Betreff
Erlass einer Satzung hier: Veräußerung eines Teilgrundstückes der Interessentenschaft
Vorlage
VO/087/2022
Aktenzeichen
III
Art
Verwaltungsvorlage

2 Anlagen

Finanzielle Auswirkungen:                                        ja            X nein

 

 

Beschlussvorschlag

 

 

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die folgende Satzung:

 

                                               Satzung

 

über die Veräußerung von Interessentengrundstücken 

 

                                               vom

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV.NRW 2019, S. 202) und des § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956 (GS.NRW, Seite 740) hat der Rat der Gemeinde Havixbeck die folgende Satzung erlassen:  

 

                                               § 1 

 

Das Wegeteilstück Flur 24, Flurstück 858, groß ca. 956 m² der Gemarkung Havixbeck, welches im Eigentum der Interessentenschaft aus der Teilung des Hangwerfeldes steht, wird aus der Verwaltung der Interessenten herausgenommen; die Zweckbindung wird aufgehoben.

Diese Teilfläche wird an Herrn Michael Backhove, Herkentrup 27, 48329 Havixbeck veräußert. 

 

Die Fläche ist im beigefügten Lageplan (Anlage 1) gekennzeichnet. 

 

                                               § 2

 

Die erforderliche Eigentumsänderung wird mit Abschluss eines Grundstückskaufvertrages geregelt. 

 

                                               § 3

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

 

Begründung 

 

Siehe Verwaltungsvorlage Nr. 49/2021 (als Anlage beigefügt). 

Haupt- und Finanzausschuss am 10.06.2021, TOP 12 (von der TO abgesetzt).

Gemeinderat am 17.06.2021, TOP 17 (von der TO abgesetzt) und  

Haupt- und Finanzausschuss am 15.07.2021, TOP  6 (einstimmig beschlossen).

 

Der Gemeinderat hatte den Haupt- und Finanzausschuss bevollmächtigt, die Entscheidung über die Satzung in der Sondersitzung am 15.07.2021 zu treffen. 

Danach hat die Verwaltung die Satzung zur Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgelegt.

 

Mit Schreiben vom 22.02.2022 teilt sie mit, dass die Entscheidung der Satzung über die Veräußerung von Interessentengrundstücken nicht übertagbar ist und somit dem Rat vorbehalten bleibt (§ 41 Abs. 1) f GO NRW).

Da die Entscheidungsbefugnis jedoch vom Rat auf den Haupt- und Finanzausschuss übertragen wurde und dieser die Satzung in der Sitzung am 15.07.2021, TOP 6 einstimmig beschlossen hat, ist die Satzung nicht wirksam zustande gekommen.    

 

Daher ist eine erneute Beschlussfassung im Gemeinderat erforderlich.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Der Beschluss der Satzung hat keinerlei finanzielle Auswirkungen.  

 

 

 

Jörn Möltgen