Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Havixbeck.
Vorlage
031/2010
Aktenzeichen
643-05
Art
Verwaltungsvorlage

2. Begründung

 

Sachverhalt und Stellungnahme

 

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 21. März 1983 basiert auf einer Mustersatzung des Sädte- und Gemeindebundes aus dem Jahre 1982.

 

Nach der neueren Mustersatzung des Nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes ist insbesondere eine Anpassung der Anliegeranteile vorgesehen. Unter Beachtung des Grundsatzes, dass die Allgemeinheit nicht mit Kosten von Maßnahmen belastet werden soll, die nur einer bestimmten Personengruppe einen Vorteil vermitteln, erfolgte in Abstimmung mit dem Innenministerium NRW eine Anpassung der Beitragssätze. In der Mustersatzung (s. Anlage 2 Seite 3) werden zur Gewichtung der Anteile der Anlieger jeweils getrennt für die einzelnen Straßenarten und Teileinrichtungen Spannbreiten in den Vorteilssätzen von 10 % bis 80 % empfohlen.  Diese Vorteilssätze müssen durch den Rat unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten unter Beachtung des Äquivalenzprinzips (Abgabengerechtigkeit) konkretisiert werden.

 

Es besteht deshalb Veranlassung, die Höhe der  Vorteilssätze zu überprüfen und neu festzusetzen. Inzwischen haben immer mehr Städte und Gemeinden  die Anteilssätze für die Anlieger auf bis zu 80 % bei Anliegerstraßen angehoben.

 

Bei der Abwägung über das Verhältnis des Gemeindeanteils zum Anliegeranteil ist der Grad des durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage und des damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteils für die Allgemeinheit (Gemeindeanteil) zu ermitteln. Der wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit, der mit dem Vorteil der Anlieger korrespondiert, hängt wesentlich von der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße und ihrer Teileinrichtungen ab. Bei der Festlegung des Gemeindeanteils ist insofern der Verkehrsbedeutung der Straße Rechnung zu tragen.

 

Daneben sind die Haushaltsgrundsätze der §§ 75 ff. der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu berücksichtigen, wonach die Städte und Gemeinden ihre Einnahmen in erster Linie - soweit vertretbar und geboten - aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen und erst in zweiter Linie aus Steuern zu beschaffen haben.

Angesichts der Beitragserhebungspflicht dem Grunde nach hat diese Vorschrift allerdings häufig nur noch Auswirkungen auf das Verteilungsverhältnis. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster ist den Städten und Gemeinden bei der Bestimmung des Vertretbaren und Gebotenen grundsätzlich ein Ermessensspielraum eröffnet. Dabei gilt jedoch auch die grundsätzliche Verpflichtung zur vollständigen Ausschöpfung der Einnahmequellen. Hinter dieser Verpflichtung müssen andere Erwägungen, die ansonsten von einer Abgabenerhebung Abstand nehmen lassen könnten, zurück treten.

 

Nach § 1 der Mustersatzung können auch für straßenbauliche Maßnahmen im Außenbereich, insbesondere an Wirtschaftswegen, Beiträge nach § 8 KAG NRW erhoben werden, da auch die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke grundsätzlich einen Vorteil aus der Inanspruchnahmemöglichkeit der Anlage haben.

Jedoch machen bisher nur wenige Städte und Gemeinden davon Gebrauch.

 

Die meisten straßenbaulichen Maßnahmen an Wirtschaftswegen erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung, da es an den Anforderungen an eine beitragsfähige Herstellung, Anschaffung, Erweiterung oder Verbesserung mangelt. Eine Beitragserhebung kommt nur für umfangreiche straßenbauliche Maßnahmen an Wirtschaftswegen in Betracht.

Wirtschaftswege dienen der Erschließung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Hinzu kommt der Freizeitverkehr (Fahrradfahrer, Inlineskater, Jogger, Spaziergänger usw.) oder auch Schulbusverkehr.

Es handelt sich nicht immer um reinen Anliegerverkehr. Wirtschaftwege haben häufig auch Verbindungsfunktion zu anderen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Darüber hinaus werden viele Hinterliegergrundstücke erschlossen.

Die Abwägung der entstehenden wirtschaftlichen Vorteile für die Anlieger gestaltet sich in diesen Fällen als schwierig.

 

Unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Mustersatzung und der Entwicklung der Rechtsprechung zum Straßenbaubeitragsrecht wird für Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen, Hauptgeschäftsstraßen und Wirtschaftswege eine Anpassung/Erhöhung auf die im Satzungsentwurf jeweils angegebenen Vorteilssätze vorgeschlagen.

 

Bei der Münsterstraße (Hauptverkehrsstraße) überwiegt der wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit  weitestgehend gegenüber den Anliegern, so dass der Anteil für die Anlieger im Satzungsentwurf entsprechend niedrig vorgesehen ist. Der hohe Anteil der Gemeinde am Ausbau der Münsterstraße soll jedoch mit Landesmitteln gefördert werden.

 

Sofern bei zukünftigen Straßenerneuerungsmaßnahmen das Verhältnis von Gemeindeanteil und Anliegeranteil in Einzelfällen anders zu bewerten sein sollte als jetzt im Satzungsentwurf für jede Straßenart und Teileinrichtung allgemein vorgesehen, können die Anliegeranteile durch eine Einzelfallsatzung abweichend festgesetzt werden.

 

Bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes ist im Satzungsentwurf  in § 5 Abs. 2 Buchst. c) bei Grundstücken im Außenbereich abweichend von der Mustersatzung eine andere Regelung vorgesehen. Danach ist im Außenbereich die gesamte Grundstücksfläche zu erfassen und  gemäß § 7 Abs. 2 Satzungsentwurf  mit einem Nutzungsfaktor umzurechnen. (s. hierzu anliegenden Auszug mit Erläuterungen aus "Driehaus"-Kommunalabgabenrecht) – Anlage 3.

 

Die Synopse zur Neufassung der Straßenbaubeitragssatzung ist als Anlage 1 beigefügt. Die im Vergleich zur alten Satzung vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen sind im Satzungsentwurf grau unterlegt. Des Weiteren befinden sich Erläuterungen und Anmerkungen im Anhang zur Mustersatzung.

1.      Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Synopse zur Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Havixbeck (Straßenbaubeitragssatzung) und beschließt nach Beratung den Erlass der Straßenbaubeitragssatzung in der neuen Fassung.

 

Finanzielle Auswirkungen:            ja        nein

     

3. Finanzielle Auswirkungen

 

 

Eine Erhöhung der Anliegeranteile beim Ausbau der Münsterstraße (Hauptverkehrsstraße) ist nicht vorgesehen.

Eine Erhöhung der Anliegeranteile für die anderen Straßenarten insbesondere Anliegerstraßen führt zu entsprechenden Mehreinnahmen bei beitragspflichtigen Straßenerneuerungsmaßnahmen. 

 

 

 

 

 

 

Klaus Gromöller