Begründung
Auf den TOP 3 und die Anlage 1 der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Planung und Wohnen vom 13.09.2022 wird verwiesen.
Seit dem 6. Januar 2023 gilt die Baulandmobilisierungs-Verordnung. Mit der Verordnung werden 95 Kommunen in NRW in die Lage versetzt, noch besser aus Brachflächen Bauflächen zu machen. Dazu zählt unter anderem die Erweiterung des gemeindlichen Vorkaufsrechts auf brachliegende Grundstücke oder die Möglichkeit zur Verhängung eines Baugebots bei dringendem Wohnbedarf der Bevölkerung. Ohne bezahlbares Bauland kann es kein bezahlbares Wohnen und damit keine bezahlbaren Mieten geben.
Zur Bestimmung der 95 Städte und Gemeinden hat die Landesregierung NRW ein Gutachten bei dem Unternehmen RegioKontext GmbH beauftragt (siehe Anlage 1 zu dieser VO/064/2023). Das Gutachten bestimmt Gebiete in Nordrhein-Westfalen, in denen nach Vorgabe durch den Bund die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen nach § 201 a Baugesetzbuch (BauGB) nicht gewährleistet oder besonders gefährdet ist.
Folgende Handlungsinstrumente zur
Mobilisierung von Bauland stehen mit dem Inkrafttreten der
BaulandmobilisierungsVO NRW den 95 Kommunen zur Verfügung:
- Erweiterung des gemeindlichen
Vorkaufsrechts auf
brachliegende Grundstücke oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 25
Absatz 1 Nummer 3 BauGB): Beim Verkauf eines beispielsweise brachliegenden
Grundstücks kann insbesondere der Stadt oder Gemeinde ein Vorkaufsrecht
zustehen. Das heißt, die Stadt oder Gemeinde kann aus städtebaulichen
Gründen bei der Veräußerung von Grundstücken das Eigentum erwerben.
- Befreiungen von Festsetzungen eines
B-Planes auch unter
Abweichung von den Grundzügen der Planung (§ 31 Absatz 3 BauGB): Von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes kann unter bestimmten Voraussetzungen
eine Befreiung oder eine Ausnahme erteilt werden. In einem Gebiet mit
einem angespannten Wohnungsmarkt kann eine Befreiung von Festsetzungen
eines Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus erteilt werden.
- Verhängung von gemeindlichen Baugeboten
zur Wohnbebauung bei
dringendem Wohnbedarf der Bevölkerung (§ 175 Absatz 2 und 176 Absatz 1
BauGB): Mit dem Baugebot kann die Gemeinde durch Bescheid die
Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichten, ihre Grundstücke innerhalb
einer angemessenen Frist zu bebauen oder eine vorhandene bauliche Anlage
anzupassen.
Neben der BaulandmobilisierungsVO NRW findet
der § 31 Abs. 3 BauGB Anwendung.
Aktuell wurden der Gemeindeverwaltung
bereits Anfragen eingereicht, ob von den Befreiungen der Festsetzungen eines
Bebauungsplanes abgesehen werden kann (siehe 2.), da die Einordnung in die
Gebietskulisse gegeben ist. Konkret soll die Anzahl der Wohneinheiten von 2 auf
3 angehoben werden, um dringend benötigten Wohnraum zu schaffen.
Da jedes Bauvorhaben unterschiedlich zu
bewerten ist und die Ausbau- oder Änderungswünsche der Grundstückseigentümer
immer unterschiedlich sind, kann ein Bauvorhaben, dass im Rahmen des
Baulandmobilisierungsgesetzes eingereicht wird, immer nur einer Einzelfallprüfung
unterliegen.
Sofern das Maß der baulichen Nutzung im
Sinne der Höhe oder Kubatur verändert werden soll, sollen die Bauvorhaben dem
Gemeinderat zur politischen Diskussion vorgestellt werden. Kleine Veränderungen
können durch die Gemeindeverwaltung eigenständig bewertet werden und müssen
nicht vorstellig gemacht werden. Die Verwaltung geht derzeit im Übrigen davon
aus, dass die Anzahl der Fälle, in denen § 31 Abs. 3 BauGB zur Anwendung kommen
kann, überschaubar sein wird.
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Gemeinde Havixbeck nimmt zur
Kenntnis, dass die Gemeinde Havixbeck in der Gebietskulisse zum angespannten
Wohnungsmarkt befindet.
2. Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass
jedes Bauvorhaben, zu dem der § 31 Abs. 3 BauGB (Gebiete mit angespanntem
Wohnungsmarkt) herangezogen werden kann, einer Einzelfallprüfung unterliegt.
Darüber hinaus
beschließt der Gemeinderat, dass Bauvorhaben, die sich auf diesen § 31
Abs. 3 BauGB beziehen und gravierenden Abweichungen von den Festsetzungen
des jeweiligen Bebauungsplanes im Rahmen der Höhen und/oder Kubatur
unterliegen, dem zuständigen Ausschuss zur Genehmigung vorgelegt und dem
Gemeinderat zur politischen Beratung vorgestellt werden.
Finanzielle Auswirkungen: nein
Finanzielle Auswirkungen
Keine.
Jörn Möltgen