Begründung
Gemäß
§ 2 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) ist Wahlleiter für das Wahlgebiet der
Gemeinde der Bürgermeister, stellvertretender Wahlleiter sein Vertreter im Amt.
Weiter
wird im § 2 Abs. 2 Satz 2 KWahlG bestimmt, dass u.a. Bürgermeister im Falle
ihrer Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters oder des Landrates ab ihrer
Aufstellung nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter in dem
Wahlgebiet sein können, in dem sie sich bewerben; an ihre Stelle tritt der
jeweilige Vertreter im Amt.
Unabhängig
davon besteht nach Satz 4 der gleichen Vorschrift für Wahlleiter und ihre
Vertreter die Möglichkeit, auf ihr Amt zu verzichten.
Ich
werde für das Amt des Bürgermeisters in der Gemeinde Havixbeck am 13.09.2015
kandidieren. Ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlages in den
nächsten Tagen bin ich kraft Gesetzes nicht mehr Wahlleiter. An die Stelle des
Wahlleiters tritt dann automatisch mein Vertreter im Amt.
Lt.
Beschluss des Rates vom 13.10.2011, TOP 37, sind meine Stellvertreter im Amt
1. als allgemeiner Vertreter Herr Christoph Gottheil und
2.
als Abwesenheitsvertretung für den Bürgermeister und den allgemeinen Vertreter
Frau Monika Böse.
Weitere
Stellvertreter sind nicht bestellt.
Mit
Erklärung von heute verzichtet Herr Gottheil nach § 2 Abs. 2 Satz 4 KWahlG auf
die Ausübung des Amtes als Wahlleiter für die Bürgermeisterwahl 2015.
Aufgrund
meiner Kandidatur und der Erklärung von Herrn Gottheil ist Frau Monika Böse
aufgrund ihrer Bestellung zur Abwesenheitsvertretung automatisch Wahlleiterin
für die Bürgermeisterwahl 2015.
Die
Position des stellv. Wahlleiters / stellv. Wahlleiterin ist nicht besetzt.
Zur
Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl ist zwingend erforderlich, einen
weiteren Abwesenheitsvertreter des Bürgermeisters nach § 68 der Gemeindeordnung
zu bestellen, der dann im Falle der Verhinderung der Wahlleiterin automatisch
den Posten des stellvertretenden Wahlleiters innehat.
Ich
schlage vor, den Gemeindebediensteten Herrn Dirk Wientges als weiteren
Abwesenheitsvertreter ab sofort bis zur Feststellung der Gültigkeit der Wahl
durch den Gemeinderat im Wahlprüfungsverfahren zu bestellen.
Dem
Gemeinderat bleibt es unbenommen, einen anderen Bediensteten / eine andere
Bedienstete zu bestellen.
Beschlussvorschlag
Zur Durchführung der
Bürgermeisterwahl 2015 wird der
Gemeindebedienstete Dirk Wientges als weiterer Abwesenheitsvertreter des
Bürgermeisters ab sofort bis zur Feststellung der Gültigkeit der Wahl durch den
Gemeinderat im Wahlprüfungsverfahren bestellt.
Finanzielle
Auswirkungen: ja X
nein
Finanzielle Auswirkungen
Keine
Der Bürgermeister
Klaus Gromöller