Begründung
Auf die VO/008/2024 wird verwiesen.
Ausschlaggebend für die Bebauungsplanänderung ist der auch in der Gemeinde Havixbeck größer werdende Druck, Wohnungen im Bereich des sozial geförderten Wohnungsbaus zu realisieren. Es soll neuer, energieeffizienter und preiswerter Wohnraum für ca. 50 Bürgerinnen und Bürger in Havixbeck geschaffen werden, wobei die öffentliche Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen werden soll. Ziel ist es, das Mietpreisniveau im Vergleich zum aktuellen Neubaumietpreis in Havixbeck deutlich zu unterschreiten.
Aus dem Grundstück
Gemeinde Havixbeck, Gemarkung Havixbeck, Flur 1, Flurstück 447 sollen drei
Flurstücke herausparzelliert werden.
Zwei der Grundstücke
sollen mit einem Wohngebäude à 10 Wohneinheiten im Rahmen des sozial
geförderten Wohnungsbaus bebaut werden. Für diese Bebauung existiert bereits im
Gemeindegebiet ein Referenzobjekt am Plaggenesch 13-15.
Auf dem dritten
Grundstück soll Wohnobjekt für das Stift Tilbeck errichtet werden.
Die aktuell
rechtskräftige 1. förmliche Änderung des Bebauungsplanes „Masbeck – Teil 1“
setzt eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 fest. Diese Zahl gibt den
Flächenanteil eines Baugrundstückes an, der mit einem Gebäude überbaut werden
darf.
Mit Nebenanlagen,
Garagen, Stellplätze mit Zufahrten und bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut werden, darf
diese festgesetzte GRZ grundsätzlich um 50% angehoben werden (sog. GRZ II),
maximal auf 0,8. Dieser Maximalwert soll nunmehr ermöglicht werden.
Da die Grundlagen
der Bauvorhaben für den sozialen Wohnungsbau durch das angesprochene
Referenzobjekt bereits erarbeitet wurden, kann nach Rechtskraft dieser
vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes zeitnah mit der Bauantragsstellung
begonnen werden, ggf. bereits parallel zum Planverfahren. Sofern während des
Planverfahrens keine unvorhergesehenen Bedenken oder Probleme erscheinen, geht
der Vorhabenträger von einer Vermietung der Wohnungen zum 4. Quartal 2025
aus.
Da durch die
begehrte Änderung die Grundzüge der Planung nicht betroffen werden, kann das
vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB gewählt werden. Von einer frühzeitigen
Beteiligung gem. der §§ 3 und 4 Abs. 1 BauGB kann abgesehen werden. Die Erstellung
eines Umweltberichtes gem. § 2a BauGB ist ebenso nicht erforderlich wie die
Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB.
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der
Gemeinde Havixbeck beschließt die Aufstellung eines Planes zur 1. vereinfachten
Änderung der 1. förmlichen Änderung des Bebauungsplanes „Masbeck – Teil 1“ gem.
der Anlage 1 zu dieser VO/025/2024. Ziel der Planung ist die Bebauung mit
Wohngebäuden mit sozial geförderten Wohneinheiten.
2. Der Rat der
Gemeinde Havixbeck beschließt von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
gem. der §§ 3 und 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.
3. Der Rat der
Gemeinde Havixbeck beschließt, der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb
angemessener Frist gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Möglichkeit zur
Stellungnahme zu geben.
Finanzielle Auswirkungen: nein
Finanzielle Auswirkungen
Keine.
Jörn Möltgen