Begründung

 

Die aktuell gültige Fassung der Hauptsatzung wurde zuletzt mit Änderung vom 05.07.2018 an die damaligen Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung angepasst. Die Geschäftsordnung wurde letztmalig am 24.10.2017 geändert.

 

Der Städte- und Gemeindebund NRW hat bereits im November 2022 neue Muster herausgegeben, die Anpassungen an die sich zwischenzeitlich geänderten gesetzlichen Regelungen enthalten. Nicht zuletzt wurde die im Rahmen der Corona-Pandemie erprobte Möglichkeit der digitalen bzw. hybriden Sitzungsführung aufgenommen.

 

Die Verwaltung hat die Musterfassungen mit den aktuell gültigen Fassungen der Gemeinde Havixbeck verglichen und die entsprechenden Änderungen in der Neufassung in der Anlage 1 und 3 aufgenommen. In der Anlage 2 und 4 finden Sie entsprechende Synopsen der Hauptsatzung sowie der Geschäftsordnung, um die Änderungen besser nachvollziehen zu können.

Darüber hinaus hat sich aus der aktuell stattfindenden Prüfung der Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA NRW) eine Feststellung in Bezug auf die aktuelle Zuständigkeitsordnung ergeben, die nunmehr ebenfalls angepasst werden soll.

 

Die Änderung bezieht sich hier insbesondere auf die hiesigen Regelungen in Bezug auf die Freigaben von Vergabeverfahren.

 

Gemäß § 2 Ziffer II. 1h der Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Havixbeck obliegt dem Gemeinderat die Entscheidung von Auftragsvergaben mit einer Auftragssumme von mehr als 30.000 Euro. Der Gemeinderat hat bereits bei den Haushaltsplanberatungen über die durchzuführenden Maßnahmen und deren Haushaltsansätze beschlossen. Darüber hinaus können sich die Ratsmitglieder über die Ausschüsse bei der Planung der einzelnen Maßnahmen gestaltend einbringen. Die Entscheidung über die Vergabe der zur Umsetzung der politischen Entscheidungen notwendigen Leistungen ist dann nach den Regeln des Vergaberechts zu treffen. Unter den vorliegenden Angeboten ist unter Berücksichtigung der festgelegten Wertungskriterien (zumeist 100 Prozent der Preis) das wirtschaftlichste Angebot auszuwählen. Insofern gibt es keinen Ermessensspielraum. Entschiede sich der Gemeinderat für ein anderes als das durch Wertung festgestellte wirtschaftlichste Angebot und würde der Bürgermeister dem Beschluss folgen, machte sich die Gemeinde ggf. schadensersatzpflichtig gegenüber dem Bestbieter bzw. der Bestbieterin, denn diese haben einen Rechtsanspruch auf den Zuschlag. Folglich kann der Ratsbeschluss lediglich eine Bestätigung der Zuschlagserteilung sein.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die GPA NRW Folgendes:

„Die Entscheidung über den Zuschlag von Vergabemaßnahmen bedürfen keiner weiteren Entscheidung eines politischen Gremiums, weil diese bereits im Rahmen der Haushaltsplanberatungen vom Rat legitimiert wurden. Die vergaberechtliche Entscheidung hat vielmehr nach der Wertung der Angebote auf das wirtschaftlichste Angebot zu entfallen. Insofern besteht kein Ermessensspielraum. Es bietet sich an, dem Gemeinderat die Zuschlagsergebnisse in Form eines Berichtswesens zur Kenntnis zu geben.“

 

Die Verwaltung hat diesbezüglich bereits schon jetzt entsprechende Zuständigkeitsordnungen der Umlandkommunen geprüft und die bisher gültige hiesige Fassung dahingehend überarbeitet. Eine entsprechende Neufassung befindet sich in der Anlage 5. Die Anlage 6 enthält eine entsprechende Synopse, um die Änderungen adäquat nachvollziehbar zu machen.

 

 

Beschlussvorschlag 

 

Der Rat der Gemeinde Havixbeck beschließt

1.    die als Anlage 1 beigefügte Neufassung einer Hauptsatzung,

2.    die als Anlage 3 beigefügte Neufassung der Geschäftsordnung sowie

3.    die als Anlage 5 beigefügte Neufassung der Zuständigkeitsordnung

für die Gemeinde Havixbeck.

 

Finanzielle Auswirkungen:                                        nein

 

Finanzielle Auswirkungen