Betreff
Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes "Gennerich III" im Verfahren gem. § 13a BauGB
Vorlage
VO/145/2022
Aktenzeichen
622-21/45a, IV
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung 

Es wird auf die VO/098/2021 Bezug genommen.

 

Bereits 2021 wurde eine Abfrage der Havixbecker Vereine zu Raumbedarfen im Gemeindegebiet durchgeführt. Die Auswertung dazu hat ergeben, dass der größte Bedarf im Rahmen von Kultur- und Bildungsveranstaltungen besteht (siehe hierzu auch Anlage 3 der VO/098/2022).

 

Die Sandsteinscheune des Rabertshofes ist hierfür nur bedingt geeignet, da diese in unmittelbarer Nachbarschaft zu der angrenzenden Wohnbebauung besteht (insb. Wegen Lärmimmissionen). Dennoch sind dort durchaus Treffen in Form der Begegnung (Vereinstreffen, etc.) oder auch kulturelle und künstlerische Veranstaltungen vorstellbar. Darüber hinaus könnten dort tagsüber ebenfalls Veranstaltungen stattfinden und die Scheune für Wechselausstellungen des Museums genutzt werden.

 

In Verbindung mit der Entwicklung des Sandsteinmuseums zu einem Ort der Kommunikation und Begegnung ist nunmehr ein Förderantrag bei der Bezirksregierung Münster aus den Mitteln des Heimatzeugnisses gestellt worden.

In diesem Zusammenhang ist auch die Erfordernis einer neuen WC-Anlage und darüber hinaus einer weiteren Remise deutlich geworden (siehe hierzu Anlage 1 zu dieser VO/145/2022).

 

Die Umsetzung der Maßnahmen erfordert eine Änderung des Bebauungsplanes „Gennerich III“, da die aktuell bestehenden Baufelder für eine Errichtung der WC-Anlage und der „Neuen Remise“ (Dauerausstellung Sandsteinmuseum) nicht ausreichend sind. Die Frage danach, ob weitere Anpassungen nötig sein werden, wird zu dem Beschluss der frühzeitigen Offenlage geprüft sein.

 

Das Verfahren zur Planänderung kann im Verfahren nach § 13a BauGB erfolgen, da durch die aufgeführte Planänderung als Maßnahme der Innentwicklung angesehen werden kann. Darüber hinaus wird die maximale zulässige Flächengröße unterschritten.

Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB ist die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 nicht erforderlich.

 

Obwohl im vorgeschlagenen vereinfachten Änderungsverfahren eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nicht zwingend vorgeschrieben ist, wird vorgeschlagen, das Verfahren in einem 2stufigen Verfahren durchlaufen zu lassen. Somit können zu dem Planentwurf in beiden Verfahrensschritten für die Dauer eines Monats von der interessierten Öffentlichkeit Stellungnahmen eingereicht werden. Darüber hinaus wird diese zu einem ganz frühen Planungszeitpunkt in das Verfahren eingebunden. Die eingehenden Anregungen und Bedenken können so nach durchgeführter Abwägung mit in die Planungsphase der Offenlage einbezogen werden.

 

Beschlussvorschlag 

Der Rat der Gemeinde Havixbeck beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Gennerich III“ im vereinfachten Verfahren gem. § 13a BauGB.

 

Finanzielle Auswirkungen:                                        ja

 

Finanzielle Auswirkungen 

Die Planungskosten sind, bzw. werden im Produkt 0901 (räumliche Planung und Entwicklung) veranschlagt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jörn Möltgen