Betreff
Ergebnis der wiederholten Offenlegung der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Havixbeck (Burg Hülshoff) und erneuter Feststellungsbeschluss
Vorlage
VO/056/2022
Aktenzeichen
622-11/30, II/21
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung 

Der Rat der Gemeinde Havixbeck hat in seiner Sitzung am 06.12.2018 beschlossen, den Entwurf der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNPÄ) der Gemeinde Havixbeck mit Begründung für die Durchführung der vorgezogenen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. der §§ 3 und 4 Abs. 1 BauGB sowie für die Beteiligung der Nachbargemeinden für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Diese frühzeitige Beteiligung fand in der Zeit vom 04.11. bis einschließlich 04.12.20219 statt.

In seiner Sitzung am 27.02.2020 hat der Gemeinderat die vorgebrachten Anregungen der Träger öffentlicher Belange aus der frühzeitigen Beteiligung zur Kenntnis genommen und nach Beratung und unter Berücksichtigung der Einzelempfehlungen beschlossen, den Entwurf der 30. FNPÄ mit Begründung und dem Umweltbericht für die Dauer eines Monats auszulegen, und zwar gem. der §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB.

Dieser Planentwurf lag dementsprechend mit Begründung und allen zur Verfügung stehenden umweltrelevanten Informationen in der Zeit vom 05.07. bis einschließlich 20.08.2021 öffentlich aus. Die Nachbarkommunen und Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls um Beteiligung gebeten.

Nach Beratung und unter Berücksichtigung der Einzelempfehlungen hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 09.12.2021 beschlossen, den Entwurf zur 30. FNPÄ gem. § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen, da die bereits vorgebrachten Hinweise in der Planerstellung berücksichtigt und sowohl zeichnerisch als auch textlich mit aufgenommen wurden (siehe hierzu auch VO/135/2021).

Nachfolgend hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 10.02.2022 den Feststellungsbeschluss der 30. FNPÄ gefasst und beschlossen, den Entwurf der 30. FNPÄ mit Begründung und allen relevanten Unterlagen der Bezirksregierung zur Genehmigung vorlegen zu lassen.

 

Im Zuge dieses Genehmigungsverfahrens wurde festgestellt, dass ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB zu verzeichnen ist – die Auslegungsbekanntmachung wurde der Anstoßfunktion, die der Gesetzgeber dieser zumisst, nicht gerecht. Die Gemeinde ist verpflichtet, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren.

Darüber hinaus wurde ein Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB festgestellt, da keine sachgerechte Abwägung stattgefunden hat. Das Abwägungsgebot gem. § 1 Abs. 7 BauGB betrifft danach mit seinen Anforderungen sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis. Die Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen ist Bestandteil des Abwägungsvorgangs und geht in das Abwägungsergebnis ein. Der Rat der Gemeinde Havixbeck hat mit dem gefassten Feststellungsbeschluss nur noch über die zusätzlichen, während der erneuten Offenlegung gem. der §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB eingegangenen Stellungnahmen entschieden. Damit ist der Gemeinderat seiner Pflicht, im Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses eine vollständige Erfassung, Bewertung und Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vorzunehmen nicht gerecht geworden.

Demnach musste das Verfahren ab dem Verfahrensschritt der Offenlegung gem. der §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB wiederholt werden. Diese Offenlegung fand dementsprechend in der Zeit vom 29.04. bis einschließlich 30.05.2022 statt. Darüber hinaus musste eine erneute landesplanerische Anfrage gem. § 34 Abs. 5 Landesplanungsgesetz NRW gestellt werden.

 

Nunmehr ist neben dem Einholen der  positiven Stellungnahme der Regionalplanungsbehörde (siehe hierzu Anlage 4 zu dieser VO/056/2022) auch die zu wiederholende Offenlegung vom 29.04. bis einschließlich 30.05.2022 gem. der §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB erfolgt. Die Nachbarkommunen wurden ebenfalls beteiligt.

Bürgerinnen und Bürger haben sich in diesem Verfahrensschritt nicht geäußert, die Nachbarkommunen haben keinerlei Einwände erhoben.

Die Anregungen und Hinweise, die von den Trägern öffentlicher Belange eingereicht wurden, können der Anlage 3 zu der VO/059/2022 entnommen werden.

 

Nachfolgend sind, sofern nötig, einzelne Punkte der Stellungnahmen mit einer Begründung versehen. Zu jedem Punkt gibt es eine Beschlussempfehlung.

Über alle Einzelpunkte ist separat zu beschließen, bevor der zusammenfassende Beschluss gefasst werden kann.

 

 

 

O.-Nr. 9:

Schreiben vom LWL-Archäologie für Westfalen vom 29.04.2022

  siehe Anlage 3 zur VO/056/2022 –

 

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis auf die Stellungnahme vom 06.07.2021 wird zur Kenntnis genommen.

Der Hinweis, dass in jedem Fall sämtliche Planungen in diesem Bereich, soweit sie mit Bodeneingriffen verbunden sind, genehmigungspflichtig gem. § 9 DSchG NW sind, wird zur Kenntnis genommen, betrifft jedoch nicht die Ebene des Flächennutzungsplanes.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

O.-Nr. 10

Schreiben LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen vom 21.04.2022

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Hinweise zum denkmalrechtlichen Status einzelner baulicher Anlagen innerhalb des Burggeländes und deren Darstellungen in der Planurkunde werden zur Kenntnis genommen. Diese beziehen sich jedoch nicht auf die Ebene des Flächennutzungsplanes sondern auf den parallel im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplan.

 

Der Hinweis auf die denkmalgeschützte Stieleichenanllee und die Regelungen des § 9 DSchG NRW werden zur Kenntnis genommen. Auch diese Fragestellungen beziehen sich auf die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung und werden dort in die Abwägung eingestellt.

Der Hinweis auf die Berücksichtigung des  gartendenkmalpflegerischen Gutachtens wird auf Ebene des Flächennutzungsplanes zur Kenntnis genommen und im Rahmen der  verbindlichen Bauleitplanung und der folgenden Umsetzungsschritte berücksichtigt.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

O.-Nr. 16:

Schreiben Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 27.05.2022

  siehe Anlage 3 zur VO/056/2022 –

 

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis auf die Stellungnahme vom 29.07.2021 wird zur Kenntnis genommen. Die bisherigen Abstimmungen mit dem Straßenbaulastträger lassen erwarten, dass auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung eine Erschließung des Änderungsbereichs sichergestellt werden kann.

Der Hinweis auf die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zwischen der Gemeinde Havixbeck und dem Landesbetrieb Straßen NRW abzuschließende vertragliche Regelung wird zur Kenntnis genommen.

Die weitere Beteiligung des Landesbetriebes Straßen NRW erfolgt im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Keine Anregungen / Hinweise von Trägern öffentlicher Belange:

 

  • Fernstraßen Bundesamt, Schreiben vom 02.05.2022
  • Bez.-Reg. Münster – Dezernat 54 Wasserwirtschaft, Schreiben vom 29.04.2022
  • Bez.-Reg. Münster – Dezernat 26 Luftverkehr, Schreiben vom 03.05.2022
  • Deutsche Telekom GmbH, Schreiben vom 03.05.2022
  • Deutsche Glasfaser, Schreiben vom 02.05.2022
  • Bez.-Reg. Münster – Dezernat 52 Abfallwirtschaft, Schreiben vom 03.05.2022
  • Ericsson GmbH, Schreiben vom 04.05.2022
  • Bundesamt für Infrastruktur, Schreiben vom 05.05.2022
  • Landwirtschaftskammer, Schreiben vom 09.05.2022
  • Landesbetrieb Wald- und Holz, Schreiben vom 10.05.2022
  • Industrie- und Handelskammer, Schreiben vom 23.05.2022
  • Gemeinde Altenberge, Schreiben vom 02.05.2022
  • Gemeinde Senden, Schreiben vom 03.05.2022
  • Stadt Münster, Schreiben vom 17.05.2022
  • Gemeinde Nottuln, Schreiben vom 16.05.2022
  • Kreis Coesfeld, Schreiben vom 24.05.2022
  • Evangelische Kirche von Westfalen, Schreiben vom 23.05.2022

 

 

 

 

Beschlussvorschlag 

1. Der Rat der Gemeinde Havixbeck hebt den in der Sitzung am 10.02.2022 gefassten Feststellungsbeschluss auf.

 

2. Der Rat der Gemeinde Havixbeck bestätigt die nach Abwägung erfolgte Beschlussfassung des Rates zu dem Ergebnis des Verfahrens zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und zur Anhörung der Träger öffentlicher Belange gem. der §§ 3 und 4 Abs. 1 BauGB und der Nachbarkommunen vom 27.02.2020.

 

3. Darüber hinaus bestätigt der Gemeinderat ebenfalls nochmals die nach Abwägung erfolgte Beschlussfassung des Rates zu dem Ergebnis des Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit und zur Anhörung der Träger öffentlicher Belange gem. der §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB vom 09.12.2021.

 

4. Weiterhin bestätigt der Rat der Gemeinde Havixbeck nochmals die nach Abwägung erfolgte Beschlussfassung des Rates zu dem Ergebnis des Verfahrens zu der wiederholten Offenlegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB vom 10.02.2022

 

5. Der Rat der Gemeinde Havixbeck fasst den Feststellungsbeschluss gem. den Anlagen 1 und 2 der VO/056/2022 beigefügten Entwürfe.

 

4. Der Änderungsplan ist der Bezirksregierung zur Genehmigung vorzulegen.

 

Finanzielle Auswirkungen:                         nein

 

 

Finanzielle Auswirkungen 

Entfällt.

 

 

 

 

Jörn Möltgen