Begründung
Wie bereits im Bauausschuss vom 01.06.2021 berichtet, werden in der nunmehr anstehenden Sommerpause Vergabeentscheidungen fällig, die für das weitere Vorgehen insbesondere in Bezug auf die Entwicklung des Baugebiets „Habichtsbach III“ unaufschiebbar sind. Aus diesem Grunde wurde angekündigt, den Haupt- und Finanzausschuss zu einer Sondersitzung in der Sommerpause tagen zu lassen.
Um die entsprechenden Entscheidungen auf den Weg zu bringen, ist aus Sicht der Verwaltung eine Bevollmächtigung des Hauptausschusses angezeigt. Entsprechend der Regelung des § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NRW kann der Rat demnach Entscheidungen über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse übertragen (da zur Zeit noch nicht vollständig bekannt ist, welchem Themenbereich die Entscheidungen zuzuordnen sind, wird der Hauptausschuss und kein anderer Fachausschuss vorgeschlagen). Ein Rückgriff auf § 60 GO NRW („Dringlichkeitsentscheidungen“) wäre im vorliegenden Fall nicht angezeigt, da aus zeitlichen Gesichtspunkten auch eine Einberufung des Rates möglich wäre.
Würde der Haupt- und Finanzausschuss trotz allem eine Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NRW fassen, wäre diese zu einer späteren Genehmigung dem Gemeinderates vorzulegen. Durch die v.g. Bevollmächtigung des Hauptausschusses gem. § 41 GO NRW wäre eine unbürokratische Entscheidung für unaufschiebbare Angelegenheiten möglich.
Eine Beratung in den Fraktion wird im Vorfeld durchaus
ermöglicht, da für jede Entscheidung
eine eigene Vorlage verfasst wird, sodass auch eine Beteiligung aller
Ratsmitglieder ermöglicht werden kann.
Beschlussvorschlag
Die Entscheidungsbefugnisse des
Gemeinderates werden gem. § 41 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) für
unaufschiebbare Angelegenheiten zeitlich begrenzt für die Sitzungspause im
Sommer 2021 auf den Hauptausschuss übertragen.
Finanzielle Auswirkungen: nein
Finanzielle
Auswirkungen