Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Abwassergebühren für das Jahr 2012
Vorlage
123/2011
Aktenzeichen
IV 865-02
Art
Verwaltungsvorlage

2. Begründung

 

Sachverhalt und Stellungnahme

 

Nach § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes NRW soll das voraussichtliche Gebührenaufkommen die veranschlagten Kosten der Abwasserbeseitigung decken. Gebühren sind im Haushalt zu veranschlagen. Für den Haushalt 2012 ist eine Gebührenüberprüfung vorzunehmen. Diese liegt in Form einer Gebührenbedarfsberechnung dieser Verwaltungsvorlage bei.

 

Gemäß § 6 Abs. 2 KAG NRW sind Kostenüberdeckungen bzw. Kostenunterdeckungen

am Ende des Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen. Für das Jahr 2009 ergeben sich Überdeckungen in Höhe von 22.541,93 € bei der Schmutzwasserbeseitigung und 7.927,40 € bei der Niederschlagswasserbeseitigung, die in der Gebührenkalkulation 2012 berücksichtigt sind.

 

Die Angemessenheit der Einwohnergleichwerte für Gewerbebetriebe wurde zunächst für das Gewerbegebiet "Hohenholter Straße II" überprüft. Die Jahreswasserverbräuche liegen zwischen 10 m³ und ca. 500 m³/pro Grundstück. Für alle Grundstücke zusammen beträgt der Jahresverbrauch 2.367 m³ lt. Gelsenwasserverbrauchsliste. Die veranlagten Einwohnergleichwerte belaufen sich auf 60,1 EG (39 EG gemeldete Einwohner und 21,1 EG Beschäftigte). Der rechnerische Jahresdurchschnittswasserverbrauch pro EG liegt bei 39,4 m³. Laut Angaben des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft zur Entwicklung des Wasserverbrauchs betrug im Jahr 2010 der Pro-Kopf-Trinkwasserverbrauch 123 Liter täglich, das entspricht einer durchschnittlichen Jahresmenge von 44,9 m³.

 

Die in der Gebührensatzung festgelegten EG-Werte stehen danach nicht in einem groben Missverhältnis zur Inanspruchnahme der Kanalisation. In 5 Fällen wurde die Mindestgebühr (1 EG = 64,56 €) festgesetzt, wobei der tatsächliche Wasserverbrauch jeweils unter 20 m³/Jahr lag. Da der Anteil der Fixkosten der Abwasserbeseitigung (Vorhaltekosten, die unabhängig von der eingeleiteten Abwassermenge anfallen) bei über 75 % liegt, wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bzw. das Äquivalenzprinzip nicht verletzt.

 

Die Autowaschhalle als "Großverbraucher" wird gemäß Gebührensatzung mit 1 EG je angefangene 50 m³ Wasserverbrauch veranlagt.

 

Durch die Einführung der getrennten Niederschlagswassergebühr zum 01.01.09 müssen Gewerbebetriebe mit großen versiegelten Flächen deutlich höhere Abwassergebühren tragen.

1. Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Gebührenbedarfsberechnung für die Abwasserentsorgung und beschließt die kalkulierten Ansätze in die Haushaltssatzung des Jahres 2012 zu übernehmen.

Die zurzeit gültigen Gebührensätze sind zur Deckung des Aufwands auskömmlich.

3. Finanzielle Auswirkungen

Die seit dem 01.01.2011 gültigen Gebührensätze in Höhe von 64,56 € je Einwohnergleichwert/Jahr für die Schmutzwasserbeseitigung und 0,32 € je m² bebauter bzw. befestigter abflusswirksamer Fläche für die Niederschlagswasserbeseitigung sind zur Deckung des kalkulierten Aufwands der Abwasserentsorgung im Jahr 2012 auskömmlich.

 

 

 

 

 

 

Klaus Gromöller