wie dieses im Einzelnen umzusetzen ist, bleibt zu prüfen. Die Gemeinde Havixbeck steht hier in engem Kontakt zum Städte- und Gemeindebund NRW. In diesem Gründungsprozess wären neben der Politik und der Verwaltung selbstverständlich die Hauptbetroffenen, die Landwirte, zu integrieren.

 

 

 

1. Beschlussvorschlag:

 

Der Beschlussvorschlag wird in der Sitzung formuliert.

Finanzielle Auswirkungen:            ja        nein

     

3. Finanzielle Auswirkungen

 

Die finanziellen Auswirkungen hängen von der jeweiligen Beschlussfassung ab und können somit zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht benannt werden.