Begründung
Der Landtag
hat mit der Beschlussfassung über das „Gesetz zur konsequenten und
solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur
Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie“
(GV. NRW. S. 217b) am 14. April 2020 in Verbindung mit dem am 29. September in
Kraft getretenen „Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden
Belastungen in den kommunalen Haushalten und zur Sicherung der kommunalen
Handlungsfähigkeit sowie zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Vorschriften“
die Möglichkeit eröffnet, Entscheidungsbefugnisse der Vertretungen während
einer epidemischen Lange von landesweiter Tragweite auf die jeweilig
zuständigen Ausschüsse zu delegieren.
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2020 hat der Landtag NRW erneut eine
epidemische Lage von landesweiter Tragweite (zunächst befristet bis zum 30.
November 2020 und mit Beschluss vom 27. November 2020 um zwei Monate
verlängert) festgestellt.
Vorbehaltlich einer weiteren Verlängerung mit Beschluss des Landtags NRW
am 27.01.2021 (Drucksache Nr. 17/12454) kann der Gemeinderat folglich nach § 60
Absatz 1 der GO NRW für die Dauer der epidemischen Lage von landesweiter
Tragweite seine Entscheidungsbefugnisse an den Hauptausschuss delegieren,
sofern zwei Drittel der Mitglieder des Rates einer Delegation zustimmen.
Beschlussvorschlag
Die Entscheidungsbefugnisse des
Gemeinderates werden gem. § 60 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) für die
Dauer der festgestellten epidemischen Lage von landesweiter Tragweite auf den
Hauptausschuss übertragen.
Das weitere Verfahren, d.h. ob und inwieweit
von diesem Beschluss Gebrauch gemacht wird, wird einvernehmlich mit den
Fraktionsvorsitzenden vor der jeweiligen Sitzungsfolge abgestimmt.
Finanzielle
Auswirkungen: nein
Finanzielle Auswirkungen
Keine