Begründung
Der Rat der Gemeinde Havixbeck hat in seiner Sitzung am 25.03.2021 beschlossen, die 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Havixbeck aufzustellen (siehe hierzu auch die VO/024/2021/1 und die Niederschrift dazu).
Das Ziel der nunmehr betitelten 38. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Beseitigung des Rechtsscheines der 23. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Havixbeck (Steuerung Windenergie), dass dieser eine geltende und insofern bindende Rechtsnorm darstellt. Um diesen falschen Anschein zu beseitigen, wurde das Aufhebungsverfahren formal eingeleitet. Dieses wurde am 13.04.2022 im Amtsblatt Nr. 4/2022 bekanntgegeben (S. 30 – 31; siehe Anlage 3 zu dieser VO/141/2022). Hinsichtlich der ohnehin nicht mehr wirksamen
Ausschlusswirkung handelt es sich um eine klarstellende (deklaratorische) Aufhebung.
Für die Aufhebung ist ein formelles Planverfahren durchzuführen. Nunmehr konnten die Planunterlagen für das weitere Verfahren konkretisiert werden. Somit liegen nun als Anlage 1 und 2 sowohl der Planentwurf, als auch die dazugehörige Begründung vor.
Wie der Planzeichnung zu entnehmen ist, bezieht sich die Aufhebung auf das gesamte Gemeindegebiet, da die wesentliche Wirkung der Aufhebung der 23. FNP-Änderung in der Beseitigung der Ausschlusswirkung und die Wiederherstellung der allgemeinen Privilegierung ist.
Folgende Einzeländerungen führen zur Aufhebung der 23. FNP-Änderung:
- Streichung der Darstellung „Konzentrationszone“ einschließlich der dort vorgesehenen Höhenbegrenzung
- Gesonderter textlicher Hinweis, dass mit diesen Streichungen auch keine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mehr gegeben ist.
Der Hinweis auf die nicht mehr gültige Ausschlusswirkung ist rein deklaratorisch, da diese Wirkung aufgrund des formellen Fehlers im Rahmen der Bekanntmachung der 23. Änderung ohnehin nicht eingetreten ist. Dieser „Ewigkeitsmangel“ ist offenkundig, so dass Windkraftvorhaben außerhalb der Konzentrationszonen der 23. FNP-Änderung nicht mehr entgegengehalten werden kann.
Die wesentlichen Auswirkungen dieser Änderung bestehen darin, dass es nun möglich ist, auch an anderen Standorten im Gemeindegebiet privilegierte Windkraftanlagen zu errichten, wenn keine anderen Belange entgegenstehen. Damit wird keineswegs das gesamte Gemeindegebiet Havixbeck zu einer großen Windkraftzone. Im Rahmen der immissionsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von Windkraftanlagen durch den Kreis werden unterschiedlichste Belange geprüft. Dies fängt an mit dem zur Zeit noch rechtlich gesicherten 1.000 m-Vorsorgeabstand zu den Ortslagen, der möglichen Immissionsbelastung vorhandener Wohnnutzung im Außenbereich, einer ggf. vorhandenen optisch bedrängenden Wirkung, artenschutzfachlichen Belangen, notwendigen technischen Abständen zu Infrastruktureinrichtungen und einer Vielzahl weiterer Kriterien, die mittlerweile bis hin zur Störung seismologischer Stationen gehen können.
Um der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben wird empfohlen, den Planentwurf und die dazugehörige Begründung gem. der §§ 3 und 4 Abs. 1 BauGB für die Dauer eines Monats im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung auszulegen. Diese werden ebenfalls zur Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 aufgefordert.
Die Nachbargemeinden werden gem. § 2 Abs. 2 BauGB ebenfalls beteiligt.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat
beschließt, den Planentwurf zu der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Havixbeck mit Begründung für die Dauer eines Monats im Rahmen der
vorgezogenen (frühzeitigen) Beteiligung Öffentlichkeit- und Behördenbeteiligung
gem. der §§ 3 und 4 Abs. 1 BauGB auszulegen und die Nachbargemeinden gem. § 2
Abs. 2 BauGB zu beteiligen und zwar wie in der Anlage 1 und 2 zu dieser
VO/141/2022 dargestellt.
Finanzielle
Auswirkungen: ja
Finanzielle Auswirkungen
Die Planungskosten sind im Produkt 0901 (räumliche Planung und Entwicklung) veranschlagt.
Jörn Möltgen