Betreff
Aufstellungsbeschluss und Beschluss über die 19. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes "Am Schlautbach" der Gemeinde Havixbeck
Vorlage
003/2012
Aktenzeichen
II/12 622-21/49
Art
Verwaltungsvorlage

2. Begründung

 

Sachverhalt und Stellungnahme

 

Die Antragsteller haben im Sommer vergangenen Jahres einen Bauantrag beim Bauordnungsamt des Kreises Coesfeld gestellt mit dem Tatbestand, dass nordöstlich des Wohnhauses der Antragsteller ein Doppelcarport außerhalb der bebaubaren Fläche errichtet werden soll. Die geplante Carportanlage hält somit die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Schlautbach“ nicht ein.

Das Bauordnungsamt des Kreises Coesfeld sieht keine Befreiungstatbestände gem. § 31 BauGB als gegeben an.

 

Das Grundstück der Antragsteller befindet sich im südlichen Bereich des Wohngebietes Am Stopfer, direkt angrenzend an den das Wohngebiet in nord/südlicher Richtung durchquerenden Fuß- und  Radweg.

Um das Grundstück optimal ausnutzen zu können, wurde das Wohnhaus der Antragsteller seinerzeit soweit wie möglich im Norden des Grundstücks (in Richtung Fuß- und Radweg) platziert. Die innere Nutzung des Hauses orientiert sich zum südwestlich des Grundstücks gelegenen Garten, der Hauseingang befindet sich an der nordöstlichen Seite des Hauses. Die Erschließung erfolgt über die südöstlich des Hauses gelegenen Verkehrsfläche. In diesem Bereich soll dementsprechend auch die Carportanlage errichtet werden. Ein Baufeld steht hierfür nicht mehr zur Verfügung.

 

Da die Antragsteller durch die Stellung des Hauptbaukörpers keine andere Möglichkeit haben auf ihrem Grundstück die geplante Carportanlage zu errichten, sollte der begehrten Planänderung zugestimmt werden, zumal auch die Grundzüge der Planung durch die gewünschte Planänderung nicht berührt werden und auch städtebauliche Gründe der Änderung nicht entgegenstehen.

 

Die angrenzenden Grundstückseigentümer haben ausweislich einer hier vorliegenden Einverständniserklärung der Änderung zugestimmt.

 

Träger öffentlicher Belange sind von der begehrten Änderung nicht berührt, so dass es daher keiner Beteiligung bedarf.

 

Das Verfahren zur 19. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „Am Schlautbach“ erfolgt gem. § 13 BauGB. Gem. § 13 Abs. 3 BauGB ist eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB nicht erforderlich.

 

Ich habe daher keine Bedenken, Ihnen die 19. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Am Schlautbach“ für den Bereich des Flurstücks 962 zu empfehlen.

 

1. Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die Aufstellung eines Planes zur 19. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „Am Schlautbach“ der Gemeinde Havixbeck gem. § 2 Abs. 1 BauGB. Der zu ändernde Bereich ist in dem der Verwaltungsvorlage Nr. 003/2012 als Anlage 1 beigefügten Planausschnitt umrandet dargestellt.

 

Darüber hinaus beschließt der Gemeinderat die Baugrenzen des Flurstücks 962 in nordöstlicher Richtung zu erweitern, und zwar in der Form, wie sie in dem der Verwaltungsvorlage Nr. 003/2012 als Anlage 2 beigefügten Planausschnitt dargestellt sind.

 

Weiterhin wird die 19. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Am Schlautbach“ als Satzung beschlossen.

 

3. Finanzielle Auswirkungen

 

keine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Klaus Gromöller