Begründung
Die Interessenten des Mühlengrabens sind Eigentümer des Flurstückes 151 der Flur 31. Eine Teilfläche zur Größe von ca. 890 m² soll nunmehr an Frau Kill-Frech veräußert werden.
Diese Absicht wurde im Amtsblatt der Gemeinde Havixbeck Nr. 15 vom 21.12.2020 auf Seiten 122 und 123 öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt.
Gegen diese Absicht sind keine Bedenken vorgebracht worden.
Bevor nunmehr der Grundstückskaufvertrag abgeschlossen
werden kann und die Teilfläche aus dem Vermögen und der Verwaltung der
Interessenten des Mühlengrabens herausgenommen wird, ist der Erlass einer Satzung,
die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, erforderlich.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat
beschließt nach Beratung die folgende Satzung:
Satzung
über die
Veräußerung von Interessentengrundstücken
vom
Aufgrund des § 7
der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV.NRW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
11. April 2019 (GV.NRW 2019, S. 202) und des § 2 des Gesetzes über die durch
ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten
vom 09.04.1956 (GS.NRW, Seite 740) hat der Rat der Gemeinde Havixbeck die
folgende Satzung erlassen:
§
1
Das Wegeteilstück
Flur 31, Flurstück 151, groß ca. 890 m² der Gemarkung Havixbeck, welches im
Eigentum der Interessenten des Mühlengrabens steht, wird aus der Verwaltung der
Interessenten herausgenommen; die Zweckbindung wird aufgehoben.
Diese Teilfläche
wird an Frau Cornelia Kill-Frech, Tilbeck 23, 48329 Havixbeck veräußert.
Die Fläche ist im
beigefügten Lageplan (Anlage 1) gekennzeichnet.
§
2
Die erforderliche
Eigentumsänderung wird mit Abschluss eines Grundstückskaufvertrages
geregelt.
§
3
Diese Satzung tritt
am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Finanzielle
Auswirkungen: ja x
nein
Finanzielle Auswirkungen
Der Beschluss der Satzung hat keinerlei finanzielle Auswirkungen
Jörn Möltgen