2. Begründung
Sachverhalt
und Stellungnahme
1. siehe anliegenden Antrag (Anlage 1)
Die Gemeinde Havixbeck betreibt seit 1991
Übergangsheime zur Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und von
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern. Auch die Unterbringung von
Obdachlosigkeit bedrohter Personen wird durch diese Satzung erfasst. Das
Benutzungsverhältnis zwischen der Gemeinde Havixbeck und den Nutzerinnen und
Nutzern der Gebäude ist öffentlich-rechtlich und wird in einer entsprechenden
Satzung geregelt. Die Gebührenhöhe wurde neu kalkuliert.
War die Gebührenkalkulation für die
Errichtung und Unterhaltung von Wohnraum bislang geprägt durch Vorgaben der
Bezirksregierung hinsichtlich der Kostenermittlung für Abschreibungen,
Verzinsungen, Verwaltungs- und Instandhaltungskosten, so ist die vorliegende
Gebührenkalkulation auf der Grundlage der Daten des NKF erfolgt. Inzwischen
erhalten die Kommunen keine Zuwendungen mehr für den Betrieb der
Übergangsheime, so dass die Gebührenkalkulation unabhängig von den bisherigen
Vorgaben nunmehr auf der Grundlage der Ermittlung der Aufwendungen erfolgt ist.
Auch die Gemeindeprüfungsanstalt hatte angeregt, die künftigen Satzungen auf
der Grundlage der Daten des NKF zu erlassen und in den Nachbarkommunen, die
kürzlich die Satzungen angepasst haben, erfolgte die Gebührenkalkulation
ebenfalls auf diese Weise.
Da die Gebührenkalkulation (Anlage 2) im
Unterschied zu der bisherigen Kalkulation, die wie oben erläutert auf der
Grundlage verschiedener vorgegebener Größen und rechnerisch ermittelter Werte
basierte, auf der Grundlage der tatsächlich erwarteten Kosten erfolgt ist,
sollte die Satzung künftig in Abständen von 1 bis 2 Jahren angepasst werden.
Mögliche Über- oder Unterdeckungen können dann in den Folgejahren ausgeglichen
werden.
Die Gebührenkalkulation hat für das Gebäude
„Mergelkamp 30“ einen Gebührenbedarf von 9,47 € pro Quadratmeter und Monat
ergeben. Für das Gebäude „Altenberger Straße 30“ wurde ein Bedarf von 4,51 €
ermittelt. Die Aufstellung der Aufwendungen zeigt, dass diese unterschiedliche
Gebührenhöhe im Wesentlichen durch den „Wert“ der Gebäude geprägt ist. Der in
der Anlagenbuchhaltung erfasste Wert des Gebäudes „Mergelkamp 30“ ist, da das
Gebäude einem anderen Baustandard entspricht, erheblich höher als der Wert des
Gebäudes „Altenberger Straße 40“. Der Gebäudewert wirkt sich direkt auf die
Höhe der Abschreibungen und der Verzinsung aus und führt zu den unterschiedlich
hohen Aufwendungen. Ferner wirkt sich auch die unterschiedliche Größe der
umzulegenden Wohnfläche auf die Gebührenhöhe aus.
Liegen die Aufwendungen für das Gebäude
„Altenberger Straße 40“ unter den im Mietspiegel für die Gemeinde Havixbeck
aufgeführten Werten für Wohnraum, so übersteigen die Aufwendungen für das
Gebäude „Mergelkamp 30“ diesen Rahmen erheblich. Der Mietspiegel sieht für Wohnungen
dieser Alterskategorie Mittelwerte von 6,30 € für kleine und 5,50 € für größere
Wohnungen vor. Die Benutzungsgebühr sollte diese Werte nicht erheblich
überschreiten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in den
Benutzungsgebühren auch einige Kosten enthalten sind, die üblicherweise neben
der Miete mit den Betriebskosten zu zahlen sind (Gemeindeabgaben,
Versicherungen = ca. 0,94 € pro Quadratmeter), sehe ich es als angemessen an,
die Benutzungsgebühr auf den auch bisher erhobenen Wert von 6,10 € pro Quadratmeter und Monat
festzulegen.
Eine unterschiedliche Gebührenhöhe für
Nutzerinnen und Nutzer, die diese Gebühren aus eigenem Einkommen tragen, halte
ich nicht für angebracht. Dieses würde zu erheblichem Verwaltungsaufwand
führen, denn es müssten jeweils neue Bescheide erlassen werden, wenn eine
Person über Einkommen verfügt bzw. nicht mehr über Einkommen verfügt und es
wäre nicht klar, welche Gebührenhöhe anzuwenden ist, wenn die
Nutzungsentschädigung zu Teilen aus eigenem Einkommen aufgebracht wird. Da die
Gebühren für die Personen, die nicht über eigenes Einkommen verfügen, ohnehin
vollständig aus dem Gemeindehaushalt aufgebracht werden, wäre es nicht
zweckmäßig, diesen erhöhten Verwaltungsaufwand in Kauf zu nehmen. Die
Gebührenhöhe sollte also für alle Nutzergruppen eines Gebäudes einheitlich
festgelegt werden.
In einigen Kommunen werden die Gebühren
nicht nach verschiedenen Objekten erhoben, sondern einheitlich. Umgerechnet auf
die Gesamtfläche würde sich für diese beiden Objekte ein einheitlicher Betrag
von 6,14 € ergeben. Da die beiden Wohngebäude in ihrer Substanz sehr
unterschiedlich sind, halte ich es für angebracht, unterschiedliche
Gebührenhöhen anzusetzen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der
Wohnkomfort in dem Gebäude „Mergelkamp 30“ deutlich höher ist als in dem
Gebäude „Altenberger Straße 40“.
Der Text der Satzung (Anlage 3) entspricht
grundsätzlich der vom Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund
empfohlenen Mustersatzung für Übergangsheime. Da sich der Text der Satzung
lediglich in der Gebührenhöhe (§ 5) geändert hat, wurde lediglich dieser
Paragraf in Form einer Synopse dargestellt.
Geändert wurde auch der Absatz 3 des § 5.
Zum einen wurde aufgeführt, dass nun auch die Entwässerungsgebühren
Schmutzwasser mit den Verbrauchskosten abgerechnet werden und zum anderen wurde
der Umrechnungszeitraum verändert. Die Verbrauchskosten sollen künftig aufgrund
der Abrechnungswerte der 3 Vorjahre ermittelt werden, damit sich einzelne
Abrechnungsspitzen, in der Regel bedingt durch eine stark veränderte
Nutzeranzahl, weniger stark auf die Gebührenhöhe des Folgejahres auswirken.
Da die Berechnung des Gebührenbedarfs sich
auf das gesamte Jahr 2012 bezieht und sich die veränderte Gebührenhöhe zum
Vorteil für die Nutzerinnen und Nutzer auswirkt, soll die Satzung rückwirkend
zum 01.01.2012 in Kraft treten.
1. Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die anliegende Satzung zur
Änderung der Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Wohnraum zur
Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlerinnen und
Spätaussiedlern und von obdachlosen Personen.
3. Finanzielle Auswirkungen
Der Ertrag aus Nutzungsentschädigung für das Gebäude „Altenberger Straße 40“ wird künftig geringer sein. Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinde Havixbeck ergeben sich in den Fällen, in denen Nutzerinnen und Nutzer dieses Gebäudes die Nutzungsentschädigung aus eigenem Einkommen tragen.