Betreff
Erlass einer Satzung hier: Veräußerung eines Interessentenweges
Vorlage
VO/051/2021
Aktenzeichen
III
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die folgende Satzung:

 

                                               Satzung

 

über die Veräußerung von Interessentengrundstücken 

 

                                               vom

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV.NRW 2019, S. 202) und des § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956 (GS.NRW, Seite 740) hat der Rat der Gemeinde Havixbeck die folgende Satzung erlassen:

 

                                               § 1 

 

Das Wegeflurstück Flur 21, Flurstück 69, groß 312 m² der Gemarkung Schonebeck,, welches im Eigentum der Interessentenschaft des Flödenfeldes steht, wird aus der Verwaltung der Interessentenschaft herausgenommen; die Zweckbindung wird aufgehoben. 

Dieses Wegeflurstück wird an Herrn Hendrik Scharlau, Brock 15, 48329 Havixbeck veräußert. 

 

Die Fläche ist im beigefügten Lageplan (Anlage 1) gekennzeichnet. 

 

                                               § 2

 

Die erforderliche Eigentumsänderung wird mit Abschluss eines Grundstückskaufvertrages geregelt. 

 

                                               § 3

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

 

Begründung

 

Die Interessentenschaft des Flödenfeldes ist Eigentümerin des Flurstückes 69 der Flur 21 in der Gemarkung Schonebeck zur Größe von 312 m². Dieses Wegegrundstück soll nunmehr an Herrn Henrik Scharlau  veräußert werden.

 

Diese Absicht wurde im Amtsblatt der Gemeinde Havixbeck Nr. 15 vom 21.12.2020 auf Seiten 124 und 125 öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt.

 

Gegen diese Absicht sind keine Bedenken vorgebracht worden.

 

Bevor nunmehr der Grundstückskaufvertrag abgeschlossen werden kann und die Wegefläche aus dem Vermögen und der Verwaltung der Interessentenschaft des Flödenfeldes herausgenommen wird, ist der Erlass einer Satzung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, erforderlich. 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen 

 

Der Beschluss der Satzung hat keinerlei finanzielle Auswirkungen

 

 

 

 

Jörn Möltgen

 

 

2 Anlagen

 

Finanzielle Auswirkungen:                                       ja            x nein