Betreff
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Aufgabenübertragung der Sammlung von Textilabfällen auf den Kreis Coesfeld
Vorlage
VO/049/2022
Aktenzeichen
II/2
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung

Die Öffentlich-rechtlichen Entsorger sind gemäß des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) gesetzlich verpflichtet, ab dem 01.01.2025 Alttextilien getrennt zu erfassen und zu verwerten. In § 20 KrWG ist dazu Folgendes geregelt:

 

§ 20 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.

 

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:

1. Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,

2. Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend,

3. Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend,

4. Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend,

5. Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,

6. (NEU) Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend,

7. Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht und

8. gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.

 

Die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilabfällen nach Satz 1 Nummer 6 gilt spätestens ab dem 1. Januar 2025.

 

In der Sitzung des Arbeitskreises Abfallwirtschaft Kreis Coesfeld am 15.02.2022, bei dem die entsprechenden Sachbearbeiter*innen der kreisangehörigen Kommunen im Kreis Coesfeld gemeinsam mit den Fachleuten vom Kreis bzw. von den Wirtschaftsbetrieben (WBC) teilgenommen haben, wurden die verschiedenen Möglichkeiten der notwendigen Umsetzung erörtert.

Einvernehmlich wird davon abgeraten, ein umfassendes Konkurrenzsystem zu den bisherigen gemeinnützigen sowie gewerblichen Sammlungen zu etablieren. Vorgabegemäß sind zukünftig alle Alttextilien, also auch nicht mehr tragbare, getrennt zu erfassen. Die bisherigen Sammelaktivitäten von der Kolpingfamilie bzw. den Maltestern sollen dabei nicht beeinträchtigt werden.  Diese Sammelaktivitäten beziehen sich vornehmlich auf tragbare Altkleider und Altschuhe.

 

Dies ist aus fachlicher Sicht auch sinnvoll, da im Hinblick auf die Abfallhierarchie mit der bestehenden karitativen Altkleidersammlung die höherwertige Wiederverwendung im Vordergrund steht und ermöglicht wird.

 

Die nun gesetzlich umzusetzende getrennte Sammlung „aller“ Textilabfällen (auch Bettwäsche, Gardinen, Stoffreste, Handtücher etc. – auch verschlissen und verschmutzt) hat hingegen die stoffliche Verwertung, also das Recycling zum Ziel, damit diese hochwertigen Faserrohstoffe nicht als Sperr- und Restmüll in die Verbrennung gehen.

 

Gemeinsam wurde daher im Arbeitskreis erarbeitet, jeweils einen geeigneten Sammelbehälter für „alle“ Alttextilien (auch Bettwäsche, Gardinen, Stoffreste, Handtücher etc.) auf den Wertstoffhöfen aufzustellen. Um eine kreiseinheitliche Umsetzung bzw. Überwachung dieser Abfalleinsammlung auch für Textilabfälle zu ermöglichen, bietet es sich an, hierzu die Aufgabe der Sammlung und des Transportes über eine ÖrV auf den Kreis zu übertragen. Eventuell anfallende Erlöse sollen an die Städte und Gemeinden in bekannter Weise weitergeleitet werden. Diese Aufgabenübertragung hat sich bei anderen Abfallstoffen (z.B. Schadstoffe) in der Vergangenheit bestens bewährt.

 

Unter Verweis auf § 5 des in der Anlage1 beigefügten Entwurfes der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung soll der Kreis die WBC mit der Umsetzung der Maßnahmen beauftragen. Es entsteht somit ein direktes Auftragsverhältnis zwischen dem Kreis Coesfeld und der WBC.

 

 

Verwaltungsseitig wird daher empfohlen, die Aufgabenübertragung für die Sammlung und den Transport von Textilabfällen auf den Kreis Coesfeld im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vorzunehmen.

 

Die Alternative wäre, dass Kommunen die Erfassung selbst organisieren und zu einer vom Kreis vorgegebenen Übergabestelle liefern.  Dieses wäre mit einem erhöhten Aufwand für jede einzelne Kommune verbunden. Mit der vorgesehenen Übertragung kann  auch in Zukunft  die getrennte Erfassung von Textilabfällen kreisweit einheitlich und wirtschaftlich wahrgenommen werden. Die karitative Altkleidersammlung durch Straßendepotcontainer bzw. Altkleidersammlungen sollen weiterhin unberührt  bleiben.

 

 

 

 

Beschlussvorschlag

  1. Der Gemeinderat beschließt, die Aufgabe der Sammlung und des Transportes von Textilabfällen auf den Kreis Coesfeld zu übertragen.
  2. Dem Abschluss der in der Anlage 1 der VO/049/2022 beiliegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Coesfeld und den Städten und Gemeinden Ascheberg, Billerbeck, Coesfeld, Dülmen, Havixbeck, Lüdinghausen, Nordkirchen, Nottuln, Olfen, Rosendahl und Senden über die Delegation von Aufgaben im Bereich der Sammlung und des Transportes von Textilabfällen, die im Rahmen des kommunalen Anschluss- und Benutzungszwanges anfallen, wird zugestimmt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                                        ja           

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Entsprechende Verwaltungskosten für die Zurverfügungstellung und Entleerung des Sammelcontainers und entsprechende Erlöse aus der Verwertung der Textilabfälle werden in der Gebührenkalkulation Abfall berücksichtigt und im Produkt 1106 veranschlagt.