Begründung
Gem. § 95
Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden
Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der
Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist.
Der
Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags-und Finanzlage der Gemeinde vermitteln.
Der
verwaltungsseitig erstellte Entwurf für den Jahresabschluss 2020 ist durch die
Concunia GmbH geprüft worden und in einem Prüfungsbericht zusammengefasst
worden. Der Prüfungsbericht inklusive der
- Bilanz
zum 31.12.2020
- Gesamtergebnisrechnung
2020
- Gesamtfinanzrechnung
2020
- Teilergebnisrechnungen
2020
- Teilfinanzrechnungen
2020
- Anhang
zum Jahresabschluss 2020
- Anlagenspiegel
zum 31.12.2020
- Forderungsspiegel
zum 31.12.2020
- Sonderpostenspiegel
zum 31.12.2020
- Eigenkapitalspiegel
zum 31.12.2020
- Rückstellungsspiegel
zum 31.12.2020
- Instandhaltungsplan
zum 31.12.2020
- Verbindlichkeitenspiegel
zum 31.12.2020
- Lagebericht
zum Jahresabschluss 2020
- Bestätigungsvermerk
der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
ist dieser
Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügt.
Die Anlagen
werden nur dem Ausschussvorsitzenden sowie den Fraktionsvorsitzenden in
Papierform zur Verfügung gestellt. Ansonsten sind die Dokumente wegen ihres
Umfangs nur digital im Ratsinformationssystem als Anlagen zu dieser
Sitzungsvorlage abrufbar.
Der
Jahresabschluss sowie die im Prüfungsverfahren getroffenen und im Prüfungsbericht
niedergelegten Feststellungen werden durch einen Vertreter der Concunia GmbH in
der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 06.10.2021 eingehend erläutert
werden.
Der
Ausschussvorsitzende soll in der Sitzung stellvertretend für den Rech-nungsprüfungsausschuss
nach erfolgter Beratung die beigefügte Erklärung (Anlage 2) unterzeichnen.
Dem Rat
obliegt gem. § 41 Abs. 1 Buchstabe j) GO NRW i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW die
formelle Feststellung des Jahresabschlusses, die Beschlussfassung über die
Verwendung des Jahresüberschusses bzw. die Behandlung des Jahresfehlbetrages
sowie die Entscheidung über die Entlastung des Bürgermeisters.
Die Prüfung
des Jahresabschlusses selbst liegt nach § 101 GO NRW in der Zuständigkeit des
Rechnungsprüfungsausschusses. Sie mündet in einer Beschlussempfehlung für den
Rat. Der Rechnungsprüfungsausschuss unterrichtet deshalb den Gemeinderat über
den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichtes sowie über das Ergebnis seiner
Beratungen.
Grundlage für
die Beschlussempfehlung ist gemäß § 101 Abs. 8 Satz 2 GO NRW der von der
Concunia GmbH abgegebene Bestätigungsvermerk in der vom Ausschussvorsitzenden
des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnenden Erklärung.
Beschlussvorschlag
- Die Bilanz zum 31.12.2020 wird mit
einer Bilanzsumme von 100.256.748,50 € festgestellt.
- Die Ergebnisrechnung für das
Haushaltsjahr 2020 wird mit einem Überschuss in Höhe von 703.233,65 €
festgestellt.
- Die Finanzrechnung für das Haushaltsjahr
2020 wird mit einem Endbestand an liquiden Mitteln in Höhe von
11.069.882,41 € festgestellt.
- Der Anhang und Lagebericht zum
Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2020 werden festgestellt.
- Auf der Grundlage des von der Concunia
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus Münster erteilten und dieser
Sitzungsvorlage in den Anlagen beigefügten uneingeschränkten
Bestätigungsvermerks wird dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.
- Der festgestellte Jahresüberschuss für
das Haushaltsjahr 2020 wird mit der Ausgleichsrücklage verrechnet und
erhöht dies entsprechend auf 3.482.067,22 €.
Finanzielle
Auswirkungen: ja
Finanzielle Auswirkungen
Die
Feststellung der im Beschlussvorschlag genannten Beträge hat lediglich
bilanzielle Auswirkungen. Das Jahresergebnis für das Haushaltsjahr 2020
verbessert im Vergleich zur Planung um 75.123,65 € auf einen Jahresüberschuss
in Höhe von 703.233,65 €.