2. Begründung
Sachverhalt
und Stellungnahme
Bericht
Interessentenwege
Das Thema
der Interessentenwege rückt immer mehr in den Fokus der Gemeinde Havixbeck. Die
Rechtslage und die Umgehensweise mit diesen Wegen ist ein sehr komplexes Thema,
dem sich die Gemeindeverwaltung seit dem letzten Jahr intensiv angenommen hat.
Zunächst
hat am 25.05.2012 ein Gespräch zwischen der Gemeinde Havixbeck und dem Städte-
und Gemeindebund NRW stattgefunden, um eine erste Einschätzung der Sachlage
ohne Detailbetrachtung zu erhalten. In diesem Gespräch sind die verschiedensten
Fragen erörtert worden, wie:
·
Wie
ist der rechtliche Unterschied zwischen Interessentenwegen und kommunalen
Wirtschaftswegen zu sehen?
·
Wer
ist überhaupt Interessent und wie können diese ermittelt werden (Anlieger am
Interessentenweg? Studium der Rezesse?)
·
Welche
Aufgabe hat der Bürgermeister?
·
Welche
Pflichten hat die Gemeinde?
·
Welche
Pflichten hat die Interessentengemeinschaft?
·
Wer
ist für die Unterhaltung der Interessentenwege zuständig und muss sich die
Gemeinde finanziell daran beteiligen?
·
Wer
ist für die Verkehrssicherungspflicht der Interessentenwege zuständig?
·
Verschiebt
sich die Unterhaltungs- /Sanierungs- und Verkehrssicherungspflicht, wenn die
Gemeinde Wander-, Rad- oder Reitwege über Interessentenwege ausweist?
Die Antworten
zu diesen Fragestellungen ergeben sich, wenn überhaupt, aus dem „Gesetz über
die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen
Angelegenheiten“, vom 09. April 1956 sowie in dem jeweiligen Rezess, siehe
Anlage.
Zwischenzeitlich
hat Fachbereich I (Finanzen, Organisation, Soziales) exemplarisch einen Rezess
ins Hochdeutsche übersetzt und bewertet. Als Resultat kann festgehalten werden,
dass sich weder die Eigentümer noch die Flur und Flurstücke auf den heutigen
Datenbestand übertragen lassen. Somit kann hieraus nach Einschätzung des
Fachbereichs I auch keine Zuordnung der Rechte und Pflichten der Eigentümer
hergeleitet werden.
Diese
Einschätzung, das Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren
begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09. April 1956 und der
übersetzte Rezess ist dem Städte- und Gemeindebund NRW mit E-Mail vom
25.10.2012 zugeleitet worden.
Wir haben
mit E-Mail vom 22.11.2012 von Seiten des Städte- und Gemeindebundes NRW die
Antwort erhalten, dass die Einschätzung des Fachbereichs I mit der des Städte-
und Gemeindebundes NRW übereinstimmt, dass vieles an Informationen im Laufe der
Zeit verlorengegangen ist und somit der Weg der Einzelprüfung der jeweiligen
Rechte und Pflichten nicht gangbar ist. Daher ist es aus Sicht des Städte- und
Gemeindebundes NRW angezeigt, konzeptionell vorzugehen und jetzt eine klare
Sach- und Rechtslage zu schaffen. Neben der Erhebung von KAG-Beiträgen (§ 8, 9)
könne auch über die Schaffung von Wegeunterhaltungsverbänden nachgedacht
werden.
Seitens
der Verwaltung wird die Meinung vertreten, dass die Interessentenwege von ihren
privaten Trägern, Anliegern und vorrangigen Nutzern instand gehalten werden
sollen. Die Gemeinde Havixbeck würde sich aktiv an den erforderlichen Maßnahmen
beteiligen, wenn ein öffentliches Interesse, wie Tourismus,
Schülerfreistellungsverkehr oder andere gemeindliche Interessen berührt sind.
Interessant
erscheint in diesem Zusammenhang die Gründung von Wegeunterhaltungsverbänden
bzw. eines Wegeunterhaltungsverbandes als Zusammenschluss aller Interessenten
zu sein. Wie dieses im Einzelnen umzusetzen ist, bleibt zu prüfen. Die Gemeinde
Havixbeck steht hier in engem Kontakt zum Städte- und Gemeindebund NRW. In
diesem Gründungsprozess wären neben der Politik und der Verwaltung
selbstverständlich die Hauptbetroffenen, die Landwirte, zu integrieren.
1. Beschlussvorschlag:
Der Beschlussvorschlag wird in der Sitzung formuliert.
3. Finanzielle Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen hängen von der jeweiligen Beschlussfassung ab und können somit zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht benannt werden.