Betreff
Neufassung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Havixbeck
Vorlage
137/2012
Aktenzeichen
II - 865-02
Art
Verwaltungsvorlage

2. Begründung

 

Sachverhalt und Stellungnahme

Nach § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Abwasserbeseitigung decken. Die Einnahmen und Ausgaben sind im Haushalt zu veranschlagen. Für den Haushalt 2013 ist eine Gebührenüberprüfung vorzunehmen. Diese liegt in Form einer  Gebührenbedarfsberechnung dieser Verwaltungsvorlage bei.

 

Gemäß § 6 Abs. 2 KAG NRW sind Kostenüberdeckungen bzw. Kostenunterdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Für das Jahr 2010 ergibt sich eine Kostenunterdeckung in Höhe von 19.273,62 €, für  2011 eine Kostenüberdeckung von 37.600,91 €, die in der Gebührenkalkulation für 2013 zu berücksichtigen sind.

 

Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 06.01.2012 entschieden, dass im Rahmen der Veranlagung von Schmutzwassergebühren die Anwendung des Personenmaßstabes nicht mehr zulässig ist. Die Umstellung des Gebührenmaßstabes nach dem Frischwasserverbrauch ist daher rückwirkend zum 01.01.2012 vorgesehen.

Durch Beschluss des Gemeinderates vom  25.04.2012 wurde die Verwaltung beauftragt, die erforderlichen Maßnahmen zur Umstellung der Schmutzwassergebühr auf den Frischwasserverbrauchsmaßstab durchzuführen. Das erforderliche Veranlagungsprogramm wurde inzwischen eingerichtet, so dass die Wasserverbrauchsdaten von der Gelsenwasser AG  zum Jahresende übertragen werden können.

 

Bei den Beratungen im Haupt- und Finanzausschuss am 18.04.2012 über die Synopse zur Neufassung der Gebührensatzung haben sich  insbesondere Fragen zu der Frischwasser-Abzugsmenge  (s. § 4 Abs. 5) ergeben, wonach bis zu 15 m³ vom Abzug ausgeschlossen sind. Diese Regelung entspricht der Rechtsprechung des OVG Münster. Danach kann eine Stadt/Gemeinde satzungsrechtlich regeln, dass der gemeindlichen Abwasseranlage nicht zugeführte Frischwassermengen bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr auf der Grundlage des Frischwassermaßstabes außer Betracht bleiben, wenn eine bestimmte Bagatellgrenze pro Jahr (z.B. 15 m³/Jahr) überschritten wird.

Es würde nicht dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität entsprechen, wenn die Gemeinde jede noch so kleine Frischwasser-Abzugsmenge berücksichtigen müsste, weil dieses einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand und damit weitere Kosten auslösen würde.    

1. Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Gebührenbedarfsberechnung für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung und der Synopse zur Neufassung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und beschließt nach Beratung den Erlass  der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung in der neuen Fassung. Die kalkulierten Ansätze der Gebührenberechnung sind in den Haushaltsplan 2013 zu übernehmen.

3. Finanzielle Auswirkungen

Durch die Umstellung des Gebührenmaßstabes bei der Schmutzwassergebühr ergibt sich für das Jahr  2012 eine rückwirkende Änderung von 64,56 € je Einwohner/Jahr  auf 1,77 € je m³ Frischwasserverbrauch/Jahr. Im Jahr 2013 beträgt der Gebührensatz 1,80 €.

Die Regenwassergebühr erhöht sich im kommenden Jahr um 1 Cent auf 0,33 € je m² bebauter bzw. befestigter Fläche.