Begründung
Der im Jahr 1971 rechtskräftig gewordenen Bebauungsplan Flothfeld II der Gemeinde Havixbeck setzt für alle Grundstücke die Errichtung von dunklen Satteldächern fest. Lediglich in 2 kleinen Teilbereichen gibt es davon Abweichungen, und zwar in Form von Walm- bzw. Flachdächern.
Die Verwaltung
erreichte nunmehr der Antrag eines Grundstückseigentümers im Bereich der festgesetzten
Walmdächer, auch die Form „Satteldach“ zu zulassen. Darüber hinaus wurde um die
Änderung der Dachneigung von aktuell 20°-30° auf maximal 45° gebeten, um Neu-
und Umbauten deutlich wirtschaftlicher zu machen, da die Ausnutzung der
Grundfläche somit stark erhöht wird. Die Antragsteller planen einen kompletten
Abriss des bestehenden Wohngebäudes und Neubau eines Einfamilienhauses
(Gemarkung Havixbeck, Flur 14, Flurstück 950), welches Platz für die wachsende
Familie zulässt. Die Wohnfläche kann somit gesteigert werden. Die Antragsteller
führen ergänzend aus, dass damit insgesamt die Attraktivität des Baugebietes
für Familien mit Kindern gesteigert werden könnte.
Zuspruch erhalten
die Antragsteller von den betroffenen Nachbarn – 14 der 16 Eigentümer sind von
den Antragstellern angesprochen worden, es wurden keine Bedenken geäußert. Eine
schriftliche Bestätigung wird nachgereicht.
Die Bebauung im
gesamten Umfeld ist von Eingeschossigkeit und Dachneigungen von 20°-30°
geprägt. Die Bebauung ist recht homogen und bildet ein stimmiges
Gesamtensemble. Die durchschnittliche Firsthöhe liegt dabei momentan bei 5,65
m.
Für die Flurstücke
946 bis 962 (Gemarkung Havixbeck Flur 14) ist bislang die Dachform „Walmdach“
zulässig. Diese Dachform bietet zwar guten Schutz bei Witterung und ist sehr
robust, hat aber den Nachteil, dass potentieller Wohnraum verschenkt wird. Da
die Grundstückszeile, für die die Änderungen beantragt ist, am Randbereich der
Straße Im Flothfeld zur freien Landschaft liegt und für die gegenüberliegende
Straßenzeile Satteldächer zugelassen sind, ist es aus Sicht der Verwaltung
städtebaulich vertretbar, im Sinne der Nachverdichtung die beantragte Dachform
nachträglich zuzulassen.
Durch die
Veränderung der Dachneigung von aktuell 20°-30° auf 45° muss mit einem Zuwachs
der durchschnittlichen Höhe von ca. 2,60 m ausgegangen werden. Je nach Größe
des aktuellen Bestandes bedeutet dies, dass die neuen Häuser eine Firsthöhe von
ca. 9 m haben können. Da dadurch die Homogenität in nicht unempfindlicher Weise
gestört werden würde, ist seitens der Verwaltung der Vorschlag, eine maximale
Firsthöhe von 8,0 m festzusetzen.
Zusammenfassend
schlägt die Verwaltung somit dem Rat der Gemeinde Havixbeck vor, die
alternative Dachform „Satteldach“ im Bebauungsplan „Flothfeld II“ zuzulassen.
Von der Änderung der Dachneigung sollte abgesehen, dafür die maximale Firsthöhe
von 8,0 m festgesetzt werden.
Das Verfahren zur
Planänderung kann im Verfahren nach § 13 a Bau GB erfolgen, da durch die
aufgeführte Planänderung die Nachverdichtung intensiviert wird. Gemäß § 13 a
Abs. 2 BauGB ist die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 nicht erforderlich. Träger
öffentlicher Belange oder Nachbarkommunen sind von der gewünschten Planänderung
nicht betroffen.
Um der betroffenen
Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben empfehle ich Ihnen, die
entsprechende Änderungsplanung für die Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 BauGB
öffentlich auszulegen.
Beschlussvorschlag
Der Rat der
Gemeinde Havixbeck beschließt nach Beratung die Aufstellung des Bebauungsplanes
zur 8. Änderung des Bebauungsplanes „Flothfeld II“ im vereinfachten Verfahren
nach § 13 a BauGB, entsprechend dem der VO/80/2020 als Anlage 1 beigefügten
Planentwurf.
Darüber hinaus beschließt der Gemeinderat, den Planentwurf mit Begründung für die Dauer von einem Monat öffentlich auszulegen gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, um der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Träger öffentlicher Belange sind nicht berührt.
Finanzielle
Auswirkungen: nein
Finanzielle Auswirkungen
Keine. Die Planänderungskosten werden vom Antragsteller übernommen.
Klaus Gromöller