Begründung
Der Rat der Gemeinde Havixbeck hat in seiner Sitzung am
06.12.2018 beschlossen, den Entwurf der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes
(FNPÄ) der Gemeinde Havixbeck mit Begründung für die Durchführung der
vorgezogenen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. der §§ 3 und 4 Abs.
1 BauGB sowie für die Beteiligung der
Nachbargemeinden für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Diese
frühzeitige Beteiligung fand in der Zeit vom 04.11. bis einschließlich
04.12.20219 statt.
In seiner Sitzung am 27.02.2020 hat der Gemeinderat die
vorgebrachten Anregungen der Träger öffentlicher Belange aus der frühzeitigen
Beteiligung zur Kenntnis genommen und nach Beratung und unter Berücksichtigung
der Einzelempfehlungen beschlossen, den Entwurf der 30. FNPÄ mit Begründung und
dem Umweltbericht für die Dauer eines Monats auszulegen, und zwar gem. der §§ 3
und 4 Abs. 2 BauGB.
Dieser Planentwurf lag dementsprechend mit Begründung und allen zur Verfügung stehenden umweltrelevanten Informationen in der Zeit vom 05.07. bis einschließlich 20.08.2021 öffentlich aus. Die Nachbarkommunen und Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls um Beteiligung gebeten.
Nach Beratung und unter Berücksichtigung der Einzelempfehlungen hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 09.12.2021 beschlossen, den Entwurf zur 30. FNPÄ gem. § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen, da die bereits vorgebrachten Hinweise in der Planerstellung berücksichtigt und sowohl zeichnerisch als auch textlich mit aufgenommen wurden (siehe hierzu auch VO/135/2021).
Nachfolgend hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 10.02.2022 den Feststellungsbeschluss der 30. FNPÄ gefasst und beschlossen, den Entwurf der 30. FNPÄ mit Begründung und allen relevanten Unterlagen der Bezirksregierung zur Genehmigung vorlegen zu lassen.
Im Zuge dieses Genehmigungsverfahrens wurde festgestellt, dass ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB zu verzeichnen ist – die Auslegungsbekanntmachung wurde der Anstoßfunktion, die der Gesetzgeber dieser zumisst, nicht gerecht. Die Gemeinde ist verpflichtet, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren.
Darüber hinaus wurde ein Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB festgestellt, da keine sachgerechte Abwägung stattgefunden hat. Das Abwägungsgebot gem. § 1 Abs. 7 BauGB betrifft danach mit seinen Anforderungen sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis. Die Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen ist Bestandteil des Abwägungsvorgangs und geht in das Abwägungsergebnis ein. Der Rat der Gemeinde Havixbeck hat mit dem gefassten Feststellungsbeschluss nur noch über die zusätzlichen, während der erneuten Offenlegung gem. der §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB eingegangenen Stellungnahmen entschieden. Damit ist der Gemeinderat seiner Pflicht, im Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses eine vollständige Erfassung, Bewertung und Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vorzunehmen nicht gerecht geworden.
Demnach musste das Verfahren ab dem Verfahrensschritt der Offenlegung gem. der §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB wiederholt werden. Diese Offenlegung fand dementsprechend in der Zeit vom 29.04. bis einschließlich 30.05.2022 statt. Darüber hinaus musste eine erneute landesplanerische Anfrage gem. § 34 Abs. 5 Landesplanungsgesetz NRW gestellt werden.
Nunmehr ist neben dem Einholen der positiven Stellungnahme der Regionalplanungsbehörde (siehe hierzu Anlage 4 zu dieser VO/056/2022) auch die zu wiederholende Offenlegung vom 29.04. bis einschließlich 30.05.2022 gem. der §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB erfolgt. Die Nachbarkommunen wurden ebenfalls beteiligt.
Bürgerinnen und Bürger haben sich in diesem Verfahrensschritt nicht geäußert, die Nachbarkommunen haben keinerlei Einwände erhoben.
Die Anregungen und Hinweise, die von den Trägern öffentlicher Belange eingereicht wurden, können der Anlage 3 zu der VO/059/2022 entnommen werden.
Nachfolgend sind, sofern nötig, einzelne Punkte der Stellungnahmen mit einer Begründung versehen. Zu jedem Punkt gibt es eine Beschlussempfehlung.
Über alle Einzelpunkte ist separat zu beschließen, bevor der zusammenfassende Beschluss gefasst werden kann.
O.-Nr. 9:
Schreiben vom
LWL-Archäologie für Westfalen vom 29.04.2022
– siehe Anlage 3 zur VO/056/2022 –
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis
auf die Stellungnahme vom 06.07.2021 wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis, dass in
jedem Fall sämtliche Planungen in diesem Bereich, soweit sie mit
Bodeneingriffen verbunden sind, genehmigungspflichtig gem. § 9 DSchG NW sind,
wird zur Kenntnis genommen, betrifft jedoch nicht die Ebene des
Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
O.-Nr.
10
Schreiben
LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen vom 21.04.2022
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise zum
denkmalrechtlichen Status einzelner baulicher Anlagen innerhalb des
Burggeländes und deren Darstellungen in der Planurkunde werden zur Kenntnis
genommen. Diese beziehen sich jedoch nicht auf die Ebene des
Flächennutzungsplanes sondern auf den parallel im Aufstellungsverfahren
befindlichen Bebauungsplan.
Der Hinweis auf
die denkmalgeschützte Stieleichenanllee und die Regelungen des § 9 DSchG NRW
werden zur Kenntnis genommen. Auch diese Fragestellungen beziehen sich auf die
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung und werden dort in die Abwägung
eingestellt.
Der Hinweis auf
die Berücksichtigung des gartendenkmalpflegerischen Gutachtens wird auf
Ebene des Flächennutzungsplanes zur Kenntnis genommen und im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung und der
folgenden Umsetzungsschritte berücksichtigt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
O.-Nr. 16:
Schreiben
Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 27.05.2022
– siehe Anlage 3 zur VO/056/2022 –
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis
auf die Stellungnahme vom 29.07.2021 wird zur Kenntnis genommen. Die bisherigen
Abstimmungen mit dem Straßenbaulastträger lassen erwarten, dass auf Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung eine Erschließung des Änderungsbereichs
sichergestellt werden kann.
Der Hinweis
auf die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zwischen der Gemeinde
Havixbeck und dem Landesbetrieb Straßen NRW abzuschließende vertragliche
Regelung wird zur Kenntnis genommen.
Die weitere
Beteiligung des Landesbetriebes Straßen NRW erfolgt im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung.
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Keine Anregungen / Hinweise von Trägern
öffentlicher Belange:
- Fernstraßen Bundesamt, Schreiben vom
02.05.2022
- Bez.-Reg. Münster – Dezernat 54
Wasserwirtschaft, Schreiben vom 29.04.2022
- Bez.-Reg. Münster – Dezernat 26
Luftverkehr, Schreiben vom 03.05.2022
- Deutsche Telekom GmbH, Schreiben vom
03.05.2022
- Deutsche Glasfaser, Schreiben vom
02.05.2022
- Bez.-Reg. Münster – Dezernat 52 Abfallwirtschaft,
Schreiben vom 03.05.2022
- Ericsson GmbH, Schreiben vom 04.05.2022
- Bundesamt für Infrastruktur, Schreiben
vom 05.05.2022
- Landwirtschaftskammer, Schreiben vom
09.05.2022
- Landesbetrieb Wald- und Holz, Schreiben
vom 10.05.2022
- Industrie- und Handelskammer, Schreiben
vom 23.05.2022
- Gemeinde Altenberge, Schreiben vom
02.05.2022
- Gemeinde Senden, Schreiben vom
03.05.2022
- Stadt Münster, Schreiben vom 17.05.2022
- Gemeinde Nottuln, Schreiben vom
16.05.2022
- Kreis Coesfeld, Schreiben vom
24.05.2022
- Evangelische Kirche von Westfalen,
Schreiben vom 23.05.2022
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der
Gemeinde Havixbeck hebt den in der Sitzung am 10.02.2022 gefassten
Feststellungsbeschluss auf.
2. Der Rat der
Gemeinde Havixbeck bestätigt die nach Abwägung erfolgte Beschlussfassung des
Rates zu dem Ergebnis des Verfahrens zur frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit und zur Anhörung der Träger öffentlicher Belange gem. der §§ 3
und 4 Abs. 1 BauGB und der Nachbarkommunen vom 27.02.2020.
3. Darüber hinaus
bestätigt der Gemeinderat ebenfalls nochmals die nach Abwägung erfolgte
Beschlussfassung des Rates zu dem Ergebnis des Verfahrens zur Beteiligung der
Öffentlichkeit und zur Anhörung der Träger öffentlicher Belange gem. der §§ 3
und 4 Abs. 2 BauGB vom 09.12.2021.
4. Weiterhin
bestätigt der Rat der Gemeinde Havixbeck nochmals die nach Abwägung erfolgte
Beschlussfassung des Rates zu dem Ergebnis des Verfahrens zu der wiederholten
Offenlegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB vom 10.02.2022
5. Der Rat der
Gemeinde Havixbeck fasst den Feststellungsbeschluss gem. den Anlagen 1 und 2
der VO/056/2022 beigefügten Entwürfe.
4. Der
Änderungsplan ist der Bezirksregierung zur Genehmigung vorzulegen.
Finanzielle
Auswirkungen: nein
Finanzielle Auswirkungen
Entfällt.
Jörn Möltgen