Betreff
Informationen über Glascontainerstandorte in Havixbeck
Vorlage
037/2012
Aktenzeichen
II/2 867-09
Art
Verwaltungsvorlage

2. Begründung

 

Sachverhalt und Stellungnahme

Bewohner vom Schmitz Kamp haben mit Schreiben vom 22.02.2012 alle Mitglieder des Bauausschusses gebeten, sich für eine Rückverlegung der Glascontainer hinter den Märkten an den alten Standort einzusetzen.

Dieses Schreiben kann im Ratsinformationssystem eingesehen werden.

 

Damit die Mitglieder des Bauausschusses bzw. des Gemeinderates entscheiden können, ob überhaupt politischer Handlungsbedarf vorliegt, werden nachfolgend Informationen über alle Glascontainerstandorte in der Gemeinde Havixbeck gegeben.

 

Altglasdepotcontainer stellen eine „nicht genehmigungsbedürftige“ Anlage im Sinne der Landesbauordnungen der Länder und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) dar. Zuständig für die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen ist letztlich derjenige, der die Anlage betreibt. Dieses wäre im vorliegenden Fall die Fa. REMONDIS als Betreiber. Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen weist jedoch in den Mitteilungen 104/2001 vom 05.02.2001 ausdrücklich darauf hin, dass die Rechtsprechung auch von einer Verantwortlichkeit der Gemeinde im Zusammenhang mit der Aufstellung von Altglas-Containern ausgeht. Nach der Rechtsprechung ist eine Gemeinde mitverantwortlich für einen Altglas-Container-Standplatz, als sie gemeindeeigene Grundstücke zur Verfügung stellt und damit die grundlegende Entscheidung für einen bestimmten Standort trifft.

Somit hat die Gemeinde Havixbeck dem Betreiber geeignete Standplätze zur Verfügung zu stellen. Das OVG NRW (Urt. v. 20.08.1992) weist darauf hin, dass bei der Auswahl eines Standortes:

-        auf einen ausreichenden Abstand zu schützenswerten Wohnräumen und Außenwohnbereichen (Terrassen, Balkone)

-        auf eine hinreichende der Umgebung zuzumutende An- und Abfahrtsmöglichkeit auch für Kraftfahrzeuge

-        und auf die Vermeidung eines zu weiträumigen Einzugsbereiches des Altglas-Containers

zu achten ist.

 

Für die Bestimmung geeigneter Stellplätze der Geräuschklasse I / UZ 21 in Wohngebieten hat das Umweltbundesamt in Anlehnung an die TA Lärm /3/ folgende Empfehlungen vorgesehen:

 

Bewertung des Stellplatzes

Abstand Container – Immissionsort in Metern

anzustreben

50 m und mehr

ausreichend

25 – 12 m

 

Unter Beachtung der Rechtsprechung und der Empfehlungen des Umweltbundesamtes wurde in Havixbeck versucht, über das gesamte Gemeindegebiet Altglas-Container-Standorte einzurichten.

Es gibt an 10 verschiedenen Stellen Containerstandorte, welche mit Glas- und Altkleidercontainern ausgestattet sind. Über die einzelnen Standorte gibt die Aufstellung in der Anlage Auskunft. In jedem Fall ist der Abstand zur Wohnbebauung als ausreichend anzusehen.

Diese Standorte existieren zum Teil seit über 20 Jahren; Beschwerden über Lärmbelastungen bzw. Verschmutzungen liegen nur bei 3 Standorten vor. Insbesondere liegen massive Beschwerden beim Standort 1 (Schmitz Kamp) und 2 (Münsterstr./Beekenkamp) vor; vor kurzem wurde auch eine erste Beschwerde über Lärmbelästigung aus Hohenholte (Standort 7) eingereicht.

 

Lt. Mitteilung des Betreibers stehen in Havixbeck an allen Standorten Container der Fa. Schäfer. Alle sind lärmgedämmt und entsprechen somit der Geräuschklasse I /UZ 21.

Während an 8 Standorten lediglich die Böden mit entsprechenden Dämmmatten ausgelegt sind (= Standard-Dämmung), wurden vom Betreiber an 2 Standorten (Standorte 1 und 2) im Jahr 2011 auch die Seiten und die Einfülltrichter zusätzlich lärmgemindert (= Optimum).

 

Hinweisen möchte ich noch auf die neueste Rechtsprechung:

Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Urteil vom 15.12.2011 (Az. 6 K 2346/09- abrufbar unter: www.nrwe.de) entschieden, dass die Aufstellung von Altglascontainern in einem Wohngebiet und die davon ausgehenden Geräuschimmissionen grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen sind.

U.a. äußert das Gericht, dass das Abwehrrecht der Klägerseite insoweit darauf beschränkt sei, dass die Anbringung geeigneter Hinweisschilder zu fordern sei.

In Havixbeck ist jeder Container mit den Einwurfzeiten gekennzeichnet:

Werktags von 7.0013.00 Uhr und von 15.0020.00 Uhr; der Rechtsprechung wird damit Genüge getan.

Einwürfe außerhalb der Einwurfzeiten sind nach der Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Havixbeck nicht erlaubt und stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. In der Vergangenheit habe ich durch entsprechende Aufklärung in der Presse bzw. Abfallinformationsschriften (z.B. Abfallkalender), die Havixbecker Bevölkerung auf die Einwurfzeiten hingewiesen.

Weiterhin erfolgt durch den Außendienst eine stichprobenartige Kontrolle. Die kontrollierten Personen wurden auf Fehlverhalten hingewiesen.

Die Kontrollen und Info-Arbeiten werden fortgeführt.

 

Die Gemeinde Senden hat im Jahr 2010 ebenfalls alle Containerstandorte im Gemeindegebiet von Senden katalogisiert. Im Rahmen dieser Arbeit wurden auch Kosten für Unterflur- bzw. Halbunterflur-Systeme ermittelt.

Die Kosten für die Lieferung und den Einbau von zwei Unterflur-Glascontainern (Modell GTR von Bauer-Geo Trainer) beliefen sich auf rd. 15.000 €, während die Halbunterflur-Systeme (Model GTE Bauer-Geo Trainer) mit rd. 11.000 € kalkuliert wurden.

Bei einer Überlegung, diese Systeme z.B. beim Standort 1 (Schmitz Kamp) zu installieren, müssten mit Kosten von rd. 30.000 €  bzw. 22.000 € für 4 Containern gerechnet werden. Lärmbelästigungen durch den Anlieferungs- bzw. Abtransportverkehr blieben aber dennoch.

 

Ich verweise auf die Aufstellung in der Anlage, in der alle Standorte dargestellt sind.

1. Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu den Glascontainerstandorten in der Gemeinde Havixbeck zur Kenntnis.

 

3. Finanzielle Auswirkungen

Keine